Straßenbahnen
[16.04.2026] [32-0522/1827]
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
„Komplexbaumaßnahme Knoten Torgauer Platz
Torgauer Straße/Eisenbahnstraße/Wurzner Straße“
- Auslegung der Planunterlagen -
Die Landesdirektion Sachsen führt auf Antrag der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH für das oben genannte Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach § 28 und § 29 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes (VwVfG) und § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) durch.
Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH plant im Rahmen der Komplexbaumaßnahme die Gleisanlagen am Torgauer Platz auszubauen. Aufgrund des zwingend erforderlichen Ausbaus durch die LVB beteiligt sich außerdem die Stadt Leipzig (Mobilitäts- und Tiefbauamt - MTA) an der Baumaßnahme. Des Weiteren werden Maßnahmen der Leipziger Wasserwerke und der Netz Leipzig in der Maßnahme koordiniert.
Durch die LVB ist die grundhafte Erneuerung der Gleisanlagen des Torgauer Platzes einschließlich der angrenzenden Abschnitte der Eisenbahnstraße und der Torgauer Straße vorgesehen. Der durch das MTA geplante Ausbau der Fahrbahn und Gehwege ist in den Unterlagen nachrichtlich dargestellt und für dieses Planfeststellungsverfahren der LVB nicht relevant.
Der Gleisabstand entspricht derzeit nicht den Anforderungen für den Einsatz von 2,40 m breite Wagenzügen und soll daher aufgeweitet werden.
Im Rahmen der Baumaßnahme werden die bislang nicht barrierefreien Haltestellen in der Torgauer Straße (Süd)sowie in der östlichen Eisenbahnstraße barrierefrei hergestellt. Die Haltestelleninsel der stadteinwärtigen Haltestelle der Linie 3 in der Torgauer Straße soll aufgrund des hohen Fahrgastaufkommens erweitert werden.
Für die Baumaßnahmen der Leipziger Verkehrsbetriebe (Gleisanlagen und Ausstattung) ist kein Grunderwerb notwendig. Es sind Rückbau- und Neubaumaßnahmen von Fahrleitungsmasten und Wandbefestigungen der Fahrleitungsanlage erforderlich, die sich in oder an Anliegerflurstücken und Gebäuden befinden.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Auswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
Die Antragsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit
vom 20. April 2026 bis einschließlich 19. Mai 2026
in der Stadt Leipzig, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, Stadtplanungsamt, Zimmer 498 zu den Dienststunden Mo./Mi. 8.00-15.00 Uhr, Di.: 8.00-18.00 Uhr, Do.: 8.00-16.00 Uhr, Fr.: 8.00-12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 2. Juni 2026 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz) oder der Dienststelle in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bzw. bei der Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, 04092 Leipzig, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erheben.
Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam und bleiben daher unberücksichtigt.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG und § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann von einer förmlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen (§ 29 Abs. 1a Nr. 5 PBefG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter im Sinne von Nr. 1 dieser Bekanntmachung, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 derartige Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
4. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Planfeststellungsbehörde zu übergeben ist.
5. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
6. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
8. Vom Beginn der Auslegung der Pläne tritt für die vom Plan betroffenen Flächen die Veränderungssperre nach § 28a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs. 3 PBefG).
9. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
a) die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens die Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde ist,
b) über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird.
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden der Vorhabenträgerin übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
gesetzes (VwVfG) und § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) durch.
Die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH plant im Rahmen der Komplexbaumaßnahme die Gleisanlagen am Torgauer Platz auszubauen. Aufgrund des zwingend erforderlichen Ausbaus durch die LVB beteiligt sich außerdem die Stadt Leipzig (Mobilitäts- und Tiefbauamt - MTA) an der Baumaßnahme. Des Weiteren werden Maßnahmen der Leipziger Wasserwerke und der Netz Leipzig in der Maßnahme koordiniert.
Durch die LVB ist die grundhafte Erneuerung der Gleisanlagen des Torgauer Platzes einschließlich der angrenzenden Abschnitte der Eisenbahnstraße und der Torgauer Straße vorgesehen. Der durch das MTA geplante Ausbau der Fahrbahn und Gehwege ist in den Unterlagen nachrichtlich dargestellt und für dieses Planfeststellungsverfahren der LVB nicht relevant.
Der Gleisabstand entspricht derzeit nicht den Anforderungen für den Einsatz von 2,40 m breite Wagenzügen und soll daher aufgeweitet werden.
Im Rahmen der Baumaßnahme werden die bislang nicht barrierefreien Haltestellen in der Torgauer Straße (Süd)sowie in der östlichen Eisenbahnstraße barrierefrei hergestellt. Die Haltestelleninsel der stadteinwärtigen Haltestelle der Linie 3 in der Torgauer Straße soll aufgrund des hohen Fahrgastaufkommens erweitert werden.
Für die Baumaßnahmen der Leipziger Verkehrsbetriebe (Gleisanlagen und Ausstattung) ist kein Grunderwerb notwendig. Es sind Rückbau- und Neubaumaßnahmen von Fahrleitungsmasten und Wandbefestigungen der Fahrleitungsanlage erforderlich, die sich in oder an Anliegerflurstücken und Gebäuden befinden.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Auswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:
| Unterlage Nr. |
Bezeichnung der Unterlage |
| Teil A - Vorhabensbeschreibung | |
| 01 | Erläuterungsbericht |
| Teil B - Planteil | |
| 02 | Übersichtskarte |
| 03 | Übersichtslageplan |
| 04 | Übersichtshöhenplan |
| 05 | Lageplan |
| 06 | Höhenplan |
| 07 | Lageplan der Immissionsschutzmaßnahmen |
| 08 | Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen |
| 10 10.1 10.2 |
Grunderwerb Grunderwerbsplan Grunderwerbsverzeichnis |
| 11 11.1 11.2 |
Regelungen Lageplan zum Regelungsverzeichnis Regelungsverzeichnis |
| Teil C – Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen | |
| 14 | Querschnitte |
| 16 16.1 |
Sonstige Pläne Koordinierter Leitungsplan |
| 17 | Immissionstechnische Untersuchungen |
| 18 | Wassertechnische Untersuchungen |
| 19 19.1 |
Umweltfachliche Untersuchungen Einzelfallprüfung nach UVPG |
| 20 | Geotechnische Untersuchungen |
| Teil D - Nachweise | |
| 23 | Verkehrssicherheit |
Die Antragsunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit
vom 20. April 2026 bis einschließlich 19. Mai 2026
in der Stadt Leipzig, Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, Stadtplanungsamt, Zimmer 498 zu den Dienststunden Mo./Mi. 8.00-15.00 Uhr, Di.: 8.00-18.00 Uhr, Do.: 8.00-16.00 Uhr, Fr.: 8.00-12.00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 2. Juni 2026 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz) oder der Dienststelle in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, bzw. bei der Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, 04092 Leipzig, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erheben.
Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind unwirksam und bleiben daher unberücksichtigt.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf der Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG und § 29 Abs. 4 Satz 1 PBefG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann von einer förmlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen absehen (§ 29 Abs. 1a Nr. 5 PBefG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter im Sinne von Nr. 1 dieser Bekanntmachung, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 derartige Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
4. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Planfeststellungsbehörde zu übergeben ist.
5. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
6. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet.
7. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
8. Vom Beginn der Auslegung der Pläne tritt für die vom Plan betroffenen Flächen die Veränderungssperre nach § 28a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Trägerin des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs. 3 PBefG).
9. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass
a) die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens die Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde ist,
b) über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird.
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden der Vorhabenträgerin übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Teil A - Vorhabensbeschreibung
(zip-Datei; 4,28 MB)
Teil B - Planteil
(pdf-Datei; 3,23 MB)
(zip-Datei; 9,26 MB)
(pdf-Datei; 0,53 MB)
(zip-Datei; 4,39 MB)
(zip-Datei; 1,06 MB)
(zip-Datei; 2,72 MB)
(zip-Datei; 5,02 MB)
(zip-Datei; 2,06 MB)
(pdf-Datei; 18 KB)
(zip-Datei; 8,36 MB)
(pdf-Datei; 0,11 MB)
Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
(zip-Datei; 2 MB)
(zip-Datei; 8,37 MB)
(pdf-Datei; 15,33 MB)
(pdf-Datei; 0,33 MB)
(pdf-Datei; 0,36 MB)
(pdf-Datei; 63,67 MB)
Teil D - Nachweise
(zip-Datei; 9,82 MB)