Inneres, Soziales und Gesundheit
Förderung der Gesundheit, Prävention, Beratung sowie Hospiz- und Palliativversorgung
(FRL Gesundheit und Versorgung)
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gemäß Teil 2 Buchstabe B Ziffer V Nr. 1 der RL Gesundheit und Versorgung Verwendungsnachweis
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Gefördert werden die ambulante Hospizdienste, die die Regelungen der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 SGB V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit erfüllen - html-Link auf externe Website (GKV-Spitzenverband)
gemäß RL Gesundheit und Versorgung vom 13. September 2018; (pdf-Datei, 14KB)
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Kontakt
Andrea StephanTel.: 0371 532 - 1222
E-Mail: andrea.stephan@lds.sachsen.de
Claudia Lutz
Tel.: 0371 532 - 2646
E-Mail: claudia.lutz@lds.sachsen.de
Ines Schramm
Tel.: 0371 532 - 1288
E-Mail: ines.schramm@lds.sachsen.de
Nadja Seckel
Tel.: 0371 532-2166
Fax: 0371 532-1929
E-Mail: nadja.seckel@lds.sachsen.de
Ziel
Zweck der staatlichen Förderung ist es, Träger, Maßnahmen, Projekte, Untersuchungen und Studien in den folgenden Förderbereichen zu unterstützen, um damit die Gesundheit der Bevölkerung, das Gesundheitswesen sowie die Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen zu befördern:A Gesundheitsförderung, Prävention und Beratung,
B Hospiz- und Palliativversorgung,
C Kompetenzzentrum Traumaambulanzen,
D Hygiene, Infektionsprävention und Infektionsschutz,
E Modellvorhaben und
F Einrichtung zur überregionalen und landesweiten Verbands- und Organisations-
tätigkeit im Bereich Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen
Laufzeit
unbefristetGegenstand
Gefördert werden können folgende Maßnahmen und Einrichtungen:A - Gesundheitsförderung, Prävention und Beratung
- regionale und überregionale Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, insbesondere zur gesundheitlichen Chancengleichheit sowie Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zur Information, Aufklärung und Förderung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung, beispielsweise zu lebensstilbedingten Erkrankungen
- Realisierung von Maßnahmen, die den Zielbereichen und Handlungsfeldern der „Landesrahmenvereinbarung gemäß § 20f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8j des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention („Präventionsgesetz“ – PrävG) im Freistaat Sachsen („LRV Sachsen“) vom 1. Juni 2016, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und zu denen ein Beschluss des Steuerungsgremiums der LRV Sachsen vorliegt
- Maßnahmen zur Unterstützung eines flächendeckenden und regional ausgewogenen Netzes an ambulanten Stellen zur Beratung von an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen (Krebsberatungsstellen) sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Krebserkrankungen
- Maßnahmen der Prävention von HIV-Infektionen, Aids sowie anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STI) und psychosoziale Beratungsstellen für HIV-positive Personen, Personen mit STI und Angehörige; für entsprechende Beratungsstellen der Landkreise und Kreisfreien Städte werden keine Zuwendungen gewährt
- Maßnahmen zur Aufklärung über Organ- und Gewebespenden sowie zum Ausbau der Knochenmarkspenderdatei
- regionale und überregionale Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung spezifischer Fachkenntnisse der im Förderbereich Tätigen, insbesondere Fachpersonal, ehrenamtlich Tätige und Angehörige erforderlich sind (Multiplikatorenschulungen)
- eine Einrichtung zur satzungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung mit einer landesweiten Vereins- und Organisationstätigkeit im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention im Freistaat Sachsen (institutionelle Förderung)
- ortsgebundene und aufsuchende Beratungs- und Ausstiegsangebote für Prostituierte
B - Hospiz- und Palliativversorgung
- Maßnahmen von ambulanten Hospizdiensten oder deren Zweigstellen, die nicht im Rahmen der Grund- und Behandlungspflege sowie der hauswirtschaftlichen Angebote erbracht werden und nicht von anderen Kostenträgern, insbesondere nach der „Rahmenvereinbarung nach § 39a Absatz 2 Satz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit vom 3. September 2012, in der Fassung vom 14. März 2016“, in der jeweils geltenden Fassung, finanziert werden.
(Nähere Informationen zu möglichen Fördergegenständen entnehmen Sie bitte der FRL Gesundheit und Versorgung.)
- Neu-, Um- und Ausbau sowie die Sanierung von stationären Hospizen
- Maßnahmen
- der öffentlichkeitswirksamen Informationsarbeit zur Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen,
- zur innovativen Kooperation ambulanter, teilstationärer und stationärer Strukturen für eine bedarfsgerechte Sterbe- und Trauerbegleitung und
- zur Durchführung von in erheblichem Landesinteresse liegenden überregionalen Veranstaltungen, Tagungen und Seminaren.
C - Kompetenzzentrum Traumaambulanzen
- Projekte, die die Etablierung eines landesweiten Netzes durch den Aufbau von Koordinierungsstrukturen, qualitätssichernden Maßnahmen, Standortplanung, Unterstützung geeigneter Einrichtungen durch Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, Kooperationsverträge mit Kostenträgern und die Entwicklung von Finanzierungsmodellen zum Ziel hat
- Maßnahmen zur sozialpädagogischen und therapeutischen Betreuung und Begleitung traumatisierter Kinder und Jugendlicher
D - Hygiene, Infektionsprävention und Infektionsschutz
Maßnahmen zur Darstellung der Verbreitung von Krankheitserregern (einschließlich MRE), zur Diagnostik, einschließlich von Präventionsverfahren dazu, sowie zur Evaluation bestehender und der Entwicklung innovativer Maßnahmen und Behandlungsmethoden zur Bekämpfung von Infektionen sowie Maßnahmen, die den Einsatz neuer und besserer Verfahren für die patientennahe Diagnostik untersuchen.
E - Modellvorhaben
Für Modellvorhaben nach dieser Richtlinie veröffentlicht das Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Sächsischen Amtsblatt jeweils themenspezifische Förderbekanntmachungen in denen Einzelheiten der Förderung und Stichtage für die Antragstellung enthalten sind.
F - Einrichtung zur überregionalen und landesweiten Verbands- und Organisationstätigkeit im Bereich Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen
(institutionelle Förderung)
Voraussetzungen
Die Fördervoraussetzungen für die jeweiligen Fördergegenstände können der Förderrichtlinie Gesundheit und Versorgung entnommen werden.Antragsfristen
Für die Förderung gelten folgende Antragsfristen:A - Gesundheitsförderung, Prävention und Beratung
Grundsätzlich:
- bis 31. Oktober des Vorjahres bei Maßnahmebeginn in der ersten Jahreshälfte
- bis 31. März des laufenden Jahres bei Maßnahmebeginn in der zweiten Jahreshälfte
außer bei:
- Krebsberatungsstellen nach Nr. 3: keine Antragsfrist
- Präventionsmaßnahmen nach Nr. 4: Anträge können ganzjährig gestellt werden
- Institutionelle Förderung nach Nr. 7: bis 31. Oktober für das Folgejahr oder die Folgejahre
B - Hospiz- und Palliativversorgung
- Grundsätzlich bis 31. Oktober für das Folgejahr
- Bei verspätet eingegangenen Anträgen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung.
- Projekte nach Nr. 1: Bis zum 31. Oktober für das Folgejahr
- Maßnahmen nach Nr. 2: Mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Maßnahme
- bis 31. Oktober des Vorjahres (Maßnahmebeginn in der ersten Jahreshälfte)
- bis 31. März des laufenden Jahres (Maßnahmebeginn in der zweiten Jahreshälfte)
- siehe jeweilige Förderbekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Sächsischen Amtsblatt
- bis 1. September für das Folgejahr
weitere einzureichende Unterlagen
In der Förderrichtlinie Gesundheit und Versorgung sowie im Antragsformular sind die einzureichenden Unterlagen dargestellt.Rechtsgrundlagen