Wasserwirtschaft
[16.04.2026] [C46-8301/153]
Stadt Mittweida - „Renaturierung des Altmittweidaer Baches in Mittweida, Abschnitt zwischen Frankenberger Straße und Brühl/Rahmenberg“
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.
Die Stadt Mittweida hat für das Vorhaben „Renaturierung des Altmittweidaer Baches in Mittweida, Abschnitt zwischen Frankenberger Straße und Brühl/Rahmenberg“ beim Landratsamt Mittelsachsen eine wasserrechtliche Plangenehmigung beantragt. Dieses legte mit Schreiben vom 15. Januar 2026 den Antrag bei der Landesdirektion Sachsen zur Entscheidung, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, vor.
Das Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 8. April 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele eines Gebietes nach Nr. 2.3 der Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen und bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende wesentliche Gründe sowie Merkmale des Vorhabens und des Standortes maßgebend:
- Mögliche bauzeitliche Beeinträchtigungen des Oberflächen- und Grundwassers (z. B. Eintrübungen, Einträge wassergefährdender Stoffe) sind zeitlich begrenzt, reversibel und können durch geeignete Vorsorge- und Schutzmaßnahmen minimiert bzw. ausgeschlossen werden.
- Etwa 55 m nördlich des Vorhabens befindet sich das FFH-Gebiet „Zschopautal“, zu dem eine direkte Verbindung besteht, da der Altmittweidaer Bach nach ca. 1,5 km in die Zschopau mündet. Einträge von Schadstoffen über den Altmittweidaer Bach bis in das FFH-Gebiet „Zschopautal“ hinein können ebenfalls durch entsprechende Vorkehrungen vermieden oder auf ein technisch notwendiges Minimum beschränkt werden.
- Durch den Einsatz ingenieurbiologischer Bauweisen sowie durch die lokale Aufweitung und Strukturierung des Gewässerbettes erfolgt eine Aufwertung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie. Dies wirkt sich positiv auf die angrenzenden Gewässerabschnitte und das vorhandene FFH-Gebiet „Zschopautal“ aus.
- Etwa 55 m nördlich des Vorhabens befindet sich das FFH-Gebiet „Zschopautal“, zu dem eine direkte Verbindung besteht, da der Altmittweidaer Bach nach ca. 1,5 km in die Zschopau mündet. Einträge von Schadstoffen über den Altmittweidaer Bach bis in das FFH-Gebiet „Zschopautal“ hinein können ebenfalls durch entsprechende Vorkehrungen vermieden oder auf ein technisch notwendiges Minimum beschränkt werden.
- Durch den Einsatz ingenieurbiologischer Bauweisen sowie durch die lokale Aufweitung und Strukturierung des Gewässerbettes erfolgt eine Aufwertung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie. Dies wirkt sich positiv auf die angrenzenden Gewässerabschnitte und das vorhandene FFH-Gebiet „Zschopautal“ aus.
- Aufgrund der Lage des Vorhabens im Denkmalschutzgebiet „Altstadt Mittweida“ sind Auswirkungen auf denkmalschutzrelevante Objekte möglich, die durch die Baumaßnahmen beschädigt werden können. Bei fachgerechter Ausführung, Einhaltung der Meldepflichten sowie üblicher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können diese jedoch auf einen nicht erheblichen Umfang begrenzt werden.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Bekanntgabe ist auch im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de einsehbar.
Chemnitz, den 13. April 2026
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter
Kammel
Referatsleiter