Immissionsschutz
[03.08.2026]
[44-8431/3116/8]
Landkreis Nordsachsen - Flughafen Leipzig/Halle GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Heiz- und Technikzentrale
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH, Terminalring 11, 04435 Flughafen Leipzig/Halle, Stadt Schkeuditz beantragte mit Datum vom 12. März 2026 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Heiz- und Technikzentrale durch Um- und Neubaumaßnahmen am Standort 04435 Flughafen Leipzig/Halle, Stadt Schkeuditz. Dazu werden die drei Bestands-BHKW zurückgebaut und folgende Installationen sind vorgesehen:
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.2.3.2 (V) der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Heiz- und Technikzentrale ist der Nummer 1.2.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsisches Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) gendert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2 zugänglich.
Leipzig, den 27. Juli 2026
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH, Terminalring 11, 04435 Flughafen Leipzig/Halle, Stadt Schkeuditz beantragte mit Datum vom 12. März 2026 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 183) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Heiz- und Technikzentrale durch Um- und Neubaumaßnahmen am Standort 04435 Flughafen Leipzig/Halle, Stadt Schkeuditz. Dazu werden die drei Bestands-BHKW zurückgebaut und folgende Installationen sind vorgesehen:
- 2 BHKW (FWL jeweils ca. 2,6 MW) inkl. Frischöl-/Altöltank
- 2 Wärmepumpen (je 600 kW) mit Kältemittel R717
- 4 Kältemaschinen (2 x 1.400 kW, 2 x 700 kW) mit Kältemittel R717
- 4 Rückkühlwerke (je 1,7 MW).
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.2.3.2 (V) der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Heiz- und Technikzentrale ist der Nummer 1.2.3.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsisches Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) gendert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2 zugänglich.
Leipzig, den 27. Juli 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin