Immissionsschutz
[02.09.2026]
[Gz.: 44-8431/2864/11]
Stadt Chemnitz - Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
für die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage der Firma Klärschlammmanagement Westsachsen GmbH am Standort des Heizkraftwerkes Nord in Chemnitz
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Gemäß § 10 Absatz 8 und 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, und § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Die Landesdirektion Sachsen hat der Firma Klärschlammmanagement Westsachsen GmbH, Erlmühlenstraße 15 in 08066 Zwickau, mit Datum vom 10. August 2026 eine immissionsschutzrechtliche 1. Teilgenehmigung gemäß § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage mit folgendem verfügenden Teil erteilt:
„1. Der Firma Klärschlammmanagement Westsachsen GmbH, Erlmühlenstraße 15 in 08066 Zwickau, vertreten durch ihre Geschäftsführung, wird auf ihren Antrag vom 15. Mai 2025 gemäß § 8 i. V. m. §§ 4, 6 und 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und den Nrn. 8.1.1.3 (Klärschlammverbrennung) i. V. m. 8.10.2.1 (Klärschlammtrocknung) und 8.12.2 (Klärschlammlagerung) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche 1. Teilgenehmigung zur Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage am Standort des Heizkraftwerkes Chemnitz-Nord unter der Adresse Blankenburgstraße 2 in 09144 Chemnitz, gelegen auf den Flurstücken Nrn. 186/11 und 183/6 der Gemarkung Furth in Chemnitz erteilt.
2. Nr. 1 bezieht sich auf die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage, die ausgelegt ist für die thermische Verwertung von 65.000 Tonnen Originalsubstanz pro Jahr.
Gegenstand der 1. Teilgenehmigung sind die folgenden Maßnahmen:
- Errichtung einer stationären Wirbelschicht-Verbrennungsanlage,
- Errichtung einer geschlossenen Klärschlammanlieferung mit Klärschlammlagerung,
- Errichtung von Trockneranlagen zur Trocknung des angelieferten Klärschlamms,
- Errichtung einer mehrstufigen Rauchgasreinigungsanlage zur Abreinigung der Verbrennungsgase,
- Errichtung von Lagerbehältern für die im Betrieb anfallenden Abfälle,
- Errichtung von Lageranlagen für die benötigten Betriebsmittel,
- Errichtung der Nebenanlagen für die genannten verfahrenstechnischen Anlagen,
- Errichtung der Bauten für die Aufnahme der genannten verfahrenstechnischen Anlagen, der Nebenanlagen, der Betriebsräume sowie der Infrastruktur.
3. Gemäß § 13 BImSchG eingeschlossene Entscheidungen:
3.1 Diese Genehmigung schließt die Baugenehmigung gemäß § 59 i. V. m. § 72 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) zur Errichtung der Anlage ein.
Die eingeschlossene Baugenehmigung bezieht sich auf folgende bauliche und bauordnungsrechtlich relevante Maßnahmen:
- Errichtung Gebäude - Schaltanlagen-S_UBA
- Errichtung Gebäude - Kesselhaus-S_UHA
- Errichtung Gebäude - Trocknerhalle-S_UVF
- Errichtung Gebäude - Anlieferung-S_UEB
- Errichtung Gebäude - Bunker-S_UEA
- Errichtung von drei Schornsteinen
- Errichtung von fünf Siloanlagen
- Aufstellung von fünf Containern
- Aufstellung eines Heizöltankbehälters (50 m³)
3.2 Abweichungen von den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften
Dem Antrag vom 15. Mai 2025 (in der Fassung der Version 4 der Antragsunterlagen vom 9. März 2026) folgend, werden gemäß § 67 Abs. 1 SächsBO nachstehende Abweichungen von § 6 Abs. 3 SächsBO zugelassen:
Die Überdeckung folgender Abstandsflächen
1. B11, A3, A4, B1 und B12,
2. A8, B2 und A9 sowie
3. A2, B5; B8; B9 und B10
untereinander wird gestattet.
Laut amtlichem Lageplan mit Abstandsflächen (22.01.2026 – Lageplan zum Bauantrag Vermessungsbüro Kraft) überdecken sich die vorgenannten Abstandsflächen von Nebenanlagen wie Silos, Schornstein und Außentreppen zum Gebäude sowie die Innenecke des Gebäudes und Containerflächen untereinander.
3.3 Eingeschlossen ist die 1. Teilerlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) zur Errichtung eines Kesselaufstellungsraumes und der Brennstofflagerung von Klärschlamm als Bestandteil einer Dampfkesselanlage.
Die 1. Teilerlaubnis bezieht sich auf den Kesselaufstellungsraum und die Brennstofflagerung (Lagerung von Klärschlamm) gemäß Nr. 7 (Liste der eingesehenen Prüfunterlagen des Prüfberichtes der TÜV SÜD Industrie Service GmbH vom 2. Juni 2025 (Geschäftszeichen: 2025-06-02/I-RSc.) mit Nachträgen zum Prüfbericht der TÜV SÜD Industrie Service GmbH vom 18. November 2025 (Geschäftszeichen: 2025-06-0218/I-RSc.) und vom 28. März 2026 (Geschäftszeichen: 2026-03-28/I-RSc.) als Bestandteil einer Dampfkesselanlage mit einer maximal zulässigen Feuerungswärmeleistung von 5,1 MW, zulässiger Dampferzeugung von 5,3 t/h, maximal zulässigem Druck (PS) von 66 bar, Wirbelschichtfeuerung mit Stützbrenner, Brennstoffe Klärschlamm, Heizöl EL (gemäß DIN 51603-1).
Teile der Dampfkesselanlage (siehe Abschnitt 2.10 der Technischen Regel für Betriebssicherheit – TRBS 2141), außer der Kesselaufstellungsraum (Abschnitt 2.10 Nr. 15 der TRBS 2141) und die Brennstofflagerung von Klärschlamm (Abschnitt 2.10 Teile von Nr. 5 betreffend Klärschlamm der TRBS 2141), sind nicht Bestandteil dieser Teilerlaubnis.
(siehe hierzu auch Abschnitt C.VI)
3.4 Die wasserrechtliche Genehmigung zum Bau der Abwasserbehandlungsanlage (Neutralisationsanlage der Produktionsabwässer) gemäß § 60 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) ist eingeschlossen.
(siehe hierzu auch Abschnitt C.II)
3.5 Gemäß § 5 Abs. I Buchstabe b der Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Chemnitz vom 9. November 1994 (Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz) wird
1. der Fällung von 15 Laubbäumen (N2028, N2030, N2031, N2032, N2033, N2034, N2035, N2036, N2037, N2038, N2039, N2040, N2041, 1 Ahorn Zufahrt Stammumfang (STU) 120 cm und 1 Esche Zufahrt STU 100 cm stattgegeben,
2. der Fällung des zweiten Ahorns an der Zufahrt (STU 200 cm) wird nicht stattgegeben.
Hinweise:
Hier ist ein Antrag auf Eingriff in den Wurzelbereich beim Grünflächenamt der Stadtverwaltung Chemnitz, Sachgebiet Baumschutz, zu stellen.
Im Genehmigungsverfahren für die geplante Abfallverbrennungsanlage ist gegebenenfalls erneut über die Fällung des benannten Ahorns zu entscheiden.
Weiterhin wird auf die Auflagen in Abschnitt C.VII Nr. 5 verwiesen.
3.6 Wasserrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen sind in dieser Genehmigung nicht enthalten.
4. Ein Ausgangszustandsbericht ist erforderlich.
Es wird zugelassen, dass der Bericht über den Ausgangszustand vor der Inbetriebnahme der Klärschlammverbrennungsanlage nachgereicht wird.
5. Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht mit dieser Genehmigung unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen in Abschnitt C entsprochen wird.
6. Der Ausführungsbeginn des genehmigten Vorhabens sowie die abschließende Fertigstellung der mit diesem Bescheid genehmigten Maßnahmen ist der Landesdirektion Sachsen und der Stadtverwaltung Chemnitz jeweils 14 Tage vorher anzuzeigen.
7. Diese Genehmigung ergeht antragsgemäß (Abschnitt B), sofern nicht in der Entscheidung (Abschnitt A) oder über die Nebenbestimmungen (Abschnitt C) etwas anderes geregelt ist.
8. Die Anlage ist nach den in Abschnitt B benannten Antragsunterlagen, auf der Grundlage der in Abschnitt A getroffenen Entscheidungen und unter Einhaltung der in Abschnitt C festgelegten Nebenbestimmungen zu errichten.
Die Hinweise in Abschnitt D sollten beachtet werden.
9. Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt ihrer Bestandskraft mit der Errichtung der Anlage begonnen worden ist.
10. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.“
Außerdem ist die Entscheidung über die Höhe der Kosten enthalten.
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.“
Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich der Begründung kann
nachfolgend als Anhang auf dieser Bekanntmachungsseite der Landesdirektion Sachsen im .pdf-Format abgerufen werden.
Der Entscheidung liegen die Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken für Abfallbehandlungsanlagen, Stand 08.2018, und Abfallverbrennungsanlagen, Stand 12.2019, zugrunde. Die Dokumente sind abrufbar unter:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-merkblaetter-durchfuehrungsbeschluesse.
Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter folgenden Hinweisen:
1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, wie Auflagen und Bedingungen.
2. Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
3. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz oder über post@lds.sachsen.de, angefordert werden.
4. Entsprechend der Vorgaben gemäß § 10 Absatz 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird der Genehmigungsbescheid auch im Internet auf dem Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bekanntgemacht.
Chemnitz, den 19. August 2026
Die Landesdirektion Sachsen hat der Firma Klärschlammmanagement Westsachsen GmbH, Erlmühlenstraße 15 in 08066 Zwickau, mit Datum vom 10. August 2026 eine immissionsschutzrechtliche 1. Teilgenehmigung gemäß § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage mit folgendem verfügenden Teil erteilt:
„1. Der Firma Klärschlammmanagement Westsachsen GmbH, Erlmühlenstraße 15 in 08066 Zwickau, vertreten durch ihre Geschäftsführung, wird auf ihren Antrag vom 15. Mai 2025 gemäß § 8 i. V. m. §§ 4, 6 und 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und den Nrn. 8.1.1.3 (Klärschlammverbrennung) i. V. m. 8.10.2.1 (Klärschlammtrocknung) und 8.12.2 (Klärschlammlagerung) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche 1. Teilgenehmigung zur Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage am Standort des Heizkraftwerkes Chemnitz-Nord unter der Adresse Blankenburgstraße 2 in 09144 Chemnitz, gelegen auf den Flurstücken Nrn. 186/11 und 183/6 der Gemarkung Furth in Chemnitz erteilt.
2. Nr. 1 bezieht sich auf die Errichtung einer Klärschlammverbrennungsanlage, die ausgelegt ist für die thermische Verwertung von 65.000 Tonnen Originalsubstanz pro Jahr.
Gegenstand der 1. Teilgenehmigung sind die folgenden Maßnahmen:
- Errichtung einer stationären Wirbelschicht-Verbrennungsanlage,
- Errichtung einer geschlossenen Klärschlammanlieferung mit Klärschlammlagerung,
- Errichtung von Trockneranlagen zur Trocknung des angelieferten Klärschlamms,
- Errichtung einer mehrstufigen Rauchgasreinigungsanlage zur Abreinigung der Verbrennungsgase,
- Errichtung von Lagerbehältern für die im Betrieb anfallenden Abfälle,
- Errichtung von Lageranlagen für die benötigten Betriebsmittel,
- Errichtung der Nebenanlagen für die genannten verfahrenstechnischen Anlagen,
- Errichtung der Bauten für die Aufnahme der genannten verfahrenstechnischen Anlagen, der Nebenanlagen, der Betriebsräume sowie der Infrastruktur.
