Immissionsschutz
[09.04.2026] [Gz.: 44-8431/2981 ]
Landkreis Zwickau - Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Antrag auf Vorbescheid bezüglich der Befreiung von den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Achat“ bezüglich der Anlage zur Herstellung von Steinwolleprodukten der Firma Knauf Insulation GmbH am Standort Bahnhofstraße 25 in 09356 St. Egidien“
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Firma Knauf Insulation GmbH, Bahnhofstraße 25 in 09356 St. Egidien, beantragte mit Datum vom 12. November 2025 einen Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, bezüglich der Befreiung von den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Achat“ bezüglich der Anlage zur Herstellung von Steinwolleprodukten in St. Egidien (Flurstücksnummern 364/7, 364/25, 364/26, 380/10 und 391/10 der Gemarkung St. Egidien). Diese Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im Zuge der geplanten Umrüstung der bestehenden Linie 1 auf eine Elektro-schmelze erforderlich.
Die Anlage zur Herstellung von Steinwolleprodukten ist als Anlage zum Schmelzen von mineralischen Stoffen genehmigungsbedürftig nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348) geändert worden ist, in Verbindung mit der Nummer 2.11.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Anlage zum Schmelzen von mineralischen Stoffen ist der Nummer 2.7 der Anlage 1 UVPG zuzuordnen. Für das Vorhaben ist gemäß § 9 Abs. 3 Nummer 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen können.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Mit der Umstellung auf einen Elektroschmelzofen sowie den elektrischen Härteofen erfolgt eine starke Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Geringe zusätzliche Emissionen von Ammoniak werden durch die deutliche Reduzierung der NOx-Emissionen kompensiert. Durch ein eng in das Vorhaben eingebundenes Sachverständigenbüro, spezialisiert auf Schallschutzplanung, wird sichergestellt, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Damit wird eine Verschlechterung der Lärmsituation im Standortumfeld sicher ausgeschlossen. Die Umstellung auf Elektrobetrieb erfolgt am bestehenden Betriebsstandort, damit ergeben sich auch diesbezüglich keine nachteiligen Auswirkungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 44, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Chemnitz, den 11. März 2026
Die Firma Knauf Insulation GmbH, Bahnhofstraße 25 in 09356 St. Egidien, beantragte mit Datum vom 12. November 2025 einen Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, bezüglich der Befreiung von den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Achat“ bezüglich der Anlage zur Herstellung von Steinwolleprodukten in St. Egidien (Flurstücksnummern 364/7, 364/25, 364/26, 380/10 und 391/10 der Gemarkung St. Egidien). Diese Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind im Zuge der geplanten Umrüstung der bestehenden Linie 1 auf eine Elektro-schmelze erforderlich.
Die Anlage zur Herstellung von Steinwolleprodukten ist als Anlage zum Schmelzen von mineralischen Stoffen genehmigungsbedürftig nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348) geändert worden ist, in Verbindung mit der Nummer 2.11.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Anlage zum Schmelzen von mineralischen Stoffen ist der Nummer 2.7 der Anlage 1 UVPG zuzuordnen. Für das Vorhaben ist gemäß § 9 Abs. 3 Nummer 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion Sachsen hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen können.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Mit der Umstellung auf einen Elektroschmelzofen sowie den elektrischen Härteofen erfolgt eine starke Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Geringe zusätzliche Emissionen von Ammoniak werden durch die deutliche Reduzierung der NOx-Emissionen kompensiert. Durch ein eng in das Vorhaben eingebundenes Sachverständigenbüro, spezialisiert auf Schallschutzplanung, wird sichergestellt, dass an allen maßgeblichen Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Damit wird eine Verschlechterung der Lärmsituation im Standortumfeld sicher ausgeschlossen. Die Umstellung auf Elektrobetrieb erfolgt am bestehenden Betriebsstandort, damit ergeben sich auch diesbezüglich keine nachteiligen Auswirkungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Chemnitz, Referat 44, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz zugänglich.
Chemnitz, den 11. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin