Inneres, Soziales und Gesundheit
Katastrophenschutz
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Mit Hilfe der Zuwendungen sollen den im Katastrophenschutz mitwirkenden Leistungserbringern und privaten Hilfsorganisationen sowie den Trägern von Katastrophenschutzeinheiten die ihnen durch die Mitwirkung entstehenden Aufwendungen verringert und der Katastrophenschutz als wesentlicher Bestandteil der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr gestärkt werden.
unbegrenzt
Unterbringung und Unterhaltung von landeseigener Katastrophenschutztechnik, Erstattung von Aufwendungen für die Übernahme der Trägerschaft einer Katastrophenschutzeinheit, Investitionen an private Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz, nachwuchsförderung im Katatsrophenschutz; Förderung der Ausstattung von Katastrophenschutzeinheiten und -technik mit Digitalfunk.
Zuwendungsempfänger sind zur Mitwirkung Verpflichtete (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 SächsBRKG), die Leistungserbringer und die privaten Hilfsorganisationen, die Träger einer Katastrophenschutzeinheit sind und die Jugendgruppen der THW Jugend Sachsen. Die Zuwendungsvoraussetzungen sind im Abschnitt IV. RL KatSZuwendungen geregelt.
30. November des laufenden HHJ für das folgende HHJ
weitere einzureichende Unterlagen
Jugendleitercard für die Nachwuchsförderung im Katatsrophenschutz, Stellungnahme unter BRKG-Behörde
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz (RL KatSZuwendungen)
§§ 23, 44 SäHO
Besonderheiten im Verfahrensablauf
Für den Einsatzzug nach § 1 Abs. 4 SächsKatSVO werden längstens bis zum 31. Dezember 2014 Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 1 bis 5 gewährt. Zuwendungen nach Ziffer II Nr. 5 werden ausschließlich für die im Rahmen des zentralen Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens des Freistaates Sachsen beschafften Digitalfunkendgeräte gewährt.