Gleichstellung
3. Vorhaben von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten
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nach A., II, Teil 1 c) der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 23. Juli 2021(interaktive pdf-Datei; 179KB)
(Link auf revosax.sachsen.de)
- Vorhaben von Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten - Handreichung zur Beantragung von Fördermitteln
(html-Datei)
Kontakt
Kathrin LandesTel.: 0351 825 - 3135
Fax: 0351 825 - 9301
E-Mail: kathrin.landes@lds.sachsen.de
Ziel
Durchsetzung der Chancengleichheit der Geschlechter in Politik, Gesellschaft und ErwerbslebenLaufzeit
unbefristetGegenstand
Vorhaben von kommunalen GleichstellungsbeauftragtenZuwendungsempfänger
Zuwendungen nach dieser Richtlinie können die Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen erhalten.Voraussetzungen
Förderfähig sind Maßnahmen, deren Schwerpunkt im Freistaat Sachsen liegt.Zuwendungen werden nur gewährt, wenn mindestens in gleicher Höhe Mittel in dem
maßgeblichen Haushaltsplan der Zuwendungsempfangenden eingestellt sind. Dem Antrag ist ein Titelauszug aus dem genehmigten Haushaltsplan des Zuwendungsempfangenden bei der Bewilligungsbehörde beizufügen.
Antragsfrist
Anträge können ganzjährig eingereicht werden.Zuwendungshöhe
Als Zuwendung werden bis zu 5 000 Euro pro Jahr gewährt.Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 2 500 Euro betragen
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den jeweils geltenden Fassungen, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung
- der Chancengleichheit der Geschlechter in Politik, Gesellschaft und Erwerbsleben,
- der Gleichstellung in Bezug auf sexuelle und geschlechtliche Vielfalt,
- der kategorienübergreifenden Antidiskriminierungsarbeit sowie
- von Maßnahmen zur Bekämpfung von sexualisierter und sonstiger geschlechtsspezifischer
(BGBl. 2017 II S. 1026, 1027; 2018 II S. 119).
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Besonderheiten im Verfahrensablauf
Der Antrag ist mit einem Titelauszug aus dem genehmigten Haushaltsplan der betreffenden Kommune einzureichen.