3. Gemäß § 13 BImSchG eingeschlossene Entscheidungen:
3.1 Diese Genehmigung schließt die Baugenehmigung gemäß § 59 i. V. m. § 72 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) zur Errichtung der Anlage ein.
Die eingeschlossene Baugenehmigung bezieht sich auf folgende bauliche und bauordnungsrechtlich relevante Maßnahmen:
- Errichtung Gebäude - Schaltanlagen-S_UBA
- Errichtung Gebäude - Kesselhaus-S_UHA
- Errichtung Gebäude - Trocknerhalle-S_UVF
- Errichtung Gebäude - Anlieferung-S_UEB
- Errichtung Gebäude - Bunker-S_UEA
- Errichtung von drei Schornsteinen
- Errichtung von fünf Siloanlagen
- Aufstellung von fünf Containern
- Aufstellung eines Heizöltankbehälters (50 m³)
3.2 Abweichungen von den Anforderungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften
Dem Antrag vom 15. Mai 2025 (in der Fassung der Version 4 der Antragsunterlagen vom 9. März 2026) folgend, werden gemäß § 67 Abs. 1 SächsBO nachstehende Abweichungen von § 6 Abs. 3 SächsBO zugelassen:
Die Überdeckung folgender Abstandsflächen
1. B11, A3, A4, B1 und B12,
2. A8, B2 und A9 sowie
3. A2, B5; B8; B9 und B10
untereinander wird gestattet.
Laut amtlichem Lageplan mit Abstandsflächen (22.01.2026 – Lageplan zum Bauantrag Vermessungsbüro Kraft) überdecken sich die vorgenannten Abstandsflächen von Nebenanlagen wie Silos, Schornstein und Außentreppen zum Gebäude sowie die Innenecke des Gebäudes und Containerflächen untereinander.
3.3 Eingeschlossen ist die 1. Teilerlaubnis gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) zur Errichtung eines Kesselaufstellungsraumes und der Brennstofflagerung von Klärschlamm als Bestandteil einer Dampfkesselanlage.
Die 1. Teilerlaubnis bezieht sich auf den Kesselaufstellungsraum und die Brennstofflagerung (Lagerung von Klärschlamm) gemäß Nr. 7 (Liste der eingesehenen Prüfunterlagen des Prüfberichtes der TÜV SÜD Industrie Service GmbH vom 2. Juni 2025 (Geschäftszeichen: 2025-06-02/I-RSc.) mit Nachträgen zum Prüfbericht der TÜV SÜD Industrie Service GmbH vom 18. November 2025 (Geschäftszeichen: 2025-06-0218/I-RSc.) und vom 28. März 2026 (Geschäftszeichen: 2026-03-28/I-RSc.) als Bestandteil einer Dampfkesselanlage mit einer maximal zulässigen Feuerungswärmeleistung von 5,1 MW, zulässiger Dampferzeugung von 5,3 t/h, maximal zulässigem Druck (PS) von 66 bar, Wirbelschichtfeuerung mit Stützbrenner, Brennstoffe Klärschlamm, Heizöl EL (gemäß DIN 51603-1).
Teile der Dampfkesselanlage (siehe Abschnitt 2.10 der Technischen Regel für Betriebssicherheit – TRBS 2141), außer der Kesselaufstellungsraum (Abschnitt 2.10 Nr. 15 der TRBS 2141) und die Brennstofflagerung von Klärschlamm (Abschnitt 2.10 Teile von Nr. 5 betreffend Klärschlamm der TRBS 2141), sind nicht Bestandteil dieser Teilerlaubnis.
(siehe hierzu auch Abschnitt C.VI)
3.4 Die wasserrechtliche Genehmigung zum Bau der Abwasserbehandlungsanlage (Neutralisationsanlage der Produktionsabwässer) gemäß § 60 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i. V. m. § 55 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) ist eingeschlossen.
(siehe hierzu auch Abschnitt C.II)
3.5 Gemäß § 5 Abs. I Buchstabe b der Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Chemnitz vom 9. November 1994 (Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz) wird
1. der Fällung von 15 Laubbäumen (N2028, N2030, N2031, N2032, N2033, N2034, N2035, N2036, N2037, N2038, N2039, N2040, N2041, 1 Ahorn Zufahrt Stammumfang (STU) 120 cm und 1 Esche Zufahrt STU 100 cm stattgegeben,
2. der Fällung des zweiten Ahorns an der Zufahrt (STU 200 cm) wird nicht stattgegeben.
Hinweise:
Hier ist ein Antrag auf Eingriff in den Wurzelbereich beim Grünflächenamt der Stadtverwaltung Chemnitz, Sachgebiet Baumschutz, zu stellen.
Im Genehmigungsverfahren für die geplante Abfallverbrennungsanlage ist gegebenenfalls erneut über die Fällung des benannten Ahorns zu entscheiden.
Weiterhin wird auf die Auflagen in Abschnitt C.VII Nr. 5 verwiesen.
3.6 Wasserrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen sind in dieser Genehmigung nicht enthalten.
4. Ein Ausgangszustandsbericht ist erforderlich.
Es wird zugelassen, dass der Bericht über den Ausgangszustand vor der Inbetriebnahme der Klärschlammverbrennungsanlage nachgereicht wird.
5. Die Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht mit dieser Genehmigung unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen in Abschnitt C entsprochen wird.
6. Der Ausführungsbeginn des genehmigten Vorhabens sowie die abschließende Fertigstellung der mit diesem Bescheid genehmigten Maßnahmen ist der Landesdirektion Sachsen und der Stadtverwaltung Chemnitz jeweils 14 Tage vorher anzuzeigen.
7. Diese Genehmigung ergeht antragsgemäß (Abschnitt B), sofern nicht in der Entscheidung (Abschnitt A) oder über die Nebenbestimmungen (Abschnitt C) etwas anderes geregelt ist.
8. Die Anlage ist nach den in Abschnitt B benannten Antragsunterlagen, auf der Grundlage der in Abschnitt A getroffenen Entscheidungen und unter Einhaltung der in Abschnitt C festgelegten Nebenbestimmungen zu errichten.
Die Hinweise in Abschnitt D sollten beachtet werden.
9. Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt ihrer Bestandskraft mit der Errichtung der Anlage begonnen worden ist.
10. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.“
Außerdem ist die Entscheidung über die Höhe der Kosten enthalten.
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Widerspruch eingelegt werden. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.lds.sachsen.de/kontakt abrufbar.“
Der Genehmigungsbescheid mit den getroffenen Nebenbestimmungen einschließlich der Begründung kann
vom 4. September 2026 bis einschließlich 17. September 2026
nachfolgend als Anhang auf dieser Bekanntmachungsseite der Landesdirektion Sachsen im .pdf-Format abgerufen werden.
Der Entscheidung liegen die Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken für Abfallbehandlungsanlagen, Stand 08.2018, und Abfallverbrennungsanlagen, Stand 12.2019, zugrunde. Die Dokumente sind abrufbar unter:
https://www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/beste-verfuegbare-techniken/sevilla-prozess/bvt-merkblaetter-durchfuehrungsbeschluesse.
Die öffentliche Bekanntmachung ergeht gemäß § 10 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter folgenden Hinweisen:
1. Der Genehmigungsbescheid enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, wie Auflagen und Bedingungen.
2. Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
3. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz oder über post@lds.sachsen.de, angefordert werden.
4. Entsprechend der Vorgaben gemäß § 10 Absatz 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird der Genehmigungsbescheid auch im Internet auf dem Bekanntmachungsportal der Landesdirektion Sachsen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bekanntgemacht.
Chemnitz, den 19. August 2026
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter