Staatsstraßen
[13.05.2026] [32-0522/1448]
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
„S 24 - Ausbau nördlich Schmannewitz“
1. Tektur
- Auslegung der Unterlagen in der Fassung der 1. Tektur -
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig, hat für das Vorhaben „S 24 Ausbau nördlich Schmannewitz, für das eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, eine Planänderung (1. Tektur) beantragt. Mit dieser Tektur werden die Zusagen des Vorhabenträgers aus den Erwiderungen berücksichtigt und umgesetzt. Dabei erfolgte auch eine Fortschreibung des landschaftspflegerischen Begleitplanes.
Die 1. Tektur umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte:
Die kompletten Unterlagen in der Fassung der 1.Tektur liegen in der Zeit
vom 18. Mai 2026 bis einschließlich 17. Juni 2026
in den Stadtverwaltungen
- Dahlen, Markt 4, 04774 Dahlen;
- Belgern-Schildau – Rathaus Belgern, Markt 3, 04874 Belgern-Schildau, OT Belgern und
Rathaus Schildau, Marktstraße 1, 04889 Belgern-Schildau, zu den jeweiligen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen sind des Weiteren auch im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a VwVfG. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
1. Jeder, dessen Belange durch die geänderten Unterlagen erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt werden, kann bis spätestens einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 17. Juli 2026 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei den oben genannten Stadtverwaltungen Einwendungen gegen den geänderten Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Alle bislang frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen bleiben wirksam.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.3.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter [§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)].
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in einem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des geänderten Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG für die neu betroffenen Flächen in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an diesen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
a) die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens die Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde ist;
b) über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird;
c) dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde;
d) dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Die 1. Tektur umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte:
- Änderung des Höhenverlaufs der S 24, d. h. Anpassung der Gradiente an die natürlichen Geländeverhältnisse von Bau-km 0+000 bis 0+900, so dass weiterhin die Möglichkeit zur Direktanbindung aller Wege und Zufahrten in diesem Abschnitt besteht;
- Entfall der bislang östlich der S 24 geplanten separaten Erschließungsstraße einschließlich der bisher dafür auf der S 24 vorgesehenen Linksabbiegespur und Fahrbahnteiler; nunmehr Direktanbindung an die S 24 der bisher über die Erschließungsstraße erschlossenen Grundstückszufahrten;
- Entfall des bisher auf der Westseite der S 24 geplanten Wirtschaftsweges vom südlichen Ortseingang Sitzenroda bis ca. Bau-km 0+800, die darüber erschlossenen feld- bzw. Grundstückszufahrten werden nun direkt an die S 24 angebunden;
- Wiederherstellung der Anbindung der kommunalen Straße „Am Grünen Weg“ an die S 24;
- Beginn des neu geplanten straßenbegleitenden gemeinsamen Geh-/Radweges in Richtung Schmannewitz nunmehr gegenüber der Anbindung der kommunalen Straße „Am Grünen Weg“ mit Weiterführung in Richtung Sitzenroda über die kommunalen Straßen „Am Quellental“ und „Am Grünen Weg“;
- Reduzierung der Anpassungsmaßnahmen im Bereich der vorhandenen Buswendestelle am Ortseingang von Sitzenroda auf ein Mindestmaß;
- Wegfall des Anschlusses „Ochsensaaler Weg“ an die S 24, Erschließung des Privatweges erfolgt nunmehr rückwärtig über das untergeordnete Wegenetz;
- Entfallen der im Abschnitt von Bau-km 0+390 bis 0+790 bislang geplanten Schutzeinrichtungen;
- Entfallen der geplanten Anpassung der Einfriedung des Flurstücks 1493/3;
- Fortschreibung der Ergebnisse der wassertechnischen Untersuchungen;
- Fortschreibung der umweltfachlichen Unterlagen (Landschaftspflegerischer Begleitplan Artenschutzbeitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfung und SPA-Vorprüfung;
- veränderte Grundstücksinanspruchnahmen;
- Fortschreibung des Regelungsverzeichnisses.
- Von dieser Tektur sind Flurstücke in den Gemarkungen Sitzenroda und Ochsensaal der Stadt Dahlen sowie in der Gemarkung Sitzenroda der Stadt Belgern-Schildau betroffen.
Die kompletten Unterlagen in der Fassung der 1.Tektur liegen in der Zeit
vom 18. Mai 2026 bis einschließlich 17. Juni 2026
in den Stadtverwaltungen
- Dahlen, Markt 4, 04774 Dahlen;
- Belgern-Schildau – Rathaus Belgern, Markt 3, 04874 Belgern-Schildau, OT Belgern und
Rathaus Schildau, Marktstraße 1, 04889 Belgern-Schildau, zu den jeweiligen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Der Inhalt der vorliegenden Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen sind des Weiteren auch im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ zugänglich gemacht. Das UVP-Portal entspricht den Anforderungen des § 27a VwVfG. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
1. Jeder, dessen Belange durch die geänderten Unterlagen erstmalig, anders oder stärker als bisher berührt werden, kann bis spätestens einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 17. Juli 2026 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postfachanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei den oben genannten Stadtverwaltungen Einwendungen gegen den geänderten Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Alle bislang frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen bleiben wirksam.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.3.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter [§ 17 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)].
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in einem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des geänderten Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG für die neu betroffenen Flächen in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an diesen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
a) die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens die Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde ist;
b) über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird;
c) dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde;
d) dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist.
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger (Landesamt für Straßenbau und Verkehr) übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz;
E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Teil A - Vorhabensbeschreibung
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Teil B - Planteil
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Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
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