Straßenbahnen
[15.06.2026] [32-0522/1827]
Komplexbaumaßnahme der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
"Knoten Torgauer Platz, Torgauer Straße/Eisenbahnstraße/Wurzner Straße"
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 348), wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH (LVB) plant den grundhaften Ausbau der Straßenbahngleise am Torgauer Platz einschließlich der angrenzenden Abschnitte in der Torgauer, der Eisenbahn- und der Wurzner Straße. Im gesamten Planungsabschnitt soll der Neubau der Fahrleitungsanlage der LVB erfolgen. Die Haltestellen in der Torgauer Straße (Süd) sowie in der östlichen Eisenbahnstraße sollen barrierefrei ausgebaut werden.
Es liegt ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2b) UVPG vor, das der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG bedarf, da es die Änderung einer Bahnstrecke für Straßenbahnen gemäß Nr. 14.11 Anlage 1 des UVPG zum Gegenstand hat.
Die Planfeststellungsbehörde hat gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt und dokumentiert.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Änderungsvorhaben ist unter Berücksichtigung der nach Anlage 3 des UVPG maßgeblichen Kriterien nicht UVP-pflichtig, weil Merkmale (Kriterium 1), Standort (Kriterium 2) und Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Kriterium 3) in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Einzelnen sind folgende tragende Erwägungen gemäß § 5 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG hervorzuheben:
Die sanierungsbedürftigen Straßenbahngleise am Torgauer Platz einschließlich der angrenzenden Abschnitte in der Torgauer, der Eisenbahn- und der Wurzner Straße werden für die Befahrung durch 2,40 m breite Wagenzüge aufgeweitet. Die Haltestellen in der Torgauer Straße (Süd) sowie in der östlichen Eisenbahnstraße werden barrierefrei ausgebaut.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien auf ihre Erheblichkeit untersucht:
Schutzgut Mensch, insbesondere Immissionen:
Baubedingt ist mit Baulärm und Erschütterungen an Arbeitstagen zwischen 7 und 20 Uhr und am Samstag bis 15 Uhr zu rechnen. Nachtarbeit ist nicht vorgesehen. Insbesondere bei Abbruch- und Verdichtungsarbeiten am Tag kann es zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm kommen. In den Ausschreibungsunterlagen wird der Einsatz von lärmarmen Baumaschinen i.S.d. der Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) festgelegt, insbesondere von Baugeräten mit der Kennzeichnung „Blauer Engel“. Infolge wird der nach dem Stand der Technik unvermeidbare Baulärm i.S.d. des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf ein Mindestmaß beschränkt.
Zu betriebsbedingten Auswirkungen kommt es in Form von Verkehrslärm. Diese wurden im schalltechnischen Gutachten untersucht. Die Berechnung der Beurteilungspegel hat ergeben, dass es an einzelnen Immissionsorten zu Geräuschpegelerhöhungen um etwa 0,1 Dezibel, in einigen Ausnahmefällen auch um maximal 0,2 Dezibel kommen kann. Diese Pegelerhöhungen sind zu gering, als dass sie vom menschlichen Ohr wahrgenommen werden könnten. Damit werden die Auswirkungen unerheblich sein. Zwar kommt die schalltechnische Untersuchung zum Ergebnis, dass an 21 Gebäuden eine wesentliche Änderung eines Schienenweges i.S.d. Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) vorliegt. Ursächlich dafür ist jedoch die bestehende Vorbelastung durch Verkehrslärm an diesen Gebäuden. Die bestehenden Beurteilungspegel erreichen an diesen Gebäuden auch ohne den geplanten grundhaften Ausbau der Straßenbahngleise 70 Dezibel am Tag oder 60 Dezibel in der Nacht. Bei einer derartigen bestehenden Vorbelastung durch Verkehrslärm führt jede weitere Erhöhung der Beurteilungspegel zu einer wesentlichen Änderung des Schienenweges i.S.d. Verkehrslärmschutzverordnung, auch wenn sie vom menschlichen Ohr nicht wahrgenommen werden kann. Bei der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht kommt es nur auf die vom zu beurteilenden Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen an. Auf die bestehende Vorbelastung durch Verkehrslärm kommt es dabei, anders als bei der Bewertung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, nicht an, denn diese Vorbelastung besteht bereits vorher und unabhängig von dem nach UVPG zu beurteilenden Vorhaben. Maßgeblich sind demzufolge lediglich die Pegelerhöhungen die zu gering sind, als dass sie vom menschlichen Ohr wahrgenommen werden könnten. Diese werden von der Planfeststellungsbehörde deswegen als unerheblich bewertet.
In der Zeit der Baumaßnahmen wird es zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf den Umleitungsstrecken kommen. Damit sind zwangsläufig auch erhöhte Luftschadstoffimmissionen sowie erhöhter Verkehrslärm auf den Umfahrungsstrecken verbunden. Aufgrund dessen, dass diese Umweltauswirkungen nur in einem begrenzten Zeitraum auftreten, werden sie von der Planfeststellungsbehörde als unerheblich bewertet.
Schutzgut Fläche, Boden:
Der Bauabschnitt liegt auf Flächen, die als öffentliche Verkehrsflächen genutzt werden und zu diesem Zweck bereits vollständig versiegelt sind. Zwar wird für die Betriebsanlagen der Straßenbahn durch das Vorhaben mehr Fläche in Anspruch genommen. In dem Umfang, in dem sich die Fläche für die Betriebsanlagen der Straßenbahn erhöhen wird, wird sich die Fläche, die für die Straßen genutzt wird reduzieren. Es erfolgt lediglich eine Neuaufteilung der bereits bestehenden öffentliche Verkehrsflächen unter den Verkehrsarten öffentlicher Personennahverkehr, motorisierter Individualverkehr, Fußgänger- und Radverkehr, ohne dass sich die Fläche, die als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird, insgesamt erhöht. Das Vorhaben ist somit mit keiner Neuversiegelung und damit mit keinen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Fläche, Boden verbunden.
Innerhalb des Planungsabschnittes befindet sich keine im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) registrierte Atlastenverdachtsfläche.
Schutzgut Wasser:
Trinkwasserschutzgebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Bereich des Plangebietes nicht vorhanden. Etwaige Umweltauswirkungen sind auszuschließen.
Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt:
Die Baumaßnahmen zum Ausbau der Gleisanlagen in der Torgauer Straße und der Eisenbahnstraße erfolgen innerhalb des vorhandenen Verkehrsraumes der Straßen. Bedingt durch diese Maßnahmen erfolgen keine Eingriffe in vorhandene Vegetation, insbesondere keine Baumfällungen. Das Vorhaben ist somit mit keinen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt verbunden.
Schutzgut Klima und Luft:
Etwaige geringe Beeinträchtigungen des Stadtklimas und der Luft können ausgeschlossen werden.
Schutzgut Landschaft, bzw. Stadtbild:
Das Vorhaben führt zu keinen Veränderungen des Stadt- oder Landschaftsbildes.
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter:
In der Eisenbahn- und der Torgauer Straße befinden sich einige Gebäude, die als Kulturdenkmale sind. An den Fassaden dieser Gebäude befinden sich im Bestand Wandbefestigungen der Fahrleitung der Straßenbahn. Diese Wandbefestigungen werden in einigen Fällen versetzt oder zurück gebaut. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Gebäudefassaden in ihrem Erscheinungsbild kann als unerheblich eingestuft werden.
Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung aller möglichen Wirkungsfaktoren und unter Summation der einzelnen nachteiligen Umweltauswirkungen ist hinsichtlich der Dauer, Häufigkeit, Schwere, Komplexität und Reversibilität der Auswirkungen auf diese Schutzgüter festzustellen, dass die Auswirkungen unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die vorhandenen Betriebsanlagen der Straßenbahn als nicht erheblich prognostiziert werden. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 11. Juni 2026
Keune
Referatsleiter
Die Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH (LVB) plant den grundhaften Ausbau der Straßenbahngleise am Torgauer Platz einschließlich der angrenzenden Abschnitte in der Torgauer, der Eisenbahn- und der Wurzner Straße. Im gesamten Planungsabschnitt soll der Neubau der Fahrleitungsanlage der LVB erfolgen. Die Haltestellen in der Torgauer Straße (Süd) sowie in der östlichen Eisenbahnstraße sollen barrierefrei ausgebaut werden.
Es liegt ein Änderungsvorhaben gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2b) UVPG vor, das der allgemeinen Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG bedarf, da es die Änderung einer Bahnstrecke für Straßenbahnen gemäß Nr. 14.11 Anlage 1 des UVPG zum Gegenstand hat.
Die Planfeststellungsbehörde hat gemäß § 9 Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt und dokumentiert.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Änderungsvorhaben ist unter Berücksichtigung der nach Anlage 3 des UVPG maßgeblichen Kriterien nicht UVP-pflichtig, weil Merkmale (Kriterium 1), Standort (Kriterium 2) und Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen (Kriterium 3) in ihrer Zusammenschau keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben haben, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Im Einzelnen sind folgende tragende Erwägungen gemäß § 5 Abs. 2 UVPG i. V. m. Anlage 3 UVPG hervorzuheben:
Die sanierungsbedürftigen Straßenbahngleise am Torgauer Platz einschließlich der angrenzenden Abschnitte in der Torgauer, der Eisenbahn- und der Wurzner Straße werden für die Befahrung durch 2,40 m breite Wagenzüge aufgeweitet. Die Haltestellen in der Torgauer Straße (Süd) sowie in der östlichen Eisenbahnstraße werden barrierefrei ausgebaut.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter wurden unter Beachtung der vorgenannten Kriterien auf ihre Erheblichkeit untersucht:
Schutzgut Mensch, insbesondere Immissionen:
Baubedingt ist mit Baulärm und Erschütterungen an Arbeitstagen zwischen 7 und 20 Uhr und am Samstag bis 15 Uhr zu rechnen. Nachtarbeit ist nicht vorgesehen. Insbesondere bei Abbruch- und Verdichtungsarbeiten am Tag kann es zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm kommen. In den Ausschreibungsunterlagen wird der Einsatz von lärmarmen Baumaschinen i.S.d. der Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) festgelegt, insbesondere von Baugeräten mit der Kennzeichnung „Blauer Engel“. Infolge wird der nach dem Stand der Technik unvermeidbare Baulärm i.S.d. des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf ein Mindestmaß beschränkt.
Zu betriebsbedingten Auswirkungen kommt es in Form von Verkehrslärm. Diese wurden im schalltechnischen Gutachten untersucht. Die Berechnung der Beurteilungspegel hat ergeben, dass es an einzelnen Immissionsorten zu Geräuschpegelerhöhungen um etwa 0,1 Dezibel, in einigen Ausnahmefällen auch um maximal 0,2 Dezibel kommen kann. Diese Pegelerhöhungen sind zu gering, als dass sie vom menschlichen Ohr wahrgenommen werden könnten. Damit werden die Auswirkungen unerheblich sein. Zwar kommt die schalltechnische Untersuchung zum Ergebnis, dass an 21 Gebäuden eine wesentliche Änderung eines Schienenweges i.S.d. Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) vorliegt. Ursächlich dafür ist jedoch die bestehende Vorbelastung durch Verkehrslärm an diesen Gebäuden. Die bestehenden Beurteilungspegel erreichen an diesen Gebäuden auch ohne den geplanten grundhaften Ausbau der Straßenbahngleise 70 Dezibel am Tag oder 60 Dezibel in der Nacht. Bei einer derartigen bestehenden Vorbelastung durch Verkehrslärm führt jede weitere Erhöhung der Beurteilungspegel zu einer wesentlichen Änderung des Schienenweges i.S.d. Verkehrslärmschutzverordnung, auch wenn sie vom menschlichen Ohr nicht wahrgenommen werden kann. Bei der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht kommt es nur auf die vom zu beurteilenden Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen an. Auf die bestehende Vorbelastung durch Verkehrslärm kommt es dabei, anders als bei der Bewertung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, nicht an, denn diese Vorbelastung besteht bereits vorher und unabhängig von dem nach UVPG zu beurteilenden Vorhaben. Maßgeblich sind demzufolge lediglich die Pegelerhöhungen die zu gering sind, als dass sie vom menschlichen Ohr wahrgenommen werden könnten. Diese werden von der Planfeststellungsbehörde deswegen als unerheblich bewertet.
In der Zeit der Baumaßnahmen wird es zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf den Umleitungsstrecken kommen. Damit sind zwangsläufig auch erhöhte Luftschadstoffimmissionen sowie erhöhter Verkehrslärm auf den Umfahrungsstrecken verbunden. Aufgrund dessen, dass diese Umweltauswirkungen nur in einem begrenzten Zeitraum auftreten, werden sie von der Planfeststellungsbehörde als unerheblich bewertet.
Schutzgut Fläche, Boden:
Der Bauabschnitt liegt auf Flächen, die als öffentliche Verkehrsflächen genutzt werden und zu diesem Zweck bereits vollständig versiegelt sind. Zwar wird für die Betriebsanlagen der Straßenbahn durch das Vorhaben mehr Fläche in Anspruch genommen. In dem Umfang, in dem sich die Fläche für die Betriebsanlagen der Straßenbahn erhöhen wird, wird sich die Fläche, die für die Straßen genutzt wird reduzieren. Es erfolgt lediglich eine Neuaufteilung der bereits bestehenden öffentliche Verkehrsflächen unter den Verkehrsarten öffentlicher Personennahverkehr, motorisierter Individualverkehr, Fußgänger- und Radverkehr, ohne dass sich die Fläche, die als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird, insgesamt erhöht. Das Vorhaben ist somit mit keiner Neuversiegelung und damit mit keinen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Fläche, Boden verbunden.
Innerhalb des Planungsabschnittes befindet sich keine im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) registrierte Atlastenverdachtsfläche.
Schutzgut Wasser:
Trinkwasserschutzgebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind im Bereich des Plangebietes nicht vorhanden. Etwaige Umweltauswirkungen sind auszuschließen.
Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt:
Die Baumaßnahmen zum Ausbau der Gleisanlagen in der Torgauer Straße und der Eisenbahnstraße erfolgen innerhalb des vorhandenen Verkehrsraumes der Straßen. Bedingt durch diese Maßnahmen erfolgen keine Eingriffe in vorhandene Vegetation, insbesondere keine Baumfällungen. Das Vorhaben ist somit mit keinen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt verbunden.
Schutzgut Klima und Luft:
Etwaige geringe Beeinträchtigungen des Stadtklimas und der Luft können ausgeschlossen werden.
Schutzgut Landschaft, bzw. Stadtbild:
Das Vorhaben führt zu keinen Veränderungen des Stadt- oder Landschaftsbildes.
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter:
In der Eisenbahn- und der Torgauer Straße befinden sich einige Gebäude, die als Kulturdenkmale sind. An den Fassaden dieser Gebäude befinden sich im Bestand Wandbefestigungen der Fahrleitung der Straßenbahn. Diese Wandbefestigungen werden in einigen Fällen versetzt oder zurück gebaut. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Gebäudefassaden in ihrem Erscheinungsbild kann als unerheblich eingestuft werden.
Zusammenfassung:
Unter Berücksichtigung aller möglichen Wirkungsfaktoren und unter Summation der einzelnen nachteiligen Umweltauswirkungen ist hinsichtlich der Dauer, Häufigkeit, Schwere, Komplexität und Reversibilität der Auswirkungen auf diese Schutzgüter festzustellen, dass die Auswirkungen unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die vorhandenen Betriebsanlagen der Straßenbahn als nicht erheblich prognostiziert werden. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Die Feststellung, dass keine UVP-Pflicht besteht, ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Referat 32, Braustraße 2, 04107 Leipzig, zugänglich.
Leipzig, den 11. Juni 2026
Keune
Referatsleiter