Gleichstellung
4. Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum
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nach A., II, Teil 1 c) der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 23. Juli 2021
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(Link auf revosax.sachsen.de)
Kontakt
Kathrin LandesTel.: 0351 825 - 3135
Fax: 0351 825 - 9301
E-Mail: kathrin.landes@lds.sachsen.de
Ziel
Ziel der Förderung ist es, die Lebens- und Erwerbssituation von Frauen im ländlichen Raum zu verbessern und damit die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frau und Mann zu unterstützen.Laufzeit
unbefristetGegenstand
Existenzgründungen von Frauen im ländlichen RaumZuwendungsempfängerinnen
Zuwendungsempfängerinnen sind Frauen, die ihren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Freistaat Sachsen haben und im ländlichen Raum ein Einzelunternehmen aufbauen.Voraussetzungen
Gefördert werden Existenzgründungen von Frauen im ländlichen Raum mit dem Ziel, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, die dauerhaft zum Haupterwerb der Gründerin führt.Antragsfristen
Anträge können fortlaufend im jeweiligen Jahr gestellt werden.Zuwendungshöhe
Als Zuwendung werden einmalig bis zu 8 000 Euro gewährt.Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den jeweils geltenden Fassungen, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung
- der Chancengleichheit der Geschlechter in Politik, Gesellschaft und Erwerbsleben,
- der Gleichstellung in Bezug auf sexuelle und geschlechtliche Vielfalt,
- der kategorienübergreifenden Antidiskriminierungsarbeit sowie
- von Maßnahmen zur Bekämpfung von sexualisierter und sonstiger geschlechtsspezifischer
(BGBl. 2017 II S. 1026, 1027; 2018 II S. 119).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Besonderheiten im Verfahrensablauf
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