Gleichstellung
5. Vorhaben der kategorienübergreifenden Antidiskriminierungsarbeit
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nach A., II, Teil 1 e) der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 23.Juli 2021
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Kontakt
Kathrin LandesTel.: 0351 825 - 3135
Fax: 0351 825 - 9301
E-Mail: kathrin.landes@lds.sachsen.de
Ziel
Förderung von Vorhaben der kategorienübergreifenden AntidiskriminierungsarbeitLaufzeit
unbefristetGegenstand
Gefördert werden für die kategorienübergreifende Antidiskriminierungsarbeit bedeutsame Vorhaben.Zuwendungsempfänger
Zuwendungen nach diesen Vorschriften können Rechtsfähige Vereine und andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die im Freistaat Sachsen tätig sind, als gemeinnützig anerkannt sind und gleichstellungspolitisch relevante Arbeit leisten oder deren Satzung diesen Zweck beinhaltet, erhalten sowie Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen für Projekte gemäß Nummer 4.2 Buchstabe a, c und d und die Koordinierungsstelle Chancengleichheit Sachsen.Voraussetzungen
Förderfähig sind Maßnahmen, deren Schwerpunkt im Freistaat Sachsen liegt.Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe a, b werden gefördert, wenn sie von mindestens einer Fachkraft, die über einen Bachelorabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügt, durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zur Antidiskriminierungsarbeit, zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten nachweisen.
Vorhaben gemäß Nummer 5.2 Buchstabe c werden gefördert, wenn sie von mehreren Fachkräften im Umfang von mindestens zwei Vollzeitäquivalenten durchgeführt werden, die über einen Bachelorabschluss, einen vergleichbaren oder höheren Abschluss verfügen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Darüber hinaus müssen die Fachkräfte die Kompetenz zur Antidiskriminierungsberatung zum Beispiel durch Qualifikationsnachweise, berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten nachweisen.
(sachliche) Fördervoraussetzungen
Gefördert werden:
- überregionale Antidiskriminierungsvorhaben mit Bezug zu mehr als zwei diskriminierungsrelevanten Kategorien des § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzesvom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- landesweit bedeutsame Antidiskriminierungsvorhaben mit Bezug zu mehr als zwei diskriminierungsrelevanten Kategorien,
- Antidiskriminierungsberatungsstellen mit folgendem Leistungsspektrum:
- Beratung und Unterstützung von Ratsuchenden, Beistandschaft vor Gericht nach § 23 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung,Informations- und Öffentlichkeitsarbeit,
- Kooperations- und Vernetzungsarbeit, Schulungsarbeit sowie Arbeit mit Multiplikatorinnen und Multiplikatoren,
- Dokumentation von Diskriminierungsvorfällen im Freistaat Sachsen
- sonstige Maßnahmen, insbesondere Tagungen, Seminare und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit
Zuwendungshöhe
Kleinstprojekte ohne Personalkosten bis 14.000 EURKleine Projekte bis 50.000 EUR
Großprojekte bis zu 200.000 EUR.
Zuwendungen unter 1.000 EUR werden nicht gewährt.
Antragsfrist
Spätestens bis 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr.Kleinstprojekte können ganzjährig beantragt werden.
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den jeweils geltenden Fassungen, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung
- der Chancengleichheit der Geschlechter in Politik, Gesellschaft und Erwerbsleben,
- der Gleichstellung in Bezug auf sexuelle und geschlechtliche Vielfalt,
- der kategorienübergreifenden Antidiskriminierungsarbeit sowie
- von Maßnahmen zur Bekämpfung von sexualisierter und sonstiger geschlechtsspezifischer Gewalt sowie häuslicher Gewalt gemäß dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (BGBl. 2017 II S. 1026, 1027; 2018 II S. 119).
Haushaltsmittel.
Besonderheiten im Verfahrensablauf
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