Radwege
[23.09.2026]
[32-0522/1753]
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
B 2 – Neubau Geh- und Radweg nördlich Leipzig
Bauabschnitt Süd
- Auslegung der Antragsunterlagen -
Die Landesdirektion Sachsen führt auf Antrag der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes a.F. (FStrG) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes a.F. (VwVfG) und § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) durch.
Im Rahmen des „100-km-Radwegeprogramms“ im Freistaat Sachsen ist die Anlage eines Geh- und Radweges entlang der Bundesstraße 2 nördlich von Leipzig in Richtung Bad Düben beabsichtigt.
Gegenstand der Planung ist der südliche Bauabschnitt zwischen dem Abzweig Podelwitz/Göbschelwitz und der Ortsdurchfahrt Hohenossig. Die Länge des Abschnittes beträgt 2.215 m.
Für die Baumaßnahme ist die dauerhafte sowie vorübergehende Inanspruchnahme von Flurstücken in der Gemarkung Zschölkau der Gemeinde Krostitz sowie drei Flurstücke in der der Gemarkung Podelwitz der Gemeinde Rackwitz und ein Flurstück der Gemarkung Göbschelwitz der Stadt Leipzig vorgesehen.
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen sind in Trassennähe angeordnet. Für die geplante Maßnahme südlich der Baustrecke (Aufwertung des Gewässerrandes am Podelwitzer Graben) ist die Inanspruchnahme von zwei Flurstücken der Gemarkung Podelwitz (Gemeinde Rackwitz) geplant.
Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung a.F. (UVPG) besteht für das Vorhaben nicht.
Der Vorhabenträger hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Auswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
Die Antragsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) sind gemäß § 17a Abs. 3 FStrG a.F. in der Zeit vom 28. September 2026 bis einschließlich 27. Oktober 2026 als Anhang zu dieser Bekanntmachung öffentlich zugänglich.
Des Weiteren wird nach § 17a Abs. 3 Satz 2 FStrG a.F. eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen während des vorgenannten Zeitraums in der Gemeinde Krostitz, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz, während der Öffnungszeiten:
Dienstag 08:30 Uhr – 12.00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 17:00 Uhr
zur Verfügung gestellt.
Gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes können die entscheidungserheblichen Unterlagen auf Antrag auch in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, eingesehen werden.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 10. November 2026 - bei der Landesdirektion Sachsen Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich dazu äußern. Die Einwendungen sollen vorzugsweise als PDF-Datei elektronisch per E-Mail übermittelt werden (post@lds.sachsen.de). Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz bzw. Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig). Einwendungen sollen Namen, eine vollständige, zustellfähige Anschrift der Einwendenden enthalten, um Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren zu finden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG a.F.)
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie könne innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3. Die Anhörungsbehörde kann von einer förmlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen (§ 17a Abs. 5 FStrG a.F.).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter im Sinne von Nr. 1 dieser Bekanntmachung, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 derartige Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Planfeststellungsbehörde zu übergeben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Der Erörterungstermin kann ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt werden
(§ 17a Abs. 6 FStrG a.F.).
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet., werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG a.F. und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG a.F. in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG a.F.).
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Im Rahmen des „100-km-Radwegeprogramms“ im Freistaat Sachsen ist die Anlage eines Geh- und Radweges entlang der Bundesstraße 2 nördlich von Leipzig in Richtung Bad Düben beabsichtigt.
Gegenstand der Planung ist der südliche Bauabschnitt zwischen dem Abzweig Podelwitz/Göbschelwitz und der Ortsdurchfahrt Hohenossig. Die Länge des Abschnittes beträgt 2.215 m.
Für die Baumaßnahme ist die dauerhafte sowie vorübergehende Inanspruchnahme von Flurstücken in der Gemarkung Zschölkau der Gemeinde Krostitz sowie drei Flurstücke in der der Gemarkung Podelwitz der Gemeinde Rackwitz und ein Flurstück der Gemarkung Göbschelwitz der Stadt Leipzig vorgesehen.
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen sind in Trassennähe angeordnet. Für die geplante Maßnahme südlich der Baustrecke (Aufwertung des Gewässerrandes am Podelwitzer Graben) ist die Inanspruchnahme von zwei Flurstücken der Gemarkung Podelwitz (Gemeinde Rackwitz) geplant.
Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung a.F. (UVPG) besteht für das Vorhaben nicht.
Der Vorhabenträger hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Auswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
| Unterlage Nr. |
Bezeichnung der Unterlage |
| Teil A - Vorhabensbeschreibung | |
| 01 | Erläuterungsbericht |
| Teil B - Planteil | |
| 02 | Übersichtskarte |
| 03 | Übersichtslageplan |
| 04 | Übersichtshöhenplan |
| 05 | Lageplan |
| 06 | Höhenplan |
| 09 | Landschaftspflegerische Maßnahmen |
| 10 10.1 10.2 |
Grunderwerb Grunderwerbsplan Grunderwerbsverzeichnis |
| 11 | Regelungsverzeichnis |
| Teil C – Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen | |
| 14 | Regelquerschnitt RVA / Straßenquerschnitt A-A |
| 18 | Wassertechnische Untersuchungen |
| 19 | Umweltfachliche Untersuchungen |
| 20 | Geotechnischer Bericht |
| Teil D - Nachweise | |
| 22 | Verkehrsqualität |
Die Antragsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) sind gemäß § 17a Abs. 3 FStrG a.F. in der Zeit vom 28. September 2026 bis einschließlich 27. Oktober 2026 als Anhang zu dieser Bekanntmachung öffentlich zugänglich.
Des Weiteren wird nach § 17a Abs. 3 Satz 2 FStrG a.F. eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen während des vorgenannten Zeitraums in der Gemeinde Krostitz, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz, während der Öffnungszeiten:
Dienstag 08:30 Uhr – 12.00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 17:00 Uhr
zur Verfügung gestellt.
Gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes können die entscheidungserheblichen Unterlagen auf Antrag auch in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, eingesehen werden.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 10. November 2026 - bei der Landesdirektion Sachsen Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich dazu äußern. Die Einwendungen sollen vorzugsweise als PDF-Datei elektronisch per E-Mail übermittelt werden (post@lds.sachsen.de). Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz bzw. Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig). Einwendungen sollen Namen, eine vollständige, zustellfähige Anschrift der Einwendenden enthalten, um Berücksichtigung im Verwaltungsverfahren zu finden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG a.F.)
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Sie könne innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3. Die Anhörungsbehörde kann von einer förmlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen (§ 17a Abs. 5 FStrG a.F.).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter im Sinne von Nr. 1 dieser Bekanntmachung, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 derartige Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Planfeststellungsbehörde zu übergeben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Der Erörterungstermin kann ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt werden
(§ 17a Abs. 6 FStrG a.F.).
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet., werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Veröffentlichung der Planunterlagen treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG a.F. und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG a.F. in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG a.F.).
Datenschutzhinweise gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Teil A - Vorhabensbeschreibung
(zip-Datei; 1,42 MB)
Teil B - Planteil
(pdf-Datei; 2,02 MB)
(pdf-Datei; 6,12 MB)
(pdf-Datei; 0,46 MB)
(zip-Datei; 4,46 MB)
(zip-Datei; 1,76 MB)
(zip-Datei; 5,82 MB)
(zip-Datei; 4 MB)
(pdf-Datei; 0,34 MB)
(pdf-Datei; 0,17 MB)
Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
(zip-Datei; 0,87 MB)
(zip-Datei; 3,79 MB)
(zip-Datei; 5,54 MB)
(pdf-Datei; 15,95 MB)
Teil D - Nachweise
(pdf-Datei; 0,89 MB)
weitere Dokumente
(pdf-Datei; 21 KB)