Gleichstellung
1. Vorhaben zur Gleichstellung von Frau und Mann
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nach A., II., Teil 1 a) der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 23. Juli 2021
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(Link auf revosax.sachsen.de)
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Kontakt
Kathrin LandesTel.: 0351 825 - 3135
Fax: 0351 825 - 9301
E-Mail: kathrin.landes@lds.sachsen.de
Ziel
Förderung der Gleichstellung von Mann und FrauLaufzeit
unbefristetGegenstand
Gefördert werden gleichstellungspolitisch bedeutsame Vorhaben.Zuwendungsempfänger
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können Rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die im Freistaat Sachsen tätig sind, als gemeinnützig anerkannt sind und gleichstellungspolitisch relevante Arbeit leisten oder deren Satzung diesen Zweck beinhaltet, erhalten sowie Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen für Projekte gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a, c und d und die Koordinierungsstelle Chancengleichheit Sachsen.Voraussetzungen
Förderfähig sind Maßnahmen, deren Schwerpunkt im Freistaat Sachsen liegt.Vorhaben gemäß Nummer 1.2 Buchstabe a, b und c werden gefördert, wenn sie von mindestens einer Fachkraft, die über einen Bachelorabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügt, durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zu geschlechtersensibler Arbeit, zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten nachweisen.
(sachliche) Fördervoraussetzungen
Gefördert werden:
- Gleichstellungsvorhaben mit überregionalem Wirkungskreis oder innovativem Charakter,
- frauen- und männerpolitisch landesweit bedeutsame Einzelvorhaben,
- grenzüberschreitende und interregionale gleichstellungspolitisch relevante Vernetzungsarbeit,
- sonstige Maßnahmen, insbesondere Tagungen, Seminare und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
Zuwendungshöhe
Kleinstprojekte ohne Personalkosten bis 14.000 EURKleine Projekte bis 50.000 EUR
Großprojekte bis zu 200.000 EUR.
Zuwendungen unter 1.000 EUR werden nicht gewährt.
Antragsfristen
Spätestens bis 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr.Kleinstprojekte können ganzjährig beantragt werden.
weitere einzureichende Unterlagen
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Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur
Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die
Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt
enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den
jeweils geltenden Fassungen, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung
- der Chancengleichheit der Geschlechter in Politik, Gesellschaft und Erwerbsleben,
- der Gleichstellung in Bezug auf sexuelle und geschlechtliche Vielfalt,
- der kategorienübergreifenden Antidiskriminierungsarbeit sowie
- von Maßnahmen zur Bekämpfung von sexualisierter und sonstiger geschlechtsspezifischer
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011
(BGBl. 2017 II S. 1026, 1027; 2018 II S. 119).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Besonderheiten im Verfahrensablauf
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