Hochwasserschutz
[28.04.2026] [Gz.: C46_DD-0522/1729/6]
Landeshauptstadt Dresden - Lotzebach - Sicherung des Gewässerbetts und Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit im Bereich Eisteich
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.
Die Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, 01069 Dresden, Waisenhausstraße 14, hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 um eine Einschätzung gebeten, welches Verfahren hinsichtlich des Vorhabens anzuwenden ist, und mit Schreiben vom 17. März 2025 die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Lotzebach - Sicherung des Gewässerbetts und Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit im Bereich Eisteich“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 23. April 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für die Einschätzung maßgebend:
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Chemnitz, den 24. April 2026
Die Landeshauptstadt Dresden, Umweltamt, 01069 Dresden, Waisenhausstraße 14, hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 um eine Einschätzung gebeten, welches Verfahren hinsichtlich des Vorhabens anzuwenden ist, und mit Schreiben vom 17. März 2025 die Entscheidung beantragt, ob für das Vorhaben anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden kann.
Das Vorhaben „Lotzebach - Sicherung des Gewässerbetts und Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit im Bereich Eisteich“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 23. April 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens (Gewässerlänge circa 110 m)
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (insgesamt 231 m² Inanspruchnahme)
- die nicht vorhandene Erzeugung von Abfällen
- die unerheblichen Umweltverschmutzungen und Belästigungen während der Bauzeit
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
- Landschaftsschutzgebiet
- gesetzlich geschützte Biotope
- Überschwemmungsgebiete
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des geografischen Gebietes, das betroffen ist, und hinsichtlich der unerheblichen Anzahl von Personen, die von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind
- die nicht vorhandene Schwere und Komplexität der Auswirkungen
- die geringe Dauer und Häufigkeit der Auswirkungen
- ein nicht vorhandenes Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben
- die Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- keine zu erwartende Beeinträchtigung der Schutzziele betroffener Schutzgebiete
- Kleinräumigkeit des Vorhabens
- befristete, kleinflächige und örtlich begrenzte baubedingte Auswirkungen sowie die bestehende Möglichkeit, die baubedingten Auswirkungen wirksam zu vermindern
- grundsätzliche Aufwertung des Biotopverbundes und die Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit des Gewässers für alle wassergebundenen Tierarten.
Darüber hinaus sind folgende Vorkehrungen für die Einschätzung maßgebend:
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
- Ausrichtung der Gewässergestaltung an den Bewirtschaftungszielen gemäß §§ 27 bis 31 und § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Chemnitz, den 24. April 2026
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter