Aufgaben
[18.06.2020]
Bekanntmachungen bestandskräftiger Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen
§ 57 Abs. 1 GwG
Die Aufsichtsbehörden haben nach § 57 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung. Die Publizierung der Maßnahmen kann gem. § 57 Abs. 2 und 3 GwG auch teilanonymisiert erfolgen.
Die Bekanntmachungen der Landesdirektion Sachen:
Die Bekanntmachungen der Landesdirektion Sachen:
Lfd. Nr. | Branche | Bestands- bzw. rechtskräftig seit | Art der Maßnahme |
Verstoß |
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1 | Güterhandel - Edelmetall | 06.11.2020 | Bußgeld i. H. v. 500 Euro |
Verletzung Aufsichtspflicht/Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten GwG |
2 | Güterhandel - Edelmetall | 18.08.2021 | Bußgeld i. H. v. 700 Euro |
Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten GwG |
3 | Güterhandel-Edelmetall | 21.01.2022 | Bußgeld i. H. v. 804,02 Euro | Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten GwG |