Staatsstraßen
[27.04.2026] [32-0522/1359]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Bauvorhaben
"S 95 - Ausbau südlich Kamenz"
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 20. März 2026, Gz.: 32-0522/1359/16, ist der Plan für das Bauvorhaben „S 95 – Ausbau südlich Kamenz“ gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie §§ 4 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt worden.
II.
Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit
vom 27. April 2026 bis einschließlich 11. Mai 2026
bei der Stadtverwaltung Kamenz, Markt 1, 01917 Kamenz, während der Dienststunden
| Montag/Freitag | 09.00 bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Mittwoch | nur nach Vereinbarng |
| Donnerstag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
bei der Gemeindeverwaltung Haselbachtal, Hauptstraße 45, 01920 Haselbachtal, während der Dienststunden
| Montag/Donnerstag | 08.00 bis 15.30 Uhr |
| Dienstag | 08.00 bis 18.00 Uhr |
| Mittwoch | 08.00 bis 14.00 Uhr |
| Freitag | 08.00 bis 12.00 Uhr |
und bei der Gemeindeverwaltung Oßling, Schulstraße 10, 01920 Oßling, während der Dienststunden
| Montag/Mittwoch/Freitag | 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 14.00 Uhr |
| Dienstag | 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht aus.
Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG).Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Unterlagen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik „Infrastruktur“ eingesehen und heruntergeladen werden. Betroffene und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, können den Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist auch bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich anfordern.
Der Planfeststellungsbeschluss und die planfestgestellten Planunterlagen können zudem auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik „Infrastruktur“ sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
Die Einwender werden aus Datenschutzgründen in dem Planfeststellungsbeschluss verschlüsselt angegeben und haben jeweils eine Einwendernummer erhalten. Zudem enthalten die Grunderwerbsunterlagen in den Planunterlagen aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Im Rahmen der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses werden den Einwendern und betroffenen Grundeigentümern ihre Einwendernummer bzw. Schlüsselnummer durch die auslegenden Gemeinden mitgeteilt. Die Einwendernummern bzw. Schlüsselnummern können zudem bei der Landesdirektion Sachsen, Referat 32 erfragt werden.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Des Weiteren soll mit dem Ausbau der S 95 ein straßenbegleitender Zweirichtungsradweg an der S 95 zwischen der Ortslage Gersdorf und dem Ortseingang der Stadt Kamenz gebaut werden. Damit wird eine Lücke im sächsischen Radwegenetz geschlossen. Die Verbindung zählt zudem zum Radfernweg "Sächsische Städteroute".
Als Ausgleich für die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sieht die Planung verschiedene Kompensationsmaßnahmen vor, bspw. die Anlage einer Laubbaumreihe, die Pflanzung von Einzelgehölzen und die Anlage von Extensivgrünland.
Wegen weiterer Details wird auf die Planunterlagen verwiesen.
IV.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans. Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses hierzu lautet:Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
„Der Plan zu dem Vorhaben „S 95 - Ausbau südlich Kamenz“ wird auf Antrag des Sächsischen Landesamtes und Verkehr, Niederlassung Bautzen (Vorhabenträger) nach Maßgabe der Ziffern II bis VIII festgestellt.“
Es wurden Auflagen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Befreiungen und Zulassungen erteilt. Zudem enthält der Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen insbesondere zu Belangen des Bodenschutzes, des Immissionsschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu den Bahnanlagen sowie zu den Belangen Wasserhaushalt und Wasserwirtschaft. Des Weiteren zu sonstigen öffentlichen und privaten Belangen. Damit darf das Vorhaben entsprechend dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umgesetzt werden.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist im Übrigen über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen, welche das oben festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht sofort vollziehbar.
V.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Leipzig, den 27. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Staude
Vizepräsidentin