Wasserwirtschaft
[21.07.2026]
[Gz.: C46_L-0522/1618]
Landkreis Nordsachsen - Renaturierung und Wiederbespannung des Mühlgrabens in Leuben (Oschatz)
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.
Die Stadt Oschatz, Neumarkt 1, 04758 Oschatz, hat beim Landratsamt des Landkreises Nordsachsen mit Schreiben vom 22. Januar 2024 die Genehmigung des Vorhabens beantragt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 (Az. 412/Zä/691.17) hat das Landratsamt Nordsachsen zuständigkeitshalber das Verfahren an die Landesdirektion Sachsen abgegeben mit der Bitte um eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht.
Das Vorhaben Renaturierung und Wiederbespannung des Mühlgrabens in Leuben (Oschatz) fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 14. Juli 2026 festgestellt, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben kann erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter haben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens,
- die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- der Reichtum, die Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- der Reichtum, die Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Natura 2000-Gebiet,
- Landschaftsschutzgebiet,
- gesetzlich geschützte Biotope,
- in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler
- die fehlende Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe erfolgt neben der Veröffentlichung auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Umweltschutz, Wasserwirtschaft auch im Sächsischen Amtsblatt.
Chemnitz, den 16. Juli 2026
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter