Verfahrensablauf
Verfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf Bundesautobahnen in Sachsen
Verkehrsordnungswidrigkeiten auf den Bundesautobahnen in Sachsen werden in der Regel durch Polizeikontrollen oder andere Überwachungseinrichtungen, wie Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, festgestellt. Diese Ordnungswidrigkeiten werden dokumentiert und beweissicher festgehalten, beispielsweise durch Fotos, Videos oder elektronische Aufzeichnungen.
Falls der Fahrzeugführer nicht bereits vor Ort von der Polizei identifiziert wurde, ermittelt die Bußgeldstelle über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zunächst den Fahrzeughalter. Ist dieser bekannt, wird bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel ein Verwarnungsgeld zwischen 5 und 55 EUR erhoben. Bei schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten, für die im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog eine Geldbuße ab 60 EUR vorgesehen ist, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Wurde der Fahrzeugführer nicht angehalten und vor Ort angehört, erhält der Fahrzeughalter vor Erlass eines Bußgeldbescheides einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen, in dem die festgestellte Ordnungswidrigkeit detailliert aufgeführt ist. Ein Anhörungsbogen wird in der Regel dann versandt, wenn Möglichkeit besteht, dass es sich bei dem Fahrzeughalter auch um den Fahrzeugführer handelt. Scheidet die Fahrereigenschaft jedoch bereits von vornherein aus, etwa, weil der Halter ein anderes Geschlecht als der Fahrzeugführer hat oder weil der Halter eine juristische Person ist, wird dem Halter ein Zeugenfragebogen übersandt.
Der Fahrzeughalter hat daraufhin die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern und gegebenenfalls Informationen zur Person des Fahrers bereitzustellen, falls er nicht selbst gefahren ist.
Die Angaben und Einwände des Betroffenen sowie die gesammelten Beweise werden sorgfältig überprüft. Sollte sich herausstellen, dass der Betroffene die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat oder sollte die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden können, wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Die Höhe der Geldbuße sowie mögliche Nebenfolgen, wie Punkte im Fahreignungsregister oder ein Fahrverbot, richten sich nach der entsprechenden Regelbuße im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden.
Mit dem Erlass des Bußgeldbescheides trägt der Betroffene auch die Kosten des Verfahrens, die aus Gebühren und Auslagen bestehen. Die Gebühr beträgt 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 25 EUR; zu den Auslagen zählt mindestens eine Pauschale für die Zustellung des Bußgeldbescheides in Höhe von 3,50 EUR.
Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Wird der Bußgeldbescheid von der Bußgeldstelle nicht zurückgenommen, wird der Fall nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.