Fahrverbot
Fahrverbot und Führerscheinabgabe
Je nach Art der geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit sowie den bereits im Fahreignungsregister vermerkten Bußgeldentscheidungen kann Ihnen im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten auferlegt werden. Die Frist zur Abgabe Ihres Führerscheins entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Bußgeldbescheid.
Fahrverbot ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StVG):
Falls in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, also zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides, sofern kein Einspruch eingelegt wird. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie - unabhängig von der Führerscheinabgabe - kein Kraftfahrzeug mehr im Straßenverkehr führen.
Bitte beachten Sie, dass die Frist des Fahrverbots jedoch erst ab dem Tag gerechnet wird, an dem Ihr Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (§ 25 Abs. 5 StVG). Die Dauer des Fahrverbots verlängert sich somit um die Zeit, in der Ihr Führerschein nicht amtlich verwahrt ist.
Fahrverbot mit Viermonatsfrist (§ 25 Abs. 2a StVG):
Wurde Ihnen im Bußgeldbescheid erstmalig ein Fahrverbot auferlegt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von vier Monaten selbst zu entscheiden, wann Sie Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot wird dann spätestens nach Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam.
Sofortige Führerscheinabgabe nach Zustellung des Bußgeldbescheides:
Wenn Sie Ihren Führerschein sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung geben möchten, müssen Sie gleichzeitig mit dessen Abgabe oder Übersendung schriftlich einen unwiderruflichen Rechtsmittelverzicht erklären.
Abgabe des Führerscheins für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland:
Wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, wird Ihr Führerschein, sofern er von einer deutschen Behörde oder einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgestellt worden ist, amtlich verwahrt.
Wenn Sie Ihren Führerschein abgeben müssen, übersenden Sie uns Ihren Führerschein bitte idealerweise zusammen mit dem Beiblatt, welches dem Bußgeldbescheid beigefügt ist. Wir empfehlen den Versand per Einschreiben vorzunehmen, um sicherzustellen, dass Ihre Unterlagen sicher ankommen.
Das Fahrverbot tritt mit dem Tag des Eingangs Ihres Führerscheins in unserer Behörde in Kraft. Vor Ablauf der Frist erhalten Sie Ihren Führerschein rechtzeitig per Einschreiben zurück.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, Ihren Führerschein persönlich in der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder in unseren Dienststellen in Dresden (Stauffenbergallee 2) und Leipzig (Braustraße 2) abzugeben. Sie können Ihren Führerschein auch in den Nachtbriefkasten vor den genannten Dienststellen einwerfen, sofern Sie ein entsprechendes Anschreiben beifügen.
Zusätzlich besteht die Option, Ihren Führerschein bei einer anderen Behörde in Ihrer Wohnortnähe in Verwahrung zu geben, sofern sich diese Behörde zur Verwahrung bereiterklärt. Die Zentrale Bußgeldstelle der Landesdirektion Sachsen erklärt hierzu ihr Einverständnis.
Abgabe des Führerscheins für Personen ohne ordentlichen Wohnsitz in Deutschland:
Wenn Sie keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, gelten für die Abgabe Ihres Führerscheins folgende Regelungen:
Führerscheine von deutschen Behörden:
Führerscheine, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden – sowohl nationale als auch internationale – werden während der Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt.
Führerscheine aus der EU oder dem EWR:
Auf Führerscheinen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden und deren Inhaber keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, wird das Fahrverbot nicht mehr vermerkt. Eine Übersendung des Führerscheins an die Zentrale Bußgeldstelle ist daher nicht erforderlich.
Die Frist für das Fahrverbot beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft oder - falls Ihnen eine Abgabefrist von vier Monaten gemäß § 25 Abs. 2a StVG gewährt wurde - nach Ablauf dieser vier Monate, es sei denn, Sie teilen uns einen früheren Fristbeginn mit. Der Zeitraum des Fahrverbots wird weiterhin im Fahreignungsregister vermerkt und bleibt somit für die Kontrollbehörden einsehbar.
Führerscheine aus Drittländern:
Auf einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt. In diesem Fall muss der Führerschein zur Anbringung des Sperrvermerks an die Zentrale Bußgeldstelle gesendet werden.
Die Frist für das Fahrverbot beginnt erst ab dem Tag, an dem Ihr Führerschein bei der Landesdirektion Sachsen eingeht. Sie erhalten Ihren Führerschein umgehend nach Anbringung des Sperrvermerks zurück.
Führerscheine, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden – sowohl nationale als auch internationale – werden während der Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt.
Führerscheine aus der EU oder dem EWR:
Auf Führerscheinen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden und deren Inhaber keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, wird das Fahrverbot nicht mehr vermerkt. Eine Übersendung des Führerscheins an die Zentrale Bußgeldstelle ist daher nicht erforderlich.
Die Frist für das Fahrverbot beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft oder - falls Ihnen eine Abgabefrist von vier Monaten gemäß § 25 Abs. 2a StVG gewährt wurde - nach Ablauf dieser vier Monate, es sei denn, Sie teilen uns einen früheren Fristbeginn mit. Der Zeitraum des Fahrverbots wird weiterhin im Fahreignungsregister vermerkt und bleibt somit für die Kontrollbehörden einsehbar.
Führerscheine aus Drittländern:
Auf einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt. In diesem Fall muss der Führerschein zur Anbringung des Sperrvermerks an die Zentrale Bußgeldstelle gesendet werden.
Die Frist für das Fahrverbot beginnt erst ab dem Tag, an dem Ihr Führerschein bei der Landesdirektion Sachsen eingeht. Sie erhalten Ihren Führerschein umgehend nach Anbringung des Sperrvermerks zurück.
Sollte der Führerschein für die amtliche Verwahrung oder zur Eintragung des Vermerks über das Fahrverbot nicht freiwillig abgegeben werden, kann er beschlagnahmt werden.