Hochwasserschutz
[23.06.2026] [Gz.: C46_DD-0522/1821/6-2026]
Landkreis Bautzen - „Jordanbach - Offenlegung im Park Schmoler Weg in Bautzen“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I S. 348) geändert worden ist.
Die Stadt Bautzen, Fleischmarkt 1, 02625 Bautzen, hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 5. Januar 2026 die Feststellung beantragt, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sowie die Entscheidung über die Verfahrensart. Die Maßnahme sieht die Offenlegung eines bisher verrohrten Abschnittes des Jordanbaches sowie die Instandsetzung eines provisorisch offengelegten Abschnittes und den Rückbau einer Wehranlage mit Hubschütz und Schenkelmauern vor, um die Leistungsfähigkeit des Gewässers zu erhöhen und die Ausuferungen zu reduzieren.
Das genannte Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 17. Juni 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe (66 m Gewässerlänge Instandsetzung und 19,4 m Offenlegung) und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und der Abrissarbeiten
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- die unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- die lediglich kleinräumige Veränderung des Landschaftsbildes, welche durch die naturnahe, begrünte Aufweitung und Gestaltung des Gewässerprofils zu einer deutlichen Aufwertung des Landschaftsbildes führt
- die allgemeine Verbesserung der Durchgängigkeit des Gewässers und dessen Abflussregimes
- die morphologische Aufwertung des Gewässerabschnittes
- keine Betroffenheit gesetzlich geschützter Gebiete oder Biotope.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Dresden, den 17. Juni 2026
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter