Immissionsschutz
[23.04.2026] [44-8431/3083]
Landkreis Meißen - Nehlsen Sachsen GmbH & Co. KG beantragt die wesentliche Änderung des Recyclingpark Gröbern - Auslegung des Antrages und der Unterlagen
Die Landesdirektion Sachsen macht gemäß § 10 Absätze 3, 4 und 6 sowie § 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 8 bis 10 und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, Folgendes bekannt:
Die Nehlsen Sachsen GmbH & Co. KG, Radeburger Straße 65, 01689 Niederau, beantragte mit Datum vom 28. November 2025 die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die wesentliche Änderung durch Kapazitätserhöhung in der Abfallbehandlungsanlage und Lageranlage am Standort Recyclingpark Gröbern, Radeburger Straße 65, 01689 Niederau (Flurstücke 1035/3, 1034/1, 1033/2, 547/3, 909/9, 550/7 der Gemarkung Großdobritz).
Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 Nr. 355) geändert worden ist in Verbindung mit den Nummern 8.11.2.3, 8.4 und 8.12.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Der Antrag umfasst im Wesentlichen die folgenden Änderungen:
Kapazitätserhöhungen der folgenden Anlagenteile:
Die Anlage soll zukünftig der Herstellung von Ersatzbrennstoff (EBS) dienen. Darüber hinaus sind ebenfalls Änderungen an den zugelassenen Abfallschlüsseln, den Betriebszeiten und dem Umschlag von Leichtverpackungen vorgesehen. Zusätzlich ist die Möglichkeit einer EBS-Ballenlagerung geplant.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Der Genehmigungsantrag und die dazu von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
4. Mai 2026 bis einschließlich 4. Juni 2026
für jede Person zur Einsichtnahme in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz, Zimmer 4087
Montag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
und in der Gemeindeverwaltung Niederau, Rathenaustraße 4 in 01689 Niederau, Bauamt, Zimmer 09 während der Dienststunden
Montag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr
aus.
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Darunter sind unter anderem folgende Gutachten:
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
4. Mai 2026 bis einschließlich 6. Juli 2026
schriftlich oder elektronisch bei der vorgenannten Stelle vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für dieses Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntgegeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter:
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins in Form einer Onlinekonsultation.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Für die Onlinekonsultation werden den oben genannten Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG zugänglich gemacht. Diese umfassen die Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten, der Einwender sowie der Antragstellerin. Daneben werden die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zur Verfügung gestellt. Die Onlinekonsultation beginnt am 30. Juli 2026 und endet am 13. August 2026.
Vor dem Beginn der Onlinekonsultation wird der Antragstellerin und den beteiligten Behörden Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu den Stellungnahmen zu äußern.
Während der Onlinekonsultation können sich die Einwender nochmals zu den mit Beginn der Onlinekonsultation von der Landesdirektion Sachsen zur Verfügung gestellten Erwiderungen äußern.
Außerdem erfolgt die Bereitstellung zeitgleich in Papierform in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, in dem bereits für die Auslegung genannten Rahmen.
Da bei einem Erörterungstermin die Öffentlichkeit zugelassen wäre, können auch Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, Einsicht in die Dokumente der Onlinekonsultation nehmen. Dies kann durch Beantragung der Übersendung der Dokumente bei der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Referat Immissionsschutz,
Telefon: 0351-8250 (Frau Hartmann) oder erfolgen.
Die Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, sind jedoch nicht berechtigt, sich zu den Dokumenten der Onlinekonsultation zu äußern.
Den zur aktiven Teilnahme oben genannten Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 30. Juli 2026 bis einschließlich 13. August 2026 schriftlich gegenüber der oben genannten Behörde oder elektronisch per E-Mail unter post@lds.sachsen.de zu den sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Belangen zu äußern.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 6 BImSchG ist es ausreichend, wenn den zur Teilnahme Berechtigten einmalig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Fragen zur Onlinekonsultation können von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr unter
Telefon: 0351-8250 (Frau Hartmann) oder
an die Landesdirektion Sachsen gerichtet werden.
Findet keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nur auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 30. März 2026
Die Nehlsen Sachsen GmbH & Co. KG, Radeburger Straße 65, 01689 Niederau, beantragte mit Datum vom 28. November 2025 die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die wesentliche Änderung durch Kapazitätserhöhung in der Abfallbehandlungsanlage und Lageranlage am Standort Recyclingpark Gröbern, Radeburger Straße 65, 01689 Niederau (Flurstücke 1035/3, 1034/1, 1033/2, 547/3, 909/9, 550/7 der Gemarkung Großdobritz).
Die Anlage unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 Nr. 355) geändert worden ist in Verbindung mit den Nummern 8.11.2.3, 8.4 und 8.12.2 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Der Antrag umfasst im Wesentlichen die folgenden Änderungen:
Kapazitätserhöhungen der folgenden Anlagenteile:
- Abfallbehandlungsanlage
- Vorbehandlungsanlage
- Umschlag/Lagerung
- Lageranlage
Die Anlage soll zukünftig der Herstellung von Ersatzbrennstoff (EBS) dienen. Darüber hinaus sind ebenfalls Änderungen an den zugelassenen Abfallschlüsseln, den Betriebszeiten und dem Umschlag von Leichtverpackungen vorgesehen. Zusätzlich ist die Möglichkeit einer EBS-Ballenlagerung geplant.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Der Genehmigungsantrag und die dazu von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
4. Mai 2026 bis einschließlich 4. Juni 2026
für jede Person zur Einsichtnahme in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz, Zimmer 4087
Montag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
und in der Gemeindeverwaltung Niederau, Rathenaustraße 4 in 01689 Niederau, Bauamt, Zimmer 09 während der Dienststunden
Montag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr
aus.
Die ausgelegten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Darunter sind unter anderem folgende Gutachten:
- Immissionsprognose zu Luftschadstoffen und Geruch
- Immissionsprognose Schall
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
4. Mai 2026 bis einschließlich 6. Juli 2026
schriftlich oder elektronisch bei der vorgenannten Stelle vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 10 Absatz 3 Satz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für dieses Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntgegeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an die Antragstellerin unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter:
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins in Form einer Onlinekonsultation.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Für die Onlinekonsultation werden den oben genannten Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG zugänglich gemacht. Diese umfassen die Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten, der Einwender sowie der Antragstellerin. Daneben werden die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zur Verfügung gestellt. Die Onlinekonsultation beginnt am 30. Juli 2026 und endet am 13. August 2026.
Vor dem Beginn der Onlinekonsultation wird der Antragstellerin und den beteiligten Behörden Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu den Stellungnahmen zu äußern.
Während der Onlinekonsultation können sich die Einwender nochmals zu den mit Beginn der Onlinekonsultation von der Landesdirektion Sachsen zur Verfügung gestellten Erwiderungen äußern.
Außerdem erfolgt die Bereitstellung zeitgleich in Papierform in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, in dem bereits für die Auslegung genannten Rahmen.
Da bei einem Erörterungstermin die Öffentlichkeit zugelassen wäre, können auch Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, Einsicht in die Dokumente der Onlinekonsultation nehmen. Dies kann durch Beantragung der Übersendung der Dokumente bei der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Referat Immissionsschutz,
Telefon: 0351-8250 (Frau Hartmann) oder erfolgen.
Die Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, sind jedoch nicht berechtigt, sich zu den Dokumenten der Onlinekonsultation zu äußern.
Den zur aktiven Teilnahme oben genannten Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 30. Juli 2026 bis einschließlich 13. August 2026 schriftlich gegenüber der oben genannten Behörde oder elektronisch per E-Mail unter post@lds.sachsen.de zu den sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Belangen zu äußern.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 6 BImSchG ist es ausreichend, wenn den zur Teilnahme Berechtigten einmalig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Fragen zur Onlinekonsultation können von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr unter
Telefon: 0351-8250 (Frau Hartmann) oder
an die Landesdirektion Sachsen gerichtet werden.
Findet keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nur auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 30. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter