Immissionsschutz
[24.08.2026]
[44.8431/3167]
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - L. Wackler Wwe. Nachf. GmbH beantragt die wesentliche Änderung des Gefahrstofflagers
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 224) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Die L. Wackler Wwe. Nachf. GmbH in 01723 Wilsdruff, Hühndorfer Höhe 18 hat am 30. Juni 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die Änderung des Gefahrstofflagers am Standort Hühndorfer Höhe 18 in 01723 Wilsdruff, für die Flurstücks-Nummern 21 und 38, Flur 727 der Gemarkung Wilsdruff eingereicht.
Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 9.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist.
Für das Gefahrstofflager wurde bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Nach Nummer 9.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird das Gefahrstofflager (Mengen bis weniger als 200.000 Tonnen) mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet. Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es erfolgen keine baulichen Veränderungen. Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist mit keiner Geruchsbelästigung zu rechnen, da es sich lediglich um eine passive Stofflagerung handelt und keine Umfüllprozesse stattfinden. Die Lagerung erfolgt innerhalb eines geschlossenen Gebäudes. Es werden keine neuen Schallquellen installiert. Folglich sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.
Das geplante Vorhaben befindet sich vollständig innerhalb eines Gebäudes in einem industriell genutzten Areal. Es erfolgt kein Eingriff in natürliche Lebensräume und Biotope. Somit sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten.
Es erfolgt keine Flächenneuversiegelung oder Verdichtung. Ebenfalls werden keine neuen Bodenflächen genutzt. Es erfolgt kein Eingriff in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser. Somit kommt es zu keiner Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden, des Schutzgutes Fläche und des Schutzgutes Wasser.
Es gibt keine Änderungen bzgl. des anfallenden Abfalls und Abwasser.
Die geplante Maßnahme hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut Klima.
Das geplante Vorhaben liegt innerhalb eines Gewerbe- und Industriestandortes und erfolgt innerhalb eines Gebäudes, sodass keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten sind.
Sach- und Kulturgüter sind nicht vom Vorhaben betroffen. Es gibt keine Auswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe.
Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben ist nicht gegeben.
Es sind geeignete störfallverhindernde und -begrenzende Maßnahmen vorhanden. Es werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle hervorgerufen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsisches Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dresden, Stauffenbergallee 2 zugänglich.
Dresden, den 24. August 2026
Die L. Wackler Wwe. Nachf. GmbH in 01723 Wilsdruff, Hühndorfer Höhe 18 hat am 30. Juni 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die Änderung des Gefahrstofflagers am Standort Hühndorfer Höhe 18 in 01723 Wilsdruff, für die Flurstücks-Nummern 21 und 38, Flur 727 der Gemarkung Wilsdruff eingereicht.
Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 9.3.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist.
Für das Gefahrstofflager wurde bisher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Nach Nummer 9.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wird das Gefahrstofflager (Mengen bis weniger als 200.000 Tonnen) mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet. Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung war daher für das Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.
Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es erfolgen keine baulichen Veränderungen. Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist mit keiner Geruchsbelästigung zu rechnen, da es sich lediglich um eine passive Stofflagerung handelt und keine Umfüllprozesse stattfinden. Die Lagerung erfolgt innerhalb eines geschlossenen Gebäudes. Es werden keine neuen Schallquellen installiert. Folglich sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.
Das geplante Vorhaben befindet sich vollständig innerhalb eines Gebäudes in einem industriell genutzten Areal. Es erfolgt kein Eingriff in natürliche Lebensräume und Biotope. Somit sind keine Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt zu erwarten.
Es erfolgt keine Flächenneuversiegelung oder Verdichtung. Ebenfalls werden keine neuen Bodenflächen genutzt. Es erfolgt kein Eingriff in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser. Somit kommt es zu keiner Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden, des Schutzgutes Fläche und des Schutzgutes Wasser.
Es gibt keine Änderungen bzgl. des anfallenden Abfalls und Abwasser.
Die geplante Maßnahme hat keine Auswirkungen auf das Schutzgut Klima.
Das geplante Vorhaben liegt innerhalb eines Gewerbe- und Industriestandortes und erfolgt innerhalb eines Gebäudes, sodass keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten sind.
Sach- und Kulturgüter sind nicht vom Vorhaben betroffen. Es gibt keine Auswirkungen auf das Schutzgut kulturelles Erbe.
Ein Zusammenwirken mit anderen Vorhaben ist nicht gegeben.
Es sind geeignete störfallverhindernde und -begrenzende Maßnahmen vorhanden. Es werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle hervorgerufen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsisches Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dresden, Stauffenbergallee 2 zugänglich.
Dresden, den 24. August 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin