Inneres, Soziales und Gesundheit
Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
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Ziel
Laufzeit
Gegenstand
Voraussetzungen
- Kommunen für Erhaltungsmaßnahmen
- Grundstückseigentümer für Ruherechtsentschädigung
Antragsfristen
weitere einzureichende Unterlagen
Rechtsgrundlagen
- Genfer Abkommen von 1949
- bilaterale Abkommen
- Gräbergesetz
- Sächsisches Bestattungsgesetz
Besonderheiten im Verfahrensablauf
Zu beachten ist, dass das Gräbergesetz ein Bundesgesetz ist, bewirtschaftet werden ausschließlich Bundesmittel - eine sächsische Förderrichtlinie gibt es daher nicht.