Inneres, Soziales und Gesundheit
Förderung der sozialen Betreuung von Flüchtlingen in kommunalen Unterbringungseinrichtungen
Downloads + Kontakt
Downloads
(interaktive pdf-Datei, 324KB)
(Weblink auf www.revosax.sachsen.de)
Kontakt
Ines ResechTel.: 0351 825 - 2224
E-Mail: ines.resech@lds.sachsen.de
Sandra Bär
Tel.: 0351 825 - 2223
E-Mail: sandra.baer@lds.sachsen.de
Ziel
Ziel der Förderung ist, dass Flüchtlinge in Abstimmung mit den Voraussetzungen der Unterbringung vor Ort eine qualifizierte soziale Beratung und Betreuung erhalten.Laufzeit
2015 und 2016
Gegenstand
Personal- und Sachausgaben für Vorhaben, die
- zum Zurechtfinden in der unbekannten neuen Lebenssituation, zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und Aufnahme von Beschäftigung beitragen,
- das friedliche Zusammenleben und die gegenseitige Unterstützung der Bewohner der Unterkunft fördern,
- den Flüchtlingen helfen, Konfliktsituationen zu vermeiden oder zu bewältigen
- zum Kennenlernen und gegenseitigen Verständnis zwischen Flüchtlingen und der heimischen Bevölkerung,
- ehrenamtliches soziales Engagement der Bevölkerung, von Verbänden, den Kirchen und anderen gemeinwohlorientierter Einrichtungen und Organisationen fördern, sofern die Ziele der Richtlinie verfolgt werden,
- zur Pflege des Kulturgutes der Flüchtlinge,
- Hilfestellung bei der Unterbringung in einer Wohnung und beim Einleben in einer Wohnung
- den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Schulen durch Kinder fördern und unterstützend begleiten,
- über Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise im Einzelfall aufklären und diese fördern.
Zuwendungsempfänger
Landkreise und kreisfreie Städte als untere Unterbringungsbehörde nach § 2 SächsFlüAG.Eine antragsgebundene Weiterleitung an Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Form ist möglich.
Voraussetzungen
Vorhaben können nur gefördert werden, wenn sich der Zuwendungsempfänger zur Teilnahme an einer Evaluierung bereit erklärt und sich an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben mit mindestens 10 Prozent beteiligt.Für die Vorhaben sollen grundsätzlich nur Dipl.-Sozialpädagogen und Mitarbeiter mit vergleichbaren Studienabschlüssen oder Personen mit besonderen Kenntnissen, interkulturellen Fähigkeiten oder praktischen Erfahrungen, welche für die soziale Betreuung von Flüchtlingen förderlich sind, eingesetzt werden.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich vorhabenbezogene Personal- und Sachausgaben, die ohne das Vorhaben nicht entstehen würden. Personalausgaben sind nur bis zur Höhe der vergleichbaren Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) förder-fähig. Die Förderung der Sachmittel ist auf max. 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.
Die Vorhaben richten sich an Flüchtlinge nach § 5 SächsFlüAG. Die Zuwendungen dürfen nur zur Finanzierung für Maßnahmen zur Betreuung derjenigen Flüchtlinge verwendet werden, die keine anderen öffentlich geförderten Betreuungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Die Förderung ist für Aufwendungen ausgeschlossen, die bereits mit der Kostenpauschale nach § 10 SächsFlüAG abgegolten werden.
Antragsfristen
Die Anträge sind bis zum 15. Oktober des Vorjahres einzureichen. Für das Haushaltsjahr 2015 wird abweichend der 1. August 2015 festgelegt.
Die Frist für 2015 wurde bis zum 15. Oktober 2015 verlängert.
weitere einzureichende Unterlagen
Übersicht des Anteils der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im Vorjahr der Antragstellung jeweils an den Monatsenden der Monate Oktober, November und Dezember in den Kreisfreien Städte und Landkreisen untergebrachten Ausländern im Sinne des § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SächsFlüAG bemisst.Vorhabens- und Ausgabenübersicht (siehe Antrag Seite 3)
Rechtsgrundlagen
§§ 23 und 44 SäHO, RL Soziale Betreuung FlüchtlingeBesonderheiten im Verfahrensablauf
Die maximale Höhe der Zuwendung ermittelt sich nach einem Schlüssel, der sich nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im Vorjahr der Antragstellung jeweils an den Monatsenden der Monate Oktober, November und Dezember in den Kreisfreien Städte und Landkreisen untergebrachten Ausländern im Sinne des § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SächsFlüAG bemisst.