Aktuelles
[28.05.2019]
Amtsgericht verurteilt Güterhändler wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur Identifizierung eines Vertragspartners bei Bargeldgeschäften zu Geldbuße
Ein Sächsisches Amtsgericht hat im März 2019 in einer öffentlichen Hauptverhandlung ein Urteil in einem Bußgeldverfahren gegen einen Güterhändler gesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gegen den Betroffenen wurde wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur Identifizierung eines Vertragspartners bei Bargeldgeschäften über 10.000 EUR (nach geltendem Recht bis Juni 2017: 15.000 EUR) eine Geldbuße festgesetzt. Der Betroffene erhält einen Eintrag ins Gewerbezentralregister und hat auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Damit wird das Verfahren der Landesdirektion Sachsen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) durch ein Gericht bestätigt.
Gegen den Betroffenen wurde wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur Identifizierung eines Vertragspartners bei Bargeldgeschäften über 10.000 EUR (nach geltendem Recht bis Juni 2017: 15.000 EUR) eine Geldbuße festgesetzt. Der Betroffene erhält einen Eintrag ins Gewerbezentralregister und hat auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Damit wird das Verfahren der Landesdirektion Sachsen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) durch ein Gericht bestätigt.