Aktuelles
[28.09.2022]
Anwendungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Fördervollzug in Zusammenhang mit der Energiekrise vom 7. September 2022
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt setzt sich vollumfänglich dafür ein, dass Ihnen als Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine schwerwiegenden Nachteile entstehen sollen, soweit Sie die Finanzierung ihres Vorhabens aufgrund der derzeitigen Krisensituation nicht wie ursprünglich geplant durchführen können.
In Zusammenhang mit der aktuellen Energiekrise werden Ihnen als Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger im Hinblick auf den Fördervollzug, vorbehaltlich anderer EU- und bundesrechtlicher Vorgaben, daher folgende Hinweise gegeben, soweit die VwV zu § 44 SäHO für das Zuwendungsverfahren einschlägig ist:
Die zuwendungsrechtlichen Vorgaben wie auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind allerdings weiterhin zu beachten. Bitte achten Sie auf eine hinreichende Dokumentation für getroffene Entscheidungen. Dies ist zur späteren Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erforderlich.
1. Abweichungen vom Finanzierungsplan bzw. Haushalts- oder Wirtschaftsplan
Projektförderung:
Der Finanzierungsplan (die aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist gemäß Nr. 1.2 ANBest-P nur hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Im Übrigen sind Überschreitungen zulässig, wenn Sie diese als Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln tragen. Damit sind Umschichtungen zwischen den einzelnen Ausgabepositionen innerhalb Ihres Finanzierungsplans bei der Anteil- und Fehlbedarfsfinanzierung generell zugelassen. Bei der Festbetragsfinanzierung gilt die Verbindlichkeit des Finanzierungsplans ohnehin nicht.
Sie können also innerhalb der bewilligten Zuwendungssumme die Ausgabensteigerungen bei den Energieausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgabearten (z.B. Personalausgaben, sonstigen Sachausgaben) ausgleichen soweit damit der Zuwendungszweck weiterhin erreicht wird.
Institutionelle Förderung:
Bei institutioneller Förderung ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht nur hinsichtlich des Gesamtergebnisses, sondern grundsätzlich auch hinsichtlich der Einzelansätze und der Stellen (für die Mitarbeiter der geförderten Einrichtung) verbindlich. Als Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger dürfen sie daher nur im Rahmen ihres Haushalts- oder Wirtschaftsplans Ausgaben leisten und Verpflichtungen eingehen.
Sie können allerdings bei der Bewilligungsstelle bzw. - behörde eine Ausnahme vom grundsätzlichen Gebot der Verbindlichkeit der Einzelansätze beantragen. Nach VwV Nr. 5.3.1 zu § 44 SäHO kann diese „die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen.“ Solche Entscheidungen können auch noch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids, damit auch noch ggf. nach Ablauf des jeweiligen Förderjahres getroffen werden.
Achtung:
Bitte beachten Sie bei beiden Zuwendungsarten, dass Ausgaben, die nicht im Finanzierungsplan enthalten sind, nicht zuwendungsfähig sind.
In Zusammenhang mit der aktuellen Energiekrise werden Ihnen als Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger im Hinblick auf den Fördervollzug, vorbehaltlich anderer EU- und bundesrechtlicher Vorgaben, daher folgende Hinweise gegeben, soweit die VwV zu § 44 SäHO für das Zuwendungsverfahren einschlägig ist:
Die zuwendungsrechtlichen Vorgaben wie auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind allerdings weiterhin zu beachten. Bitte achten Sie auf eine hinreichende Dokumentation für getroffene Entscheidungen. Dies ist zur späteren Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung erforderlich.
1. Abweichungen vom Finanzierungsplan bzw. Haushalts- oder Wirtschaftsplan
Projektförderung:
Der Finanzierungsplan (die aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist gemäß Nr. 1.2 ANBest-P nur hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Im Übrigen sind Überschreitungen zulässig, wenn Sie diese als Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln tragen. Damit sind Umschichtungen zwischen den einzelnen Ausgabepositionen innerhalb Ihres Finanzierungsplans bei der Anteil- und Fehlbedarfsfinanzierung generell zugelassen. Bei der Festbetragsfinanzierung gilt die Verbindlichkeit des Finanzierungsplans ohnehin nicht.
Sie können also innerhalb der bewilligten Zuwendungssumme die Ausgabensteigerungen bei den Energieausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgabearten (z.B. Personalausgaben, sonstigen Sachausgaben) ausgleichen soweit damit der Zuwendungszweck weiterhin erreicht wird.
Institutionelle Förderung:
Bei institutioneller Förderung ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht nur hinsichtlich des Gesamtergebnisses, sondern grundsätzlich auch hinsichtlich der Einzelansätze und der Stellen (für die Mitarbeiter der geförderten Einrichtung) verbindlich. Als Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger dürfen sie daher nur im Rahmen ihres Haushalts- oder Wirtschaftsplans Ausgaben leisten und Verpflichtungen eingehen.
Sie können allerdings bei der Bewilligungsstelle bzw. - behörde eine Ausnahme vom grundsätzlichen Gebot der Verbindlichkeit der Einzelansätze beantragen. Nach VwV Nr. 5.3.1 zu § 44 SäHO kann diese „die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes zulassen.“ Solche Entscheidungen können auch noch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids, damit auch noch ggf. nach Ablauf des jeweiligen Förderjahres getroffen werden.
Achtung:
Bitte beachten Sie bei beiden Zuwendungsarten, dass Ausgaben, die nicht im Finanzierungsplan enthalten sind, nicht zuwendungsfähig sind.
2. Änderung des Gesamtvorhabens
Es kann aufgrund der derzeitigen Krisensituation notwendig werden, den Zuwendungsbescheid, der von Planungswerten ausging, an die tatsächlichen Entwicklungen anzupassen.
Bitte beachten Sie hier ihre Mitteilungspflichten als Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfänger
- im Rahmen einer Projektförderung insbesondere:
- nach Nr. 5.2 ANBest-P (Änderung oder Wegfall des Verwendungszwecks oder sonstiger für die Bewilligung maßgeblicher Umstände)
- Nr. 5.3 ANBest-P (Nichterreichung des Zuwendungszwecks selbst oder nicht mit der bewilligten Zuwendung)
- im Rahmen einer institutionellen Förderung insbesondere:
- Nr. 5.2 ANBest-I (Änderung oder Wegfall des Verwendungszwecks oder sonstiger für die Bewilligung maßgeblicher Umstände)
Bei der Antragstellung für das Förderjahr 2023 müssten Sie im Finanzierungs- bzw. Wirtschaftsplan die gestiegenen Energieausgaben entsprechend zugrunde legen.
Bei über- oder mehrjährigen Bewilligungen für Projekte werden die Einzelansätze des Finanzierungsplans in der Regel auf die Jahre aufgeteilt, in denen sie voraussichtlich ausgabenwirksam werden. Unabhängig davon, ob als Einzelansätze des Finanzierungsplans die Ansätze für den gesamten Bewilligungszeitraum oder die sich auf das jeweilige Auszahlungsjahr beziehenden Teilansätze anzusehen sind, wäre im nächsten Jahr bzw. in den Folgejahren ebenfalls die unter Nr. 1 aufgezeigte Umschichtung innerhalb der bewilligten Zuwendungssumme im Rahmen einer Projektförderung bzw. die Beantragung einer Ausnahme bei der Bewilligungsstelle bzw. - behörde im Rahmen einer institutionellen Förderung möglich.
Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Ihre zuständige Bewilligungsstelle bzw. - behörde.