Hochwasserschutz
[09.07.2015] [Az.: C46-0522/425/5]
Stadt Dresden - Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „WAP Ident. Nr. 8706: Wiederher-stellung des Gewässerlaufs Zschonerbach auf Flurstück 1/7 Gem. Kemnitz (E002100) – Schäden durch das Junihochwasser 2013“
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 3a UVPG - Az.: C460522/425/5 vom 19. Juni 2015
Gemäß § 3a Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Grunaer Str. 2, 01069 Dresden, legte der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 18. Mai 2015 gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Art. 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), welches zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, und § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, die Genehmigungsplanung für das Vorhaben „WAP Ident. Nr. 8706: Wiederherstellung des Gewässerlaufs Zschonerbach auf Flurstück 1/7 Gem. Kemnitz (E002100) – Schäden durch das Junihochwasser 2013“ zur Entscheidung über die Entbehrlichkeit der Planfeststellung gemäß § 68 Abs. 2 WHG vor.
Für das Vorhaben wurde durch die Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles sowie eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3a Satz 1 und § 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfungen wurde am 19. Juni 2015 festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, weil das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Die Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung einsehbar.
Chemnitz, den 19. Juni 2015
Die Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, Grunaer Str. 2, 01069 Dresden, legte der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 18. Mai 2015 gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Art. 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), welches zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, und § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, die Genehmigungsplanung für das Vorhaben „WAP Ident. Nr. 8706: Wiederherstellung des Gewässerlaufs Zschonerbach auf Flurstück 1/7 Gem. Kemnitz (E002100) – Schäden durch das Junihochwasser 2013“ zur Entscheidung über die Entbehrlichkeit der Planfeststellung gemäß § 68 Abs. 2 WHG vor.
Für das Vorhaben wurde durch die Landesdirektion Sachsen zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles sowie eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3a Satz 1 und § 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfungen wurde am 19. Juni 2015 festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, weil das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, zugänglich.
Die Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung einsehbar.
Chemnitz, den 19. Juni 2015
Landesdirektion Sachsen
Drechsel
Abteilungsleiter
Drechsel
Abteilungsleiter