Aktuelles
[28.10.2021]
Immobilienmakler
Neufassung Vertragspartner - Identifizierung
§ 11 Abs. 2 GwG i. d. F. ab 1. August 2021
Bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen sowie bei der Vermittlung von Kaufverträgen haben Immobilienmakler nun nicht mehr ihren Maklervertragspartner, sondern die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts, also z.B. Vermieter und Mieter oder Verkäufer und Käufer, sowie gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Die Identifizierung hat zu erfolgen, sobald ein ernsthaftes Interesse der Vertragsparteien an der Durchführung des vermittelten Rechtsgeschäftes besteht und die Vertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Gesetzlich wurde klar geregelt, dass die Mitwirkungspflichten bei der Identifizierung auch gegenüber den Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts gelten, die nicht Vertragspartner des Immobilienmaklers sind.