Hochwasserschutz
[09.07.2026]
[C46-8301/150]
Landkreis Zwickau - Vorhaben „Glauchau OT Gesau, Neubau kombiniertes Hochwasser- und Regenrückhaltebecken an der Meeraner Straße“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 7. Juli 2026
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 348) (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) geändert worden ist.
Die Stadt Glauchau, Markt 1, 08371 Glauchau hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 23. Juli 2025 einen Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung des Vorhabens gestellt.
Das Vorhaben „Glauchau OT Gesau, Neubau kombiniertes Hochwasser- und Regenrückhaltebecken an der Meeraner Straße“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 19. Juni 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- die bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien)
- die unerhebliche Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien)
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Hochwasserrisikogebiet
- Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
- Archäologischer Relevanzbereich
- der voraussichtliche Zeitpunkt des Eintretens sowie die Umkehrbarkeit und die geringe Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Eine lediglich kleinräumige Veränderung des Landschaftsbildes durch den Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens und eines Regenrückhaltebeckens, da dieses als Kombibecken mit einer Spundwand als Trennwand errichtet wird.
- Das Nichtvorhandensein von Natura 2000 Gebieten, nationalen Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Gebieten. Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend:
- Einsatz einer Umweltbaubegleitung
- bauzeitliche Beschränkungen.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 7. Juli 2026
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter