Staatsstraßen
[27.05.2026] [Gz.: 32-0522/1826]
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das Vorhaben
„S 196 Erneuerung der Brücke Bauwerk 4 über die Bobritzsch,
Ortsdurchfahrt Krummenhennersdorf - 1. Planänderung“
Gz.: 32-0522/1826
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich keitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Zschopau hat für das Vorhaben „S 196 Erneuerung der Brücke Bauwerk 4 über die Bobritzsch, Ortsdurchfahrt Krummenhennersdorf - 1. Planänderung“ mit Schreiben vom 14. Januar 2026 einen Antrag auf Planänderung nach § 39 (1) SächsStrG i. V. m. § 76 VwVfG gestellt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Das Vorhaben umfasst die Errichtung einer Fußgängerbrücke ausschließlich für die Bauphase. Nach Fertigstellung der Brücke über die Bobritzsch (Bauwerk 4) wird die Fußgängerbrücke wieder abgebaut.
Das Vorhaben „S 196 Erneuerung der Brücke Bauwerk 4 über die Bobritzsch, Ortsdurchfahrt Krummenhennersdorf - 1. Planänderung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Demzufolge hat die Landesdirektion Sachsen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 14.6 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 27. Mai 2026 festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unveränderte Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere auf die menschliche Gesundheit, sowie
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter der Rubrik Infrastruktur - Staatsstraßen sowie im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz den 27. Mai 2026
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Zschopau hat für das Vorhaben „S 196 Erneuerung der Brücke Bauwerk 4 über die Bobritzsch, Ortsdurchfahrt Krummenhennersdorf - 1. Planänderung“ mit Schreiben vom 14. Januar 2026 einen Antrag auf Planänderung nach § 39 (1) SächsStrG i. V. m. § 76 VwVfG gestellt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht.
Das Vorhaben umfasst die Errichtung einer Fußgängerbrücke ausschließlich für die Bauphase. Nach Fertigstellung der Brücke über die Bobritzsch (Bauwerk 4) wird die Fußgängerbrücke wieder abgebaut.
Das Vorhaben „S 196 Erneuerung der Brücke Bauwerk 4 über die Bobritzsch, Ortsdurchfahrt Krummenhennersdorf - 1. Planänderung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Demzufolge hat die Landesdirektion Sachsen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 14.6 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 27. Mai 2026 festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unveränderte Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
- die unerhebliche Erzeugung von Abfällen,
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere auf die menschliche Gesundheit, sowie
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes (SächsUIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 32, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Die Bekanntgabe ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter der Rubrik Infrastruktur - Staatsstraßen sowie im UVP-Portal der Länder unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz den 27. Mai 2026
Landesdirektion Sachsen
Keune
Referatsleiter Planfeststellung
Keune
Referatsleiter Planfeststellung