Staatsstraßen
[27.04.2026] [32-0522/1342]
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Bauvorhaben
"S 109, Ausbau Radweg in und südlich Malschwitz, 1. Bauabschnitt"
- Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses -
I.
Mit Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 6. März 2026, Gz.: 32-0522/1342/16, ist der Plan für das Bauvorhaben „S 109, Ausbau Radweg in und südlich Malschwitz, 1. Bauabschnitt“ gemäß § 39 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) festgestellt worden.
II.
Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 UVPG die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit
Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit
vom 27. April 2026 bis einschließlich 11. Mai 2026
bei der Stadtverwaltung Bautzen, Innere Lauenstr. 1, Gewandhaus, Zimmer 301, 02625 Bautzen, während der Dienststunden
bei der Gemeindeverwaltung Kubschütz, Mittelweg 3, 02627 Kubschütz, während der Dienststunden
und bei der Gemeindeverwaltung Malschwitz, Dorfplatz 26, 02694 Malschwitz, während der Dienststunden
aus.
Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG).
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich angefordert werden.
Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Unterlagen über die Internet-Seite http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachungen unter der Rubrik Infrastruktur/Staatsstraßen eingesehen werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss ist zusätzlich über das zentrale Internetportal https://www.uvp-verbund.de zugänglich. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Wegen weiterer Details wird auf die Planunterlagen verwiesen.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss/die angefochtene Plangenehmigung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02607 Bautzen), gestellt werden.
Die Klage ist innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zu begründen. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Leipzig, den 25. März 2026
gez. Andrea Staude
Vizepräsidentin
| Montag und Mittwoch | 07.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr |
| Dienstag | 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag | 07.30 bis 12.00 Uhr |
| Dienstag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 bis 12.00 Uhr |
| Montag und Mittwoch | 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Dienstag | 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr |
| Freitag | 08.00 bis 12.00 Uhr |
Der Planfeststellungsbeschluss wird denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 VwVfG).
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich angefordert werden.
Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Unterlagen über die Internet-Seite http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachungen unter der Rubrik Infrastruktur/Staatsstraßen eingesehen werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss ist zusätzlich über das zentrale Internetportal https://www.uvp-verbund.de zugänglich. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich.
III.
Gegenstand des Vorhabens
Gegenstand der Genehmigung ist der grundhafte Neubau eines straßenbegleitenden, Geh- und Radweges entlang der Staatsstraße S 109 zwischen dem Ortsteil Doberschütz (Gemeinde Malschwitz) und dem bereits ausgebauten Knotenpunkt mit der Bundesstraße B 156. Der Anschluss an den bestehenden