Immissionsschutz
[24.04.2026] [44-8431/3046]
Landeshauptstadt Dresden - Linde Electronics GmbH & Co. KG beantragt die Errichtung und den Betrieb eines Lagers
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Linde Electronics GmbH & Co. KG Seitnerstraße 70 in 82049 Pullach im Isartal beantragte mit Datum vom 13. Oktober 2025 die Genehmigung gemäß §§ 4 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für tiefkalt verflüssigten Wasserstoff (LH2) am Standort Robert-Bosch-Ring 1 in 01109 Dresden. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 9.3.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb von zwei Kryobehältern zur Lagerung von tiefkalt verflüssigten Wasserstoff, sowie der notwendigen Verdampfer, Purifier und eines Kamins zur Trailerentlastung.
Das beantragte Lager für tiefkalt verflüssigten Wasserstoff ist der Nummer 9.3.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt. Nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben, die die besondere Empfindlichkeit der Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, sind nicht zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 14. April 2026
Die Linde Electronics GmbH & Co. KG Seitnerstraße 70 in 82049 Pullach im Isartal beantragte mit Datum vom 13. Oktober 2025 die Genehmigung gemäß §§ 4 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für tiefkalt verflüssigten Wasserstoff (LH2) am Standort Robert-Bosch-Ring 1 in 01109 Dresden. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 9.3.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist. Gegenstand des Antrages ist die Errichtung und der Betrieb von zwei Kryobehältern zur Lagerung von tiefkalt verflüssigten Wasserstoff, sowie der notwendigen Verdampfer, Purifier und eines Kamins zur Trailerentlastung.
Das beantragte Lager für tiefkalt verflüssigten Wasserstoff ist der Nummer 9.3.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
In der ersten Stufe war zu prüfen, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt. Nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben, die die besondere Empfindlichkeit der Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, sind nicht zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 14. April 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin