Glücksspiele
[15.05.2020]
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nummer 15 GwG
Die Obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder haben gemeinsame
Die Hinweise konkretisieren die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen in Form von verwaltungstechnischen Standards, deren Einhaltung durch die Landesdirektion Sachsen als Aufsichtsbehörde kontrolliert wird. Mit der Veröffentlichung kommt die Landesdirektion Sachsen ihrer Verpflichtung nach § 51 Abs. 8 GwG nach.
veröffentlicht. Sie gelten für alle Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nummer 15 GwG, das sind:
- die Spielbank,
- Buchmacher, die eine Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz haben (§ 2 Absatz 1 RennwLottG) sowie
- sonstige Wettvermittlungsstellen (Vermittlung von Sportwetten).
Die Hinweise konkretisieren die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen in Form von verwaltungstechnischen Standards, deren Einhaltung durch die Landesdirektion Sachsen als Aufsichtsbehörde kontrolliert wird. Mit der Veröffentlichung kommt die Landesdirektion Sachsen ihrer Verpflichtung nach § 51 Abs. 8 GwG nach.