Wasserwirtschaft
[03.06.2026] [Gz.: C46_DD-0522/1715]
Landkreis Bautzen - „Revitalisierung von Moor- und Nassstandorten sowie Stabilisierung des lokalen Wasserhaushalts im Daubaner Wald und angrenzenden Staatswaldflächen im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.
Das UNESCO-Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft, Warthaer Dorfstraße 29, 02694 Malschwitz OT Wartha, hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 17. Februar 2026 die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Revitalisierung von Moor- und Nassstandorten sowie Stabilisierung des lokalen Wasserhaushalts im Daubaner Wald und angrenzenden Staatswaldflächen im Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 29. Mai 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Eingriffsintensität nach Art und technischer Ausgestaltung,
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft,
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Natura 2000-Gebiete
- Naturschutzgebiete
- Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete
- gesetzlich geschützte Biotope
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- das Vorhaben stärkt die Wasserrückhaltung im Gebiet und führt zu einer Verbesserung hinsichtlich des Wasserhaushaltes im Gebiet, der Bodenwasserverfügbarkeit, der lokalen Luftfeuchte sowie der Regeneration moortypischer Strukturen
- das Vorhaben dient der Stabilisierung klimarelevanter Kohlenstoffspeicher und unterstützt damit zugleich Belange des Klima- und Naturschutzes
- das Vorhaben entspricht den Vorgaben der FFH-/SPA Managementplanung und dient der Sicherung und Verbesserung der Erhaltungsziele der Natura-2000-Gebiete.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Chemnitz, den 1. Juni 2026
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter