Energie
[27.09.2026]
[32-0522/1641]
Bekanntmachung über die Auslegung der Planunterlagen für das Vorhaben
"380 kV-Freileitung Elbe Oberlausitz, Abschnitt Ost (Altwilschdorf-Schmölln)"
Die 50Hertz Transmission GmbH hat für das genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) und §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei der Landesdirektion Sachsen (Anhörungsbehörde) beantragt.
Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV Freileitung zwischen dem Umspannwerk Altwilschdorf und dem Umspannwerk Schmölln. Über eine Länge von ca. 42 km werden 110 Masten errichtet. Der Standort des Umspannwerks Altwilschdorf ergibt sich aus der Unterlage 2.1 (Übersichtskarte).
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den folgenden Kommunen beansprucht: Stadt Dresden (Gemarkungen Wilschdorf, Schönborn, Marsdorf, Gomlitz, Lausa, Langebrück), Stadt Radeburg (Gemarkungen Volkerdorf), Ottendorf-Okrilla (Gemarkungen Grünberg, Hermsdorf), Gemeinde Wachau (Gemarkungen Wachau, Seifersdorf, Leppersdorf), Stadt Großröhrsdorf (Gemarkungen Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Kleinröhrsdorf), Gemeinde Rammenau (Gemarkungen Rammenau, Geißmannsdorf), Gemeinde Burkau (Gemarkungen Burkau), Gemeinde Demitz-Thumitz (Gemarkungen Pohla, Wölkau), Gemeinde Ohorn (Gemarkung Ohorn), Gemeinde Schmölln-Putzkau (Gemarkungen Schmölln, Niederputzkau), Stadt Bischofswerda (Gemarkungen Bischofswerda, Schönbrunn, Kynitzsch), Stadt Radeberg (Gemarkungen Radeberg), Gemeinde Diera-Zehren (Gemarkungen Niedermuschütz) und Stadt Wilthen (Gemarkungen Wilthen).
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 6 i.V.m Anlage 1 Nr. 19.1.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die nach § 16 UVPG erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil der ausgelegten Planunterlagen.
Es liegen folgende Unterlagen vor, die der Vorhabenträger zur Beschreibung des Vorhabens und der damit verbundenen Auswirkungen vorgelegt hat:
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) wird in der Zeit
Darüber hinaus werden die Planunterlagen gemäß § 20 UVPG im UVP-Verbundportal unter www.uvp-portal.de /Zulassungsverfahren in der Kategorie „Leitungsanlagen und vergleichbare Anlage“ in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die Anhörungsbehörde, zu richten ist, wird diesem eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (§ 43a Abs. 3 Satz 3 EnWG). Wenden Sie sich hierzu per E-Mail an post@lds.sachsen.de oder schriftlich an Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden oder telefonisch unter 0351 8250.
Unabhängig davon erfolgt aufgrund der besonderen räumlichen Ausdehnung und der Vielzahl der von der Planung berührten Gemeinden die freiwillige ergänzende Auslegung des Plans zur allgemeinen Einsichtnahme in folgenden Gemeinde- und Stadtverwaltungen:
in der Stadtverwaltung Dresden, Bürgerberatung Stadtforum, Waisenhausstraße 14 in 01069 Dresden, während der Dienststunden
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 0351 4882520; E-Mail: Buergerberatung-Stadtforum@dresden.de
in der Stadtverwaltung Radeburg, Sekretariat Bauamt, Heinrich-Zille-Str. 11 in 01471 Radeburg während der Dienststunden
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 035208 961 50; E-Mail: bauamt@radeburg.de
in der Gemeindeverwaltung Ottendorf-Okrilla, Bauamt Raum N 104, Radeburger Straße 34 in 01458 Ottendorf-Okrilla während der Dienststunden
in der Gemeindeverwaltung Wachau, Sitzungssaal, 1. OG, Teichstraße 2 in 01454 Wachau während der Dienststunden
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
bauamt@wachau.de
in der Stadtverwaltung Großröhrsdorf, Raum 17 (nicht barrierefrei!), Rathausplatz 1 in 01900 Großröhrsdorf während der Dienststunden
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 035952 283 10, E-Mail: info@grossroehrsdorf.de
in der Gemeindeverwaltung Rammenau, in den Räumen des Gemeindeamts, Hauptstraße 16 in 01877 Rammenau während der Öffnungszeiten
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 03594 703406; E-Mail: info@rammenau.de
in der Gemeindeverwaltung Burkau, Bauamt, Hauptstraße 241 in 01906 Burkau während der Dienststunden
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 035953 2909-0, E-Mail: info@gemeinde-burkau.de
in der Gemeindeverwaltung Demitz-Thumitz, Zimmer 7 – Sekretariat, Hauptstraße 43 in 01877 Demitz-Thumitz während der Dienststunden
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 03594 775925; bauamt@demitz-thumitz.de
in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Bauverwaltung, Schulweg 1 in 01877 Schmölln-Putzkau, Ortsteil Schmölln, während der Dienststunden
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 03594 7711-19info@schmoelln-putzkau.de
in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bürger- und Tourismusservice, Altmarkt 1 in 01877 Bischofswerda während der Öffnungszeiten
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.:+49 3594 786-103; E-Mail: stadtplanung@bischofswerda.de
in der Stadtverwaltung Radeberg, Bürgerbüro Radeberg, Markt 18 in 01454 Radeberg während der Dienststunden
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 03528 450-0 und/oder 03528 450-213; E-Mail: j.schmidt@stadt-radeberg.de; r.sommer@stadt-radeberg.de
in der Gemeindeverwaltung Diera-Zehren, Bauamt, OT Nieschütz, Am Göhrischblick 1 in 01665 Diera-Zehren während der Dienststunden
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 035267/55650; E-Mail: kristin.mueller-lorenz@diera-zehren.de
in der Stadtverwaltung Wilthen, Rathaus Raum 0.09, Bahnhofsstraße 5 in 02681 Wilthen während der Dienststunden
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 03591/385441 (cora.wetzel@wilthen.de ) oder 03591/385417 (ricarda.kern@wilthen.de )
in der Gemeindeverwaltung Ohorn, Sekretariat, Schulstraße 2 in 01896 Ohorn während der Dienststunden
bitte beachten: die Gemeinde Ohorn ist vom 28.09.2026 bis 05.10.2026 geschlossen
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 035955-72356; E-Mail: gv@ohorn-sachsen.de
Für Beginn und Ende der Auslegungs- und der Einwendungsfrist ist ausschließlich die Zugänglichmachung auf der Internetseite der Anhörungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) maßgeblich.
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, auf Antrag zugänglich.
1.
Jeder kann innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet, das ist bis zum 10. November 2026, Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zum Vorhaben äußern. Einwendungen und Stellungnahmen sind gemäß § 43a Abs. 6 Satz 1 EnWG gegenüber der Anhörungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) elektronisch unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de abzugeben.
Ferner können Einwendungen und Stellungnahmen auch mündlich zur elektronischen Eingabe bei der Anhörungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) abgegeben werden, § 43a Abs. 6 Satz 2 EnWG. Soweit die elektronische Erhebung oder die mündliche Abgabe zur elektronischen Eingabe im Einzelfall nicht zumutbar ist, wird auf Verlangen eine andere Möglichkeit zur Erhebung oder Abgabe zur Verfügung gestellt (§ 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VwVfG). Ein entsprechendes Verlangen und Anfragen zur Terminvereinbarung für eine mündliche Abgabe zur elektronischen Eingabe sind an die Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, E-Mail: post@lds.sachsen.de, Tel.: 0351 8250 zu richten.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Ferner soll sie neben dem Vor- und Familiennamen auch die Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten. Um Angabe des Aktenzeichens 32-0522/1641 wird gebeten.
Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam.
Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist und Form Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3.
Ein Erörterungstermin wird nur durchgeführt, soweit die erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen Stellungnahmen hierzu Anlass geben (§ 73b Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ein Erörterungstermin findet ferner nicht statt (§ 43a Abs. 8 EnWG), wenn
Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen mit Kontaktangaben erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Gemäß § 43b Abs. 5 EnWG wird die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) dem Vorhabenträger zugestellt und im Übrigen öffentlich bekanntgegeben, indem der Planfeststellungsbeschluss für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen kann auch durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen
7.
Vom Beginn der Auslegung des Planes im Internet tritt die Ver änderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
8.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
a. dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
b. dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
c. dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
d. dass der Behörde zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vorliegen,
e. dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den
Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.
f. dass bei der Landesdirektion Sachsen eingehende weitere Informationen zu dem Änderungsvorhaben, unter anderem
Stellungnahmen der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen über den
Zugang zu Umweltinformationen zugänglich sind.
Datenschutzhinweis
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz (→ Unterlagen → Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer 380-kV Freileitung zwischen dem Umspannwerk Altwilschdorf und dem Umspannwerk Schmölln. Über eine Länge von ca. 42 km werden 110 Masten errichtet. Der Standort des Umspannwerks Altwilschdorf ergibt sich aus der Unterlage 2.1 (Übersichtskarte).
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den folgenden Kommunen beansprucht: Stadt Dresden (Gemarkungen Wilschdorf, Schönborn, Marsdorf, Gomlitz, Lausa, Langebrück), Stadt Radeburg (Gemarkungen Volkerdorf), Ottendorf-Okrilla (Gemarkungen Grünberg, Hermsdorf), Gemeinde Wachau (Gemarkungen Wachau, Seifersdorf, Leppersdorf), Stadt Großröhrsdorf (Gemarkungen Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Kleinröhrsdorf), Gemeinde Rammenau (Gemarkungen Rammenau, Geißmannsdorf), Gemeinde Burkau (Gemarkungen Burkau), Gemeinde Demitz-Thumitz (Gemarkungen Pohla, Wölkau), Gemeinde Ohorn (Gemarkung Ohorn), Gemeinde Schmölln-Putzkau (Gemarkungen Schmölln, Niederputzkau), Stadt Bischofswerda (Gemarkungen Bischofswerda, Schönbrunn, Kynitzsch), Stadt Radeberg (Gemarkungen Radeberg), Gemeinde Diera-Zehren (Gemarkungen Niedermuschütz) und Stadt Wilthen (Gemarkungen Wilthen).
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 6 i.V.m Anlage 1 Nr. 19.1.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die nach § 16 UVPG erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil der ausgelegten Planunterlagen.
Es liegen folgende Unterlagen vor, die der Vorhabenträger zur Beschreibung des Vorhabens und der damit verbundenen Auswirkungen vorgelegt hat:
| Unterlage Nr. | Bezeichnung der Unterlage |
| 1. | Erläuterungsbericht |
| 2. | Übersichtskarten |
| 3. | Masttabelle mit Masthöhen |
| 4. | Prinzipzeichnungen der technischen Anlagen |
| 5. | Lagepläne |
| 6. | Trassenpläne |
| 7. | Kreuzungs- und Bauwerksverzeichnis |
| 8. | Rechtserwerbsverzeichnis |
| 9. | Rechtserwerbspläne |
| 10. | Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte gem. 26. BImSchV (inkl. Minimierungsprüfung) |
| 11. | Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm und der AVVBaulärm |
| 12. | UVP-Bericht |
| 13. | Landschaftspflegerischer Begleitplan |
| 14. | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag |
| 15. | Natura 2000 – Verträglichkeitsprüfungen |
| 16. | Ergebnisberichte Kartierungen |
| 17. | Forstrechtliche Unterlage |
| 18. | Wasserrechtliche Unterlagen (einschließlich Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie) |
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) wird in der Zeit
vom 28. September 2026 bis einschließlich 27. Oktober 2026
auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/Bekanntmachung in der Rubrik [Infrastruktur] in elektronischer Form zugänglich gemacht und damit zur Einsicht ausgelegt.Darüber hinaus werden die Planunterlagen gemäß § 20 UVPG im UVP-Verbundportal unter www.uvp-portal.de /Zulassungsverfahren in der Kategorie „Leitungsanlagen und vergleichbare Anlage“ in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die Anhörungsbehörde, zu richten ist, wird diesem eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (§ 43a Abs. 3 Satz 3 EnWG). Wenden Sie sich hierzu per E-Mail an post@lds.sachsen.de oder schriftlich an Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden oder telefonisch unter 0351 8250.
Unabhängig davon erfolgt aufgrund der besonderen räumlichen Ausdehnung und der Vielzahl der von der Planung berührten Gemeinden die freiwillige ergänzende Auslegung des Plans zur allgemeinen Einsichtnahme in folgenden Gemeinde- und Stadtverwaltungen:
in der Stadtverwaltung Dresden, Bürgerberatung Stadtforum, Waisenhausstraße 14 in 01069 Dresden, während der Dienststunden
| Montag | 09:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 – 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr und13:00 – 17:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 – 12:00 Uhr |
Tel.: 0351 4882520; E-Mail: Buergerberatung-Stadtforum@dresden.de
in der Stadtverwaltung Radeburg, Sekretariat Bauamt, Heinrich-Zille-Str. 11 in 01471 Radeburg während der Dienststunden
| Dienstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 – 12:00 Uhr |
Tel.: 035208 961 50; E-Mail: bauamt@radeburg.de
in der Gemeindeverwaltung Ottendorf-Okrilla, Bauamt Raum N 104, Radeburger Straße 34 in 01458 Ottendorf-Okrilla während der Dienststunden
| Dienstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 – 11:00 Uhr |
in der Gemeindeverwaltung Wachau, Sitzungssaal, 1. OG, Teichstraße 2 in 01454 Wachau während der Dienststunden
| Dienstag | 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr |
bauamt@wachau.de
in der Stadtverwaltung Großröhrsdorf, Raum 17 (nicht barrierefrei!), Rathausplatz 1 in 01900 Großröhrsdorf während der Dienststunden
| Montag | 08:30 – 12:00 Uhr |
| Dienstag | 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:30 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:30 – 12:00 Uhr |
Tel.: 035952 283 10, E-Mail: info@grossroehrsdorf.de
in der Gemeindeverwaltung Rammenau, in den Räumen des Gemeindeamts, Hauptstraße 16 in 01877 Rammenau während der Öffnungszeiten
| Montag | 09:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 – 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 16:30 Uhr |
| Freitag | 09:00 – 12:00 Uhr |
Tel.: 03594 703406; E-Mail: info@rammenau.de
in der Gemeindeverwaltung Burkau, Bauamt, Hauptstraße 241 in 01906 Burkau während der Dienststunden
| Dienstag | 09:00 -12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 -12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 -12:00 Uhr |
Tel.: 035953 2909-0, E-Mail: info@gemeinde-burkau.de
in der Gemeindeverwaltung Demitz-Thumitz, Zimmer 7 – Sekretariat, Hauptstraße 43 in 01877 Demitz-Thumitz während der Dienststunden
| Montag | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag | 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 – 12:00 Uhr |
Tel.: 03594 775925; bauamt@demitz-thumitz.de
in der Gemeindeverwaltung Schmölln-Putzkau, Bauverwaltung, Schulweg 1 in 01877 Schmölln-Putzkau, Ortsteil Schmölln, während der Dienststunden
| Dienstag | 09:00 -12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 -12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 -12:00 Uhr |
Tel.: 03594 7711-19info@schmoelln-putzkau.de
in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bürger- und Tourismusservice, Altmarkt 1 in 01877 Bischofswerda während der Öffnungszeiten
| Montag | 09:00 - 14:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 – 12:00 Uhr |
Tel.:+49 3594 786-103; E-Mail: stadtplanung@bischofswerda.de
in der Stadtverwaltung Radeberg, Bürgerbüro Radeberg, Markt 18 in 01454 Radeberg während der Dienststunden
| Montag | 08:30 - 11:15 Uhr und 12:00 – 16:00 Uhr |
| Dienstag | 08:30 - 11:15 Uhr und 12:00 – 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:30 - 11:15 Uhr und 12:00 – 16:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:30 - 11:15 Uhr und 12:00 – 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:30 – 14:00 Uhr |
Tel.: 03528 450-0 und/oder 03528 450-213; E-Mail: j.schmidt@stadt-radeberg.de; r.sommer@stadt-radeberg.de
in der Gemeindeverwaltung Diera-Zehren, Bauamt, OT Nieschütz, Am Göhrischblick 1 in 01665 Diera-Zehren während der Dienststunden
| Montag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr |
Tel.: 035267/55650; E-Mail: kristin.mueller-lorenz@diera-zehren.de
in der Stadtverwaltung Wilthen, Rathaus Raum 0.09, Bahnhofsstraße 5 in 02681 Wilthen während der Dienststunden
| Montag | 09:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 – 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr |
Tel.: 03591/385441 (cora.wetzel@wilthen.de ) oder 03591/385417 (ricarda.kern@wilthen.de )
in der Gemeindeverwaltung Ohorn, Sekretariat, Schulstraße 2 in 01896 Ohorn während der Dienststunden
| Dienstag | 09:00 – 12:00 |
| Mittwoch | 09:00 – 12:00 |
| Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 – 12:00 |
bitte beachten: die Gemeinde Ohorn ist vom 28.09.2026 bis 05.10.2026 geschlossen
Kontakt Einsichtnahme ggf. unter:
Tel.: 035955-72356; E-Mail: gv@ohorn-sachsen.de
Für Beginn und Ende der Auslegungs- und der Einwendungsfrist ist ausschließlich die Zugänglichmachung auf der Internetseite der Anhörungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) maßgeblich.
Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, auf Antrag zugänglich.
1.
Jeder kann innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet, das ist bis zum 10. November 2026, Einwendungen gegen den Plan erheben oder sich zum Vorhaben äußern. Einwendungen und Stellungnahmen sind gemäß § 43a Abs. 6 Satz 1 EnWG gegenüber der Anhörungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) elektronisch unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de abzugeben.
Ferner können Einwendungen und Stellungnahmen auch mündlich zur elektronischen Eingabe bei der Anhörungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) abgegeben werden, § 43a Abs. 6 Satz 2 EnWG. Soweit die elektronische Erhebung oder die mündliche Abgabe zur elektronischen Eingabe im Einzelfall nicht zumutbar ist, wird auf Verlangen eine andere Möglichkeit zur Erhebung oder Abgabe zur Verfügung gestellt (§ 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VwVfG). Ein entsprechendes Verlangen und Anfragen zur Terminvereinbarung für eine mündliche Abgabe zur elektronischen Eingabe sind an die Landesdirektion Sachsen, Referat 32, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, E-Mail: post@lds.sachsen.de, Tel.: 0351 8250 zu richten.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Ferner soll sie neben dem Vor- und Familiennamen auch die Anschrift des Einwenders/der Einwenderin enthalten. Um Angabe des Aktenzeichens 32-0522/1641 wird gebeten.
Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam.
Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
2.
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des vollständigen Plans benachrichtigt. Sie können innerhalb der in Nr. 1 genannten Frist und Form Stellungnahmen zu dem Plan abgeben bzw. sich äußern.
3.
Ein Erörterungstermin wird nur durchgeführt, soweit die erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen Stellungnahmen hierzu Anlass geben (§ 73b Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Ein Erörterungstermin findet ferner nicht statt (§ 43a Abs. 8 EnWG), wenn
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen mit Kontaktangaben erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6.
Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Gemäß § 43b Abs. 5 EnWG wird die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) dem Vorhabenträger zugestellt und im Übrigen öffentlich bekanntgegeben, indem der Planfeststellungsbeschluss für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen kann auch durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen
7.
Vom Beginn der Auslegung des Planes im Internet tritt die Ver änderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
8.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
a. dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens
zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
b. dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
c. dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
d. dass der Behörde zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vorliegen,
e. dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den
Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.
f. dass bei der Landesdirektion Sachsen eingehende weitere Informationen zu dem Änderungsvorhaben, unter anderem
Stellungnahmen der anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen über den
Zugang zu Umweltinformationen zugänglich sind.
Datenschutzhinweis
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz (→ Unterlagen → Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Inhaltsverzeichnis und Erläuterungsbericht
Planunterlagen
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