Immissionsschutz
[09.07.2026] [44-8431/3031]
Landeshauptstadt Dresden - GlobalFoundries Dresden Module Two LLC & Co. KG beantragt die wesentliche Änderung der Anlage Photoprozesse
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Vorhaben
Gemäß § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 8 und 9 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Die GlobalFoundries Dresden Module Two LLC & Co. KG in 01109 Dresden, Wilschdorfer Landstr. 101 hat am 28. November 2025 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die wesentliche Änderung der Anlage Photoprozesse durch Erweiterung der Produktionskapazitäten am Standort Wilschdorfer Landstr. 101, 01109 Dresden, Flurstücksnummer 121/7 der Gemarkung Wilschdorf eingereicht.
Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung folgender Gebäudeerweiterungen und Einrichtungen:
Außerdem soll das bisherige BTF-Gebäude bzgl. der Reinraumbereiche und der Reinraumklasse umgebaut und ein Anbau an das bestehende Gebäude mit einer zusätzlichen Reinraumfläche in der Ebene 3 errichtet werden.
Die beantragte Änderung soll voraussichtlich zum 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Anlage gemäß § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, in Verbindung mit der Nummer 5.1.1.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Errichtung und der Betrieb der wesentlichen Änderung der Anlage Photoprozesse unterliegt daher dem Genehmigungserfordernis nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Für dieses Vorhaben wurde die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diverse bauliche Maßnahmen beantragt.
Die Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat 44 Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden.
Der Landesdirektion Sachsen liegen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung folgende Unterlagen der Antragstellerin sowie weitere entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen vor:
Der Genehmigungsantrag und diese von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind für den Zeitraum von einem Monat
für jedermann zur Einsichtnahme in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden im Zimmer 4087 ausgelegt:
Neben der Auslegung und Einsichtnahme in den oben genannten Räumlichkeiten der Landesdirektion Sachsen besteht gemäß § 10 Absatz 4 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zusätzlich die Möglichkeit, auf Nachfrage beim Referat 44 Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können bis zu einem Monat nach der öffentlichen Auslegung, mithin
schriftlich oder elektronisch beim Referat 44 Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden erhoben werden.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Der Zugang für elektronische Einwendungen ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt und hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen.
Für den fristgemäßen Zugang der Einwendungen gilt das Eingangsdatum bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, nicht berücksichtigt. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen ebenfalls unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden sich unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen gemäß § 10 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 6 BImSchG nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins.
Für den Fall, dass rechtzeitig und formgerecht erhobene Einwendungen zu erörtern sind, ist die Durchführung eines Erörterungstermins
im Raum 1004 der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden vorgesehen. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Formgerecht erhobene Einwendungen werden auch im Fall des Ausbleibens der Antragstellerin oder des Ausbleibens derjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.
Der vorgesehene Erörterungstermin kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Landesdirektion Sachsen auch in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Im Fall einer Onlinekonsultation wird der Antragstellerin als auch denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist die Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern.
Der vorgesehene Erörterungstermin kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Landesdirektion Sachsen auch entfallen. Der Wegfall des Erörterungstermins wird vorher öffentlich bekannt gemacht.
Abschließend ergeht folgender Hinweis:
Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung entsprechend § 10 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ersetzt werden.
Dresden, den 26. Juni 2026
Die GlobalFoundries Dresden Module Two LLC & Co. KG in 01109 Dresden, Wilschdorfer Landstr. 101 hat am 28. November 2025 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die wesentliche Änderung der Anlage Photoprozesse durch Erweiterung der Produktionskapazitäten am Standort Wilschdorfer Landstr. 101, 01109 Dresden, Flurstücksnummer 121/7 der Gemarkung Wilschdorf eingereicht.
Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung folgender Gebäudeerweiterungen und Einrichtungen:
- Brücke G-Ost,
- AMHS-Workshop,
- BTF Stocker,
- BTF Extension,
- BTF CUP,
- vier Nasswäscher inkl. neuer Emissionsquelle G1 für Prozessabluft Sauer (ACEX) 2,
- zwei Nasswäscher inkl. neuer Emissionsquelle G2 für Prozessabluft Alkalisch (CAEX),
- eines Brenner-/Wäscher-Systems für die Prozessabluft Silanraum (SIEX) Level 1 und Silanraum Level 2,
Außerdem soll das bisherige BTF-Gebäude bzgl. der Reinraumbereiche und der Reinraumklasse umgebaut und ein Anbau an das bestehende Gebäude mit einer zusätzlichen Reinraumfläche in der Ebene 3 errichtet werden.
Die beantragte Änderung soll voraussichtlich zum 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Anlage gemäß § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, in Verbindung mit der Nummer 5.1.1.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Die Errichtung und der Betrieb der wesentlichen Änderung der Anlage Photoprozesse unterliegt daher dem Genehmigungserfordernis nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Für dieses Vorhaben wurde die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diverse bauliche Maßnahmen beantragt.
Die Genehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Die Verfahrensführung erfolgt durch das Referat 44 Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden.
Der Landesdirektion Sachsen liegen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung folgende Unterlagen der Antragstellerin sowie weitere entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen vor:
- Antragsunterlagen einschließlich technischer Beschreibung
- Schallimmissionsprognose für den Gesamtbetrieb
- Schallimmissionsprognose für den Baustellenlärm
- Immissionsprognose für Luftschadstoffe
- Maßnahmenkonzept zum Schutz der Zauneidechse
Der Genehmigungsantrag und diese von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind für den Zeitraum von einem Monat
vom 17. Juli 2026 bis einschließlich 17. August 2026
für jedermann zur Einsichtnahme in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden im Zimmer 4087 ausgelegt:
Montag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienstag von 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Dienstag von 8:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Neben der Auslegung und Einsichtnahme in den oben genannten Räumlichkeiten der Landesdirektion Sachsen besteht gemäß § 10 Absatz 4 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zusätzlich die Möglichkeit, auf Nachfrage beim Referat 44 Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können bis zu einem Monat nach der öffentlichen Auslegung, mithin
vom 17. Juli 2026 bis einschließlich 17. September 2026
schriftlich oder elektronisch beim Referat 44 Immissionsschutz der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden erhoben werden.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Der Zugang für elektronische Einwendungen ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt und hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen.
Für den fristgemäßen Zugang der Einwendungen gilt das Eingangsdatum bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, nicht berücksichtigt. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen ebenfalls unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden sich unter www.lds.sachsen.de/datenschutz.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Landesdirektion Sachsen gemäß § 10 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 6 BImSchG nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins.
Für den Fall, dass rechtzeitig und formgerecht erhobene Einwendungen zu erörtern sind, ist die Durchführung eines Erörterungstermins
am 15. Oktober 2026, ab 10:00 Uhr
im Raum 1004 der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden vorgesehen. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Formgerecht erhobene Einwendungen werden auch im Fall des Ausbleibens der Antragstellerin oder des Ausbleibens derjenigen Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.
Der vorgesehene Erörterungstermin kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Landesdirektion Sachsen auch in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Im Fall einer Onlinekonsultation wird der Antragstellerin als auch denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist die Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern.
Der vorgesehene Erörterungstermin kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Landesdirektion Sachsen auch entfallen. Der Wegfall des Erörterungstermins wird vorher öffentlich bekannt gemacht.
Abschließend ergeht folgender Hinweis:
Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung entsprechend § 10 Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ersetzt werden.
Dresden, den 26. Juni 2026
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
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