Immissionsschutz
[21.09.2026]
[44-8431/3091/17]
Landkreis Leipzig - ARE Deutzen GmbH beantragt die Änderung einer thermischen Bodenbehandlungsanlage
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Die ARE Deutzen GmbH in 04575 Neukieritzsch hat am 18. Dezember 2025 in der abgegebenen ELiA-Fassung Version 1.9.5 vom 17.07.2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die Änderung der thermischen Bodenbehandlungsanlage am Standort 04575 Neukieritzsch, für die Flurstück-Nummern 208/28, 208/7, 227/12, 227/24, 227/25, 227/26, 227/29, 227/30, 272/11, 274/3 und 274/5 der Gemarkung Deutzen eingereicht.
Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 8.1.1.1 (X) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist.
Für die thermische Bodenbehandlungsanlage wurde bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Nach Nummer 8.1.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird die thermische Bodenbehandlungsanlage mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet, ohne dass dabei Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben werden. Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind durch das zu beurteilende Vorhaben der ARE Deutzen GmbH nicht zu erwarten. Für die zu beurteilenden Luftschadstoffparameter sind keine Änderungen im Emissionsverhalten der Anlage zur thermischen Bodenbehandlung zu erwarten. Auch in Hinsicht auf Geruchs- oder Lärmimmissionen können durch das Änderungsvorhaben Beeinträchtigungen an den maßgeblichen Immissionsorten ausgeschlossen werden; die Anlage entspricht dem Stand der Technik zur Emissionsminderung. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass durch das Änderungsvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Da das beantragte Änderungsvorhaben zu keinen Änderungen im bisherigen Emissionsverhalten der Anlage führt und daher erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen in Hinsicht auf Luftschadstoffe, Gerüche oder Lärm nicht hervorgerufen werden können, kann das Änderungsvorhaben auch die Schutzzwecke oder besondere Empfindlichkeit des circa 320 m entfernt gelegenen SPA- und FFH-Gebiets „Lobstädter Lachen“, des circa 1,25 km entfernt liegenden SPA-Gebiets „Speicherbecken Borna und Teichgebiet Haselbach“ und des circa 780 m entfernt liegenden gesetzlich geschützten Biotops „Lobstädter Lache“ nicht betreffen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle ist sichergestellt. Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen den wasserrechtlichen Anforderungen. Es fallen keine Prozessabwässer an. Nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerschutz sind nicht zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsisches Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 24. August 2026
Die ARE Deutzen GmbH in 04575 Neukieritzsch hat am 18. Dezember 2025 in der abgegebenen ELiA-Fassung Version 1.9.5 vom 17.07.2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die Änderung der thermischen Bodenbehandlungsanlage am Standort 04575 Neukieritzsch, für die Flurstück-Nummern 208/28, 208/7, 227/12, 227/24, 227/25, 227/26, 227/29, 227/30, 272/11, 274/3 und 274/5 der Gemarkung Deutzen eingereicht.
Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 8.1.1.1 (X) der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist.
Für die thermische Bodenbehandlungsanlage wurde bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Nach Nummer 8.1.1.1 Spalte 1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird die thermische Bodenbehandlungsanlage mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet, ohne dass dabei Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben werden. Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind durch das zu beurteilende Vorhaben der ARE Deutzen GmbH nicht zu erwarten. Für die zu beurteilenden Luftschadstoffparameter sind keine Änderungen im Emissionsverhalten der Anlage zur thermischen Bodenbehandlung zu erwarten. Auch in Hinsicht auf Geruchs- oder Lärmimmissionen können durch das Änderungsvorhaben Beeinträchtigungen an den maßgeblichen Immissionsorten ausgeschlossen werden; die Anlage entspricht dem Stand der Technik zur Emissionsminderung. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass durch das Änderungsvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Da das beantragte Änderungsvorhaben zu keinen Änderungen im bisherigen Emissionsverhalten der Anlage führt und daher erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen in Hinsicht auf Luftschadstoffe, Gerüche oder Lärm nicht hervorgerufen werden können, kann das Änderungsvorhaben auch die Schutzzwecke oder besondere Empfindlichkeit des circa 320 m entfernt gelegenen SPA- und FFH-Gebiets „Lobstädter Lachen“, des circa 1,25 km entfernt liegenden SPA-Gebiets „Speicherbecken Borna und Teichgebiet Haselbach“ und des circa 780 m entfernt liegenden gesetzlich geschützten Biotops „Lobstädter Lache“ nicht betreffen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle ist sichergestellt. Die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen den wasserrechtlichen Anforderungen. Es fallen keine Prozessabwässer an. Nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerschutz sind nicht zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsisches Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Leipzig, Referat 44, Braustraße 2, 04107 Leipzig zugänglich.
Leipzig, den 24. August 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin