Wasserwirtschaft
[15.06.2026] [C46-08301/148/6]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben „Offenlegung Wilisch - Ehrenfriedersdorf Chemnitzer Straße 93“
Vom 11. Juni 2026
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.
Die Stadt Ehrenfriedersdorf beantragte mit Schreiben vom 28. August 2025 bei der Landesdirektion Sachsen die Prüfung, ob für das Vorhaben „Ehrenfriedersdorf, Offenlegung Wilisch“ die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens entbehrlich ist.
Das Vorhaben „Ehrenfriedersdorf, Offenlegung Wilisch“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 28. Mai 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und der Abrissarbeiten
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- FFH-Gebiet und SPA-Gebiet
- Landschaftsschutzgebiet
- Gebiet, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
- in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete von archäologischer Bedeutung
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen
- Kleinräumigkeit des Vorhabens (Länge von ca. 190 m)
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
- bauzeitlicher Schutz der Tiere, Pflanzen und der biologischen Vielfalt
- Minimierung der Eingriffe in denkmalgeschützte Objekte
Die Bekanntgabe ist im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 11. Juni 2026
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter