Immissionsschutz
[16.04.2026] [44-8431/2948]
Landkreis Bautzen - Sachsenmilch Leppersdorf GmbH beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer neuen Prozess- und Abfülllinie - Auslegung des Antrags und der Unterlagen
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3, 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Vorhaben
Die Landesdirektion Sachsen macht gemäß § 10 Absätze 3, 4 und 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 8 bis 10 und 12 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, Folgendes bekannt:
Mit Datum vom 2. März 2026 beantragte die Sachsenmilch Leppersdorf GmbH die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 und den Nummern 7.34.1 und 7.34.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Hauptanlage zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus der Verarbeitung von Milch oder Milchprodukten. Antragsgegenstände sind die Entfristung einer Versuchsanlage zur Abpackung in der BE 4 Trocknung sowie in der BE 5 Frischeproduktion und Abfüllung die Neuerrichtung und der Betrieb der Nebenanlage „Dairy Free“ zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Kapazität von 596 Tonnen pro Tag, die Errichtung und der Betrieb einer Trockenstoffanlage und eines Pulversilos. Weiterhin ist eine Erweiterung des Palettenreparaturgebäudes inklusive notwendiger Anlagentechnik beantragt. Dabei soll sich die Gesamtkapazität der Anlage zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen von 4790 auf insgesamt 5386 Tonnen pro Tag erhöhen.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der neuerrichteten und geänderten Anlagenteile soll am 10. Dezember 2026 erfolgen.
Das genannte Vorhaben bedarf der Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Vorhaben ist der Nummer 7.29.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, zuzuordnen.
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz Nummer 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
für jedermann zur Einsichtnahme in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Zimmer 4087, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz
und außerdem in den Räumlichkeiten der Gemeinde Wachau, Teichstraße 2 in 01454 Wachau, während der Besuchszeiten
Die veröffentlichten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Darunter sind folgende Gutachten:
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse LDS Post zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen sind außerdem den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntzugeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins in Form einer Onlinekonsultation.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Für die Onlinekonsultation werden den oben genannten Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG zugänglich gemacht. Diese umfassen die Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten, den Einwendern sowie der Antragstellerin. Daneben werden die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zur Verfügung gestellt.
Außerdem erfolgt die Bereitstellung zeitgleich in Papierform in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, in dem bereits für die Auslegung genannten Rahmen.
Vor dem Beginn der Onlinekonsultation wird der Antragstellerin und den beteiligten Behörden Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu den Stellungnahmen zu äußern.
Die Onlinekonsultation beginnt am 24. Juli 2026 und endet am 7. August 2026.
Den zur aktiven Teilnahme oben genannten Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 24. Juli 2026 bis einschließlich 7. August 2026 schriftlich gegenüber der oben genannten Behörde oder elektronisch per E-Mail unter LDS Post zu den sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Belangen zu äußern.
Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Da bei einem Erörterungstermin die Öffentlichkeit zugelassen wäre, können auch Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, Einsicht in die Dokumente der Onlinekonsultation nehmen. Dies kann durch Beantragung der Übersendung der Dokumente bei der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Referat Immissionsschutz,
Tel.: 0351-8250 (Hr. Laske) oder erfolgen.
Die Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, sind jedoch nicht berechtigt, sich zu den Dokumenten der Onlinekonsultation zu äußern.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 6 BImSchG ist es ausreichend, wenn den zur Teilnahme Berechtigten einmalig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Fragen zur Onlinekonsultation können von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr unter
Telefon: 0351-8250 (Hr. Laske) oder an die Landesdirektion Sachsen gerichtet werden.
Findet keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nur auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Antrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 1. April 2026
Mit Datum vom 2. März 2026 beantragte die Sachsenmilch Leppersdorf GmbH die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 und den Nummern 7.34.1 und 7.34.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Hauptanlage zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus der Verarbeitung von Milch oder Milchprodukten. Antragsgegenstände sind die Entfristung einer Versuchsanlage zur Abpackung in der BE 4 Trocknung sowie in der BE 5 Frischeproduktion und Abfüllung die Neuerrichtung und der Betrieb der Nebenanlage „Dairy Free“ zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Kapazität von 596 Tonnen pro Tag, die Errichtung und der Betrieb einer Trockenstoffanlage und eines Pulversilos. Weiterhin ist eine Erweiterung des Palettenreparaturgebäudes inklusive notwendiger Anlagentechnik beantragt. Dabei soll sich die Gesamtkapazität der Anlage zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen von 4790 auf insgesamt 5386 Tonnen pro Tag erhöhen.
Die voraussichtliche Inbetriebnahme der neuerrichteten und geänderten Anlagenteile soll am 10. Dezember 2026 erfolgen.
Das genannte Vorhaben bedarf der Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zuständig für dieses Verfahren und die Entscheidung über die Genehmigung des beantragten Vorhabens ist die Landesdirektion Sachsen.
Das genannte Vorhaben ist der Nummer 7.29.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, zuzuordnen.
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz Nummer 2 und Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich.
Der Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Landesdirektion Sachsen zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
24. April 2026 bis einschließlich 26. Mai 2026
für jedermann zur Einsichtnahme in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, Zimmer 4087, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Abteilung Umweltschutz
Montag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
und außerdem in den Räumlichkeiten der Gemeinde Wachau, Teichstraße 2 in 01454 Wachau, während der Besuchszeiten
Dienstag von 8.30 bis 12 Uhr und von 13.00 bis 18 Uhr
Donnerstag von 8.30 bis 12 Uhr und von 13.00 bis 16 Uhr
ausgelegt.Donnerstag von 8.30 bis 12 Uhr und von 13.00 bis 16 Uhr
Die veröffentlichten Unterlagen enthalten insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Darunter sind folgende Gutachten:
- Fachgutachten zur Emission von Schall
- Fachgutachten zur Emission von Luftschadstoffen
- Stellungnahme zur UVP-Vorprüfung
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der Landesdirektion Sachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen gegen das hiermit bekannt gemachte Vorhaben können
vom 24. April 2026 bis einschließlich 26. Juni 2026
schriftlich oder elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen vorgebracht werden. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse LDS Post zu erfolgen. Für alle Einwendungen gilt das Datum des Posteingangs.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Das gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Einwendungen müssen leserlich neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle Anschrift des Einwenders tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden der Antragstellerin zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Antragstellerin ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Die Einwendungen sind außerdem den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntzugeben.
Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Informationen zum Datenschutz finden Sie unter
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins in Form einer Onlinekonsultation.
Die Einwendungsbehandlung erfolgt, wenn und soweit die Einwendungen für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein können. Teilnahmeberechtigte sind alle, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Für die Onlinekonsultation werden den oben genannten Teilnahmeberechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG zugänglich gemacht. Diese umfassen die Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten, den Einwendern sowie der Antragstellerin. Daneben werden die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, zur Verfügung gestellt.
Außerdem erfolgt die Bereitstellung zeitgleich in Papierform in der Dienststelle Dresden der Landesdirektion Sachsen, in dem bereits für die Auslegung genannten Rahmen.
Vor dem Beginn der Onlinekonsultation wird der Antragstellerin und den beteiligten Behörden Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu den Stellungnahmen zu äußern.
Die Onlinekonsultation beginnt am 24. Juli 2026 und endet am 7. August 2026.
Den zur aktiven Teilnahme oben genannten Berechtigten wird Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit vom 24. Juli 2026 bis einschließlich 7. August 2026 schriftlich gegenüber der oben genannten Behörde oder elektronisch per E-Mail unter LDS Post zu den sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Belangen zu äußern.
Beiträge im Rahmen der Onlinekonsultation werden der Antragstellerin sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Da bei einem Erörterungstermin die Öffentlichkeit zugelassen wäre, können auch Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, Einsicht in die Dokumente der Onlinekonsultation nehmen. Dies kann durch Beantragung der Übersendung der Dokumente bei der Landesdirektion Sachsen, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden, Referat Immissionsschutz,
Tel.: 0351-8250 (Hr. Laske) oder erfolgen.
Die Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, sind jedoch nicht berechtigt, sich zu den Dokumenten der Onlinekonsultation zu äußern.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 6 BImSchG ist es ausreichend, wenn den zur Teilnahme Berechtigten einmalig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Unabhängig von einer Teilnahme an der Onlinekonsultation wird die Genehmigungsbehörde die in den Einwendungsschreiben vorgebrachten Einwendungen prüfen und darüber entscheiden.
Mit dem Abschluss der Onlinekonsultation ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren beendet.
Fragen zur Onlinekonsultation können von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr unter
Telefon: 0351-8250 (Hr. Laske) oder an die Landesdirektion Sachsen gerichtet werden.
Findet keine Onlinekonsultation statt, so wird dies nur auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen öffentlich bekannt gemacht.
Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Antrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Dresden, den 1. April 2026
Landesdirektion Sachsen
Svarovsky
Abteilungsleiter
Svarovsky
Abteilungsleiter