Immissionsschutz
[07.05.2026] [Gz.: 44-8431/393/34]
Landeshauptstadt Dresden - Infineon Technologies Dresden AG & Co. KG beantragt die Errichtung und den Betrieb eines Spezialgasesystems - Modul 4
Gemäß § 23a Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Infineon Technologies Dresden AG & Co. KG in 01099 Dresden, Königsbrücker Straße 180, zeigte mit Datum vom 22. Dezember 2025 bei der Landesdirektion Sachsen die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb eines Spezialgasesystems Modul 4 am Standort Dresden an.
Gemäß § 3 Absatz 5b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereiches eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereiches einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Art. 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Gemäß § 3 Absatz 5b Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
Angezeigt wurde folgendes Vorhaben: Die befristete Aufstellung und der Betrieb von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Spezialgasesystemen für Stickstofftrifluorid, Monosilan, Ammoniak, Chlor, Salzsäure und Wolframhexafluorid. Die Landesdirektion Sachsen hat mit der Entscheidung vom 14. April 2026 (Geschäftszeichen 44-8431/393/34) gemäß § 23a Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgestellt, dass trotz der Störfallrelevanz das angezeigte Vorhaben keiner störfallrechtlichen Genehmigung gemäß § 23b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf, weil der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten nicht erstmalig unterschritten oder räumlich nicht noch weiter unterschritten wird und keine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Es wird deshalb kein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt.
Die Entscheidung vom 14. April 2026 ist entsprechend § 23a Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 14. April 2026
Die Infineon Technologies Dresden AG & Co. KG in 01099 Dresden, Königsbrücker Straße 180, zeigte mit Datum vom 22. Dezember 2025 bei der Landesdirektion Sachsen die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb eines Spezialgasesystems Modul 4 am Standort Dresden an.
Gemäß § 3 Absatz 5b Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereiches eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereiches einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Art. 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Gemäß § 3 Absatz 5b Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
Angezeigt wurde folgendes Vorhaben: Die befristete Aufstellung und der Betrieb von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Spezialgasesystemen für Stickstofftrifluorid, Monosilan, Ammoniak, Chlor, Salzsäure und Wolframhexafluorid. Die Landesdirektion Sachsen hat mit der Entscheidung vom 14. April 2026 (Geschäftszeichen 44-8431/393/34) gemäß § 23a Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgestellt, dass trotz der Störfallrelevanz das angezeigte Vorhaben keiner störfallrechtlichen Genehmigung gemäß § 23b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf, weil der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten nicht erstmalig unterschritten oder räumlich nicht noch weiter unterschritten wird und keine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Es wird deshalb kein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren gemäß § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt.
Die Entscheidung vom 14. April 2026 ist entsprechend § 23a Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, zugänglich.
Dresden, den 14. April 2026
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter