Wasserwirtschaft
[02.10.2026]
[41-0522/1181/26]
Vorhaben "Neuverlegung Westringschluss zwischen Markkleeberg und Großzschocher"
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung vom 18. September 2026, Gz.: 41-0522/1181/26
Die Landesdirektion Sachsen hat den Plan für das oben bezeichnete Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 18. September 2026 festgestellt.
Die Entscheidung erging auf der Grundlage des § 65 Absatz 1, § 66 und § 67 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist. Auf das oben bezeichnete Verfahren war gemäß § 102a des Verwaltungsverfahrensgesetzes dessen bis zum 31. Dezember 2023 geltende Gesetzesfassung weiter anzuwenden. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren die §§ 4 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist.
Antragstellerin für das Vorhaben ist die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Johannisgasse 7/9, 04103 Leipzig.
Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 1, § 6 bis 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde bei der Entscheidung über dessen Zulässigkeit berücksichtigt.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz wasserrechtliche Genehmigungen und Ausnahmeentscheidungen, Befreiungen und Erlaubnisse nach Naturschutzrecht sowie die Entscheidung über den Eingriff in Natur und Landschaft, denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, eine Waldumwandlungsgenehmigung sowie straßenrechtliche Zulassungen mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens dessen Zulässigkeit hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über rechtzeitig erhobene Einwendungen sowie Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wurde angeordnet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist.
während der Dienstzeiten:
b) in der Stadt Markkleeberg, Raschwitzer Straße 34a, 04416 Markkleeberg
während der Dienstzeiten:
zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung wird ortsüblich bekannt gemacht.
Der Planfeststellungsbeschluss sowie die festgestellten Planunterlagen sind während des vorgenannten Auslegungszeitraumes auch im Zentralen Internetportal http://www.uvp-verbund.de (UVP-Portal) einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen. Diese Bekanntmachung ist ab sofort eingestellt.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Leipzig, den 18. September 2026
Die Entscheidung erging auf der Grundlage des § 65 Absatz 1, § 66 und § 67 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist. Auf das oben bezeichnete Verfahren war gemäß § 102a des Verwaltungsverfahrensgesetzes dessen bis zum 31. Dezember 2023 geltende Gesetzesfassung weiter anzuwenden. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren die §§ 4 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist.
Antragstellerin für das Vorhaben ist die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Johannisgasse 7/9, 04103 Leipzig.
I
Gegenstand des Vorhabens ist der Bau der Wasserfernleitung „Westringschluss zwischen Markkleeberg und Großzschocher“. Es handelt sich um einen etwa sechs Kilometer langen Leitungsabschnitt, der den Fernleitungsring um die Stadt Leipzig schließen soll. Der Trassenkorridor liegt zum Teil auf dem Stadtgebiet Leipzig, Bezirk Südwest, Stadtteil Großzschocher und teilweise im Landkreis Leipzig im westlichen Stadtgebiet Markkleeberg. Zwangspunkte für die Trassenführung bilden die derzeitigen Endpunkte des Fernleitungsringes um Leipzig. Dies ist im Nordwesten die AST/DMA Großzschocher, bis zu welcher die Westringleitung bereits verlegt wurde. Im Südosten bilden die AST Seenallee/Markkleeberg das Ausbauende der Südringleitung. Die nördliche Grenze des mittleren Planbereichs stellt die Staatsstraße S 46 (Brückenstraße, Ziegeleiweg) dar. Im Süden befindet sich die Plangebietsgrenze im Nordabschnitt des Cospudener Sees. Von der Trassenführung sind in der Stadt Leipzig die Gemarkung Großzschocher und Gemarkung Lauer sowie in der Stadt Markkleeberg die Gemarkung Gautzsch betroffen.Für das Vorhaben bestand die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 1, § 6 bis 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde bei der Entscheidung über dessen Zulässigkeit berücksichtigt.
II
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans. Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen zu wasserfachlichen Belangen, zu Belangen des Gewässerschutzes, zu Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege, des Bodens, der Altlasten und der Abfallwirtschaft sowie des Immissionsschutzes, zu Belangen der Archäologie und des Denkmalschutzes, des Forstes, der Raumordnung, des Arbeitsschutzes, des Brandschutzes, des Eisenbahnwesens und der Bergbausanierung und des Bergwesens, zu straßenrechtlichen Belangen, zu Anlagen der Landesvermessung sowie der öffentlichen Ver- und Entsorgung. Damit darf das Vorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz wasserrechtliche Genehmigungen und Ausnahmeentscheidungen, Befreiungen und Erlaubnisse nach Naturschutzrecht sowie die Entscheidung über den Eingriff in Natur und Landschaft, denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, eine Waldumwandlungsgenehmigung sowie straßenrechtliche Zulassungen mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens dessen Zulässigkeit hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über rechtzeitig erhobene Einwendungen sowie Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses wurde angeordnet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist.
III
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Planes liegen in der Zeitvom Freitag, dem 2. Oktober 2026,
bis einschließlich Donnerstag, dem 15. Oktober 2026,
a) in der Stadt Leipzig, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 498,bis einschließlich Donnerstag, dem 15. Oktober 2026,
während der Dienstzeiten:
| Montag: | 08:00 bis 15:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 bis 15:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 bis 16:00 Uhr |
| Freitag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
b) in der Stadt Markkleeberg, Raschwitzer Straße 34a, 04416 Markkleeberg
während der Dienstzeiten:
| Montag: | geschlossen |
| Dienstag: | 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch: | 09:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag: | 09:00 bis 12:00 Uhr |
zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Auslegung wird ortsüblich bekannt gemacht.
Der Planfeststellungsbeschluss sowie die festgestellten Planunterlagen sind während des vorgenannten Auslegungszeitraumes auch im Zentralen Internetportal http://www.uvp-verbund.de (UVP-Portal) einsehbar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen. Diese Bekanntmachung ist ab sofort eingestellt.
IV
Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder elektronisch Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig, Kohlgartenstraße 13, 04315 Leipzig erhoben werden. Wird die Klage elektronisch erhoben, gelten die Maßgaben der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung.Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Leipzig, den 18. September 2026
Landesdirektion Sachsen
Vizepräsident Walter Bürkel
in Vertretung des Präsidenten
Vizepräsident Walter Bürkel
in Vertretung des Präsidenten
Unterlagen
Planfeststellungsbeschluss
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Unterlagen
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