Immissionsschutz
[22.04.2026] [44-8431/3103]
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - SAG Sadisdorfer Agrar AG beantragt die wesentliche Änderung der Biogasanlage Hennersdorf
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die SAG Sadisdorfer Agrar AG in 01744 Dippoldiswalde OT Sadisdorf, Frauensteiner Straße 9 A beantragte mit Datum vom 30. Januar 2026 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Hennersdorf in 01744 Dippoldiswalde OT Hennersdorf, Obere Dorfstraße 23 B durch die Anpassung der Einsatzstoffzusammensetzung bei gleichbleibender Einsatzstoffgesamtmenge, Erhöhung der Betriebszeiten der BHKW 1 bis 3 und Begrenzung der Biogasproduktionsmenge auf eine an die Leistung und die Betriebszeiten der BHKW angepasste Menge. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.1, 9.1.1.2, 9.36 und 7.1.5 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage Hennersdorf ist der Nummer 1.2.2.2 (S), 7.5.1 (A), 8.4.2.1 (A) und 9.1.1.2 (A) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 14. April 2026
Die SAG Sadisdorfer Agrar AG in 01744 Dippoldiswalde OT Sadisdorf, Frauensteiner Straße 9 A beantragte mit Datum vom 30. Januar 2026 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Hennersdorf in 01744 Dippoldiswalde OT Hennersdorf, Obere Dorfstraße 23 B durch die Anpassung der Einsatzstoffzusammensetzung bei gleichbleibender Einsatzstoffgesamtmenge, Erhöhung der Betriebszeiten der BHKW 1 bis 3 und Begrenzung der Biogasproduktionsmenge auf eine an die Leistung und die Betriebszeiten der BHKW angepasste Menge. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.1, 9.1.1.2, 9.36 und 7.1.5 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage Hennersdorf ist der Nummer 1.2.2.2 (S), 7.5.1 (A), 8.4.2.1 (A) und 9.1.1.2 (A) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Durch die geplanten Änderungen erfolgt keine Beanspruchung neuer Flächen, es werden keine Baumaßnahmen durchgeführt. Es sind daher keine nachteiligen Auswirkungen auf Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds zu erwarten.
- Bei regulärem Anlagenbetrieb ist nicht mit relevant höheren Geruchsbelastungen gegenüber der bisherigen Genehmigungssituation zu rechnen.
- Beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Gesamtanlage sind aus lärmschutzfachlicher Sicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu befürchten.
- Beim Betrieb der geänderten Anlage fallen keine neuen oder anderen Abfälle gegenüber der bisherigen Betriebsweise an.
- Bei antragsgemäßer Umsetzung der geplanten Änderungen wird sichergestellt, dass Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen minimiert werden.
- Eine kumulierende Wirkung mit anderen bestehenden oder zuzulassenden Vorhaben und Tätigkeiten besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 14. April 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin