Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen
[02.04.2026] [32-0522/1164]
Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben
"Grundhafter Ausbau der K 7927 in der Ortsdurchfahrt Thierbach, 2. Bauabschnitt"
1. Tektur
- Auslegung der Unterlagen in der Fassung der 1. Tektur -
Das Landratsamt des Landkreises Leipzig, Amt für Straßenbau, Sachgebiet Planung und Bau Kreisstraßen, hat für das Vorhaben „Grundhafter Ausbau der Kreisstraße K 7927 in der Ortsdurchfahrt Thierbach, 2. Bauabschnitt“, für das keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, aufgrund von Stellungnahmen und Einwendungen eine Planänderung (1. Tektur) beantragt.
Die 1. Tektur umfasst im Wesentlichen folgende Sachverhalte:
Aufgrund des Umfangs der Tektur und aus Gründen der Verfahrenstransparenz werden die Unterlagen komplett neu öffentlich ausgelegt.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit
dienstags: 9:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
donnerstags: 9:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
1. Jeder, dessen Belange durch die Planänderung erstmals, anders oder stärker berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 20. Mai 2026 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der Stadt Kitzscher, Ernst-Schneller-Straße 1, 04567 Kitzscher, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Schriftform kann in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall ist das elektronische Dokument an die E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de zu richten und bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), werden nicht als (fristgerecht erhobene) Einwendung gewertet.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Die Einwendungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.
Alle bislang frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen bleiben wirksam. Es besteht daher keine Notwendigkeit, bereits erhobene Einwendungen nochmals zu erheben.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungs-beschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Ihre Einwendungen und Stellungnahmen sind ebenfalls innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen abzugeben.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Die 1. Tektur umfasst im Wesentlichen folgende Sachverhalte:
- Verlängerung der Bushaltestellen und deren Rampen bei 0+550 bis 0+575 für eine barrierefreie Gestaltung;
- reduzierte Ausbildung der Böschungen im Gehwegrücklage von 0+488 bis 0+717;
- Anpassung an zwischenzeitlich entstandene Zufahrten zu neuen Wohngebieten;
- Entfall der nicht realisierten Zufahrten zu den Wohngebieten bei 0+740, 0+760, 0+810, 0+845 und 0+885;
- Veränderung der Gestaltung des linksseitigen Gehweges von 0+935 und 0+940;
- Ergänzung einer Entwässerungsmulde entlang der einmündenden „Dorfstraße“ und Anschluss der Mulde an den weiterführenden Graben über eine Verrohrung.
Aufgrund des Umfangs der Tektur und aus Gründen der Verfahrenstransparenz werden die Unterlagen komplett neu öffentlich ausgelegt.
Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit
vom 7. April 2026 bis einschließlich 6. Mai 2026
in der Stadtverwaltung Kitzscher, Ernst-Schneller-Straße 1, 04567 Kitzscher, Baumt, Zimmer 101, während der Öffnungszeiten:dienstags: 9:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
donnerstags: 9:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
1. Jeder, dessen Belange durch die Planänderung erstmals, anders oder stärker berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - also bis zum 20. Mai 2026 - bei der Landesdirektion Sachsen (Postanschrift: Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz) sowie bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig oder bei der Stadt Kitzscher, Ernst-Schneller-Straße 1, 04567 Kitzscher, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Schriftform kann in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall ist das elektronische Dokument an die E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de zu richten und bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), werden nicht als (fristgerecht erhobene) Einwendung gewertet.
Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Eingangsbestätigungen werden nicht erteilt.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Frist sind für das Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.
Die Einwendungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.
Alle bislang frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen bleiben wirksam. Es besteht daher keine Notwendigkeit, bereits erhobene Einwendungen nochmals zu erheben.
2. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungs-beschluss einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Auslegung des Plans benachrichtigt. Ihre Einwendungen und Stellungnahmen sind ebenfalls innerhalb der in der Nr. 1 genannten Frist bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen abzugeben.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Nichtteilnahme eines Beteiligten am Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
Datenschutzhinweise
Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen stellen sie der Landesdirektion Sachsen Personen bezogene Daten zur Verfügung. Die Landesdirektion Sachsen erhebt solche Daten auch bei Meldebehörden, Grundbuchämtern und im Handelsregister. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die Daten werden dem Vorhabenträger übermittelt. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere welche Rechte Ihnen diesbezüglich zustehen, erfahren Sie unter dem folgenden Link: https://www.lds.sachsen.de/datenschutz ([ Unterlagen [ Planfeststellungsverfahren Infrastruktur). Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Landesdirektion Sachsen ist wie folgt erreichbar: Datenschutzbeauftragter der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz; E-Mail: datenschutz@lds.sachsen.de; Telefon: +49 371/532-0.
Unterlagen
Teil A - Vorhabensbeschreibung
(zip-Datei; 3,68 MB)
Teil B - Planteil
(pdf-Datei; 0,44 MB)
(pdf-Datei; 0,28 MB)
(pdf-Datei; 65 KB)
(zip-Datei; 1,08 MB)
(zip-Datei; 0,21 MB)
(zip-Datei; 0,64 MB)
(pdf-Datei; 48 KB)
Teil C - Untersuchungen, weitere Pläne, Skizzen
(pdf-Datei; 60 KB)
(pdf-Datei; 5,11 MB)
(zip-Datei; 1,03 MB)
(pdf-Datei; 5,46 MB)
(zip-Datei; 47,46 MB)
(zip-Datei; 8,53 MB)
(zip-Datei; 11,51 MB)
weitere Dokumente
(docx-Datei; 22 KB)