Aufgaben
[25.03.2020]
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz- GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Nicht alle Unternehmen brauchen die gleiche Risikovorsorge, um sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Darum richtet sich die gesetzliche Anforderung an den jeweiligen Gefahren aus, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Landesdirektion Sachsen die Einhaltung dieser Pflichten kontrolliert, bei Bedarf Maßnahmen anordnet und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahndet. Die Landesdierktion Sachsen hat hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte.
Die Landesdirektion Sachsen ist verpflichtet, Verdachtsfälle der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit (FIU)" zu melden und Unstimmigkeiten im Tranparenzregister der registerführenden Stelle mittzuteilen. Bestehen Anhaltspunkte für strafrechtliche Verstöße, muss die Landesdirektion diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden mitteilen.
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know your Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Nicht alle Unternehmen brauchen die gleiche Risikovorsorge, um sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Darum richtet sich die gesetzliche Anforderung an den jeweiligen Gefahren aus, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Landesdirektion Sachsen die Einhaltung dieser Pflichten kontrolliert, bei Bedarf Maßnahmen anordnet und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahndet. Die Landesdierktion Sachsen hat hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte.
Die Landesdirektion Sachsen ist verpflichtet, Verdachtsfälle der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit (FIU)" zu melden und Unstimmigkeiten im Tranparenzregister der registerführenden Stelle mittzuteilen. Bestehen Anhaltspunkte für strafrechtliche Verstöße, muss die Landesdirektion diese den zuständigen Strafverfolgungsbehörden mitteilen.