Immissionsschutz
[26.05.2026] [44-8431/3108]
Landkreis Meißen - Arevipharma GmbH beantragt die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Arevipharma GmbH in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35 beantragte mit Datum vom 17. Dezember 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.19 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Herstellung von Noroxymorphon (rein) in der Mehrzweckanlage.
Die Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe ist der Nummer 4.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 26. Mai 2026
Die Arevipharma GmbH in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35 beantragte mit Datum vom 17. Dezember 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe in 01445 Radebeul, Meissner Straße 35. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 4.1.19 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Das geplante Vorhaben umfasst die Herstellung von Noroxymorphon (rein) in der Mehrzweckanlage.
Die Anlage zur Herstellung pharmazeutischer Wirkstoffe ist der Nummer 4.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Es erfolgen keine baulichen Maßnahmen. Es erfolgt keine Flächenneuversiegelung. Das Landschaftsbild wird somit nicht beeinträchtigt.
- Das geplante Vorhaben wird innerhalb eines industriell genutzten Gebietes und innerhalb einer bestehenden Anlage umgesetzt. Eine Beeinträchtigung von Flora und Fauna sowie der biologischen Vielfalt ist nicht zu erwarten.
- Eine kumulierende Wirkung des Vorhabens mit anderen Vorhaben wurde nicht festgestellt.
- Durch die Maßnahmen wird kein Oberflächengewässer oder das Grundwasser tangiert.
- Anfallende Abfälle werden über zugelassene Entsorgungsfachbetriebe der ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zugeführt.
- Anfallende Abwässer werden als Abfall entsorgt und nicht in die Kanalisation geleitet.
- Es ist mit keiner relevanten Erhöhung der bisherigen Geräuschemission zu rechnen. Die Änderung führt zu keiner Erhöhung der Emissionen an Luftschadstoffen. Somit sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
- Mit dem Vorhaben sind keine neuen oder andere Auswirkungen auf das Klima zu erwarten.
- Durch das Vorhaben treten keine Erschütterungen, ionisierende Strahlungen, elektromagnetische Felder sowie Lichteinwirkungen auf, die eine Belastung für die Umgebung darstellen könnten.
- Die störfallrechtliche Einstufung des Betriebsbereiches ändert sich nicht. Es werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle hervorgerufen.
- Für das geplante Vorhaben sind keine Risiken für die menschliche Gesundheit hinsichtlich der Verunreinigung von Wasser und Luft zu erwarten.
- Naturschutzrechtliche Schutzgüter wie z. B. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmäler, Biotope, Wasserschutzgebiete, Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte etc. sind vom beantragten Vorhaben nicht betroffen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 26. Mai 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin