Aktuelles
[10.07.2026]
Wesentliche Änderungen und Auswirkungen
Informationen zum künftigen EU-VO-Recht
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind Probleme, die nicht vor Grenzen Halt machen!
Sie bedrohen weltweit die Stabilität der Wirtschaft, die Integrität der Finanzmärkte, die Sicherheit der Bürger (und letztlich auch die Demokratien).
Die Europäische Union hat daher beschlossen, dieser Bedrohung künftig mit EU-weit einheitlichen Maßnahmen zu begegnen, um die europäischen Märkte und die Bevölkerung besser vor diesen Gefahren zu schützen. Das im Mai 2024 verabschiedete EU-Legislativpaket zur Geldwäschebekämpfung besteht aus drei Rechtsakten:
- der sog. EU-Anti-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, kurz EU-AML-VO)[1], die für die geldwäscherechtlich Verpflichteten ein EU-weit einheitliches und ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbares Regelwerk schaffen soll,
- der sog. AMLA-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1620)[2], mit der die europäische Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) errichtet wird und
- der sog. 6. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640)[3], die bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen ist.
Die nachstehenden Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Regelungen der EU-AML-VO durch das Gesetz zur Umsetzung zur 6. EU-Anti-Geldwäscherichtlinie ergänzt sowie durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission und Leitlinien der AMLA konkretisiert werden.
Die EU-AML-VO regelt insbesondere:
- den Kreis der künftigen Verpflichteten, also der natürlichen oder juristischen Personen, die bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Präventionspflichten haben,
- welche Pflichten von den geldwäscherechtlich Verpflichteten in welchen Situationen einzuhalten sind (z.B. Risikomanagement-, Sorgfalts- und Meldepflichten) und
- eine EU-weite Barzahlungsobergrenze (im Handel und bei Dienstleistungen dürfen dann nur noch Beträge bis maximal 10.000 Euro bar gezahlt oder entgegengenommen werden).
Die Regelungen der EU-AML-VO sind ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbar und werden insoweit das derzeit geltende Geldwäschegesetz ablösen, dessen Regelungen aufgehoben werden.
Ihre Möglichkeit zur Mitwirkung
Derzeit werden seitens AMLA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS) und technische Durchführungsstandards (ITS) sowie Leitlinien erarbeitet. Die RTS und ITS werden von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Art. 290 AEUV bzw. Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 291 AEUV erlassen. Die Leitlinien werden von der AMLA erlassen. RTS, IST und Leitlinien konkretisieren u. a. die Vorgaben der EU-AML-VO.
Im Rahmen der Ausarbeitung der RTS, ITS und Leitlinien finden auch Konsultationen der Privatwirtschaft statt. Diese richten sich insbesondere auch an nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen und sonstige betroffene Marktteilnehmer. Ziel ist es, Rückmeldungen zu den vorgesehenen technischen Standards einzuholen und praktische Erfahrungen aus der Umsetzungspraxis in die weitere Ausgestaltung einzubeziehen.
Allen Verpflichteten im Nichtfinanzsektor wird empfohlen, sich regelmäßig auf der AMLA-Seite über aktuelle Konsultationen zu informieren und sich bei Bedarf aktiv an der an der Ausgestaltung der Rechtsakte zu beteiligen.
[1] Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 19. Juni 2024.
[2] Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024
zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juni 2024
zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juni 2024
[3] Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 16. Juni 2024.