Immissionsschutz
[07.04.2026] [44-8431/2628]
Landkreis Görlitz - Agrargenossenschaft Nieder Seifersdorf eG beantragt die wesentliche Änderung der Biogasanlage
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Agrargenossenschaft Nieder Seifersdorf eG in 02906 Waldhufen OT Nieder Seifersdorf, Hauptstraße 51 beantragte mit Datum vom 27. November 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Nieder Seifersdorf in 02906 Waldhufen OT Nieder Seifersdorf, Arnsdorfer Straße 63a. Die beantragten Änderungen umfassen die Erhöhung der Tierplätze, die Errichtung eines Stalls zur Haltung von Jungvieh, den Austausch des Doppelmembrangasspeichers, die Erhöhung der Einsatzstoffmengen, die Erhöhung der Biogasproduktion, die Umrüstung des BHKW 1 auf Gas-Otto-Motor und den Bau der Umwallung der Biogasanlage. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 7.1.5, 1.2.2.2, 8.6.3.2, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage Nieder Seifersdorf ist den Nummern 1.2.2.2 (S), 7.5.1 (A), 8.4.2.1 (A) und 9.1.1.2 (A) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 26. März 2026
Die Agrargenossenschaft Nieder Seifersdorf eG in 02906 Waldhufen OT Nieder Seifersdorf, Hauptstraße 51 beantragte mit Datum vom 27. November 2025 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage Nieder Seifersdorf in 02906 Waldhufen OT Nieder Seifersdorf, Arnsdorfer Straße 63a. Die beantragten Änderungen umfassen die Erhöhung der Tierplätze, die Errichtung eines Stalls zur Haltung von Jungvieh, den Austausch des Doppelmembrangasspeichers, die Erhöhung der Einsatzstoffmengen, die Erhöhung der Biogasproduktion, die Umrüstung des BHKW 1 auf Gas-Otto-Motor und den Bau der Umwallung der Biogasanlage. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 7.1.5, 1.2.2.2, 8.6.3.2, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist.
Die Biogasanlage Nieder Seifersdorf ist den Nummern 1.2.2.2 (S), 7.5.1 (A), 8.4.2.1 (A) und 9.1.1.2 (A) der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuzuordnen. Für das Vorhaben war gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Die Vorprüfung der Landesdirektion hat ergeben, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliegt, weil die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht hervorrufen kann.
Folgende Gründe werden für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als wesentlich angesehen:
- Mit dem geplanten Vorhaben werden zusätzliche Flächen in Anspruch genommen, die an das bestehende Betriebsgelände angrenzen. Dieser Eingriff wird durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert.
- Durch das Vorhaben sind keine relevanten nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter zu erwarten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter ist daher nicht gegeben.
- Beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Gesamtanlage sind aus lärmschutzfachlicher Sicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu befürchten.
- Beim Betrieb der geänderten Anlage fallen keine neuen oder anderen Abfälle gegenüber der bisherigen Betriebsweise an. Das Vorhaben führt zu geringen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden. Die zusätzliche Bodenversiegelung für den Stall, die Erweiterung der Fahrsilos und den Silagesickersaftbehälter beschränkt sich auf unmittelbar an das jetzige Anlagengelände angrenzende Bereiche. Der größte Anteil der Flächeninanspruchnahme betrifft intensiv genutztes Grünland. Dabei handelt es sich zum überwiegenden Teil um intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen.
- Bei antragsgemäßer Umsetzung der geplanten Änderungen wird sichergestellt, dass Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen minimiert werden.
- Eine kumulierende Wirkung mit anderen bestehenden oder zuzulassenden Vorhaben und Tätigkeiten besteht nicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die vorgenannte Entscheidung der Landesdirektion Sachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486, 493) geändert worden ist, in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat 44, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden zugänglich.
Dresden, den 26. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Dr. Batereau
Referatsleiterin
Dr. Batereau
Referatsleiterin