Immissionsschutz
[12.06.2026] [44-8431/3117/8]
Landkreis Leipzig - Landwirtschaftsbetrieb Olaf Kupfer beantragt die wesentliche Änderung der Biogasanlage
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Der Landwirtschaftsbetrieb Olaf Kupfer in 04687 Trebsen OT Neichen, Ernst-Thälmann-Straße 13 a hat am 18. März 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Absatz 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, für die Änderung der Biogasanlage am Standort 04687 Trebsen OT Neichen, Ernst-Thälmann-Straße 14, Flurstück-Nummern 15/8, 15/10, 15/17, 67/3, 67/4 und 67/5 der Gemarkung Neichen eingereicht.
Die beantragte wesentliche Änderung umfasst im Wesentlichen die folgenden Punkte:
Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 9.1.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist.
Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsisches Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2 zugänglich.
Leipzig, den 4. Juni 2026
Der Landwirtschaftsbetrieb Olaf Kupfer in 04687 Trebsen OT Neichen, Ernst-Thälmann-Straße 13 a hat am 18. März 2026 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Absatz 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, für die Änderung der Biogasanlage am Standort 04687 Trebsen OT Neichen, Ernst-Thälmann-Straße 14, Flurstück-Nummern 15/8, 15/10, 15/17, 67/3, 67/4 und 67/5 der Gemarkung Neichen eingereicht.
Die beantragte wesentliche Änderung umfasst im Wesentlichen die folgenden Punkte:
- Ausrüstung der Gärrestlagerbehälter 1 und 2 mit Doppelmembranspeichern mit einer Lagerkapazität an Biogas bei abgesenkten Füllstand von jeweils 16.064 m³ (20.883 kg)
- Erhöhung der Lagerkapazität an Biogas des Gasspeichers am Fermenter von 3.366 m³ (4.376 kg) auf 4.057 m³ (5.274 kg)
Bei dem Änderungsvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, welches der Nummer 9.1.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen ist.
Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht bei Änderungsvorhaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Die allgemeine Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass für das beantragte Änderungsvorhaben eine UVP-Pflicht nicht besteht.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Die von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen werden sich durch das beantragte Vorhaben geringfügig reduzieren. Da vom geplanten Vorhaben zudem keine zusätzlichen Geräuschimmissionen hervorgerufen werden können erheblich nachteilige Umweltauswirkungen durch Geruchs- und Geräuschimmissionen an der maßgeblichen Wohnbebauung ausgeschlossen werden.
- Durch die Anlage ist kein Einfluss auf naturschutzrelevante Schutzgüter zu prognostizieren.
- Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf wasserrechtliche Sachverhalte.
- Es fallen keine zusätzlichen oder gefährlicheren Abfälle an und die Entsorgungswege bleiben gesichert.
- Aus bodenschutzrechtlicher Sicht besteht ebenfalls keine UVP-Pflicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß § 12 des Sächsisches Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, 04107 Leipzig, Braustraße 2 zugänglich.
Leipzig, den 4. Juni 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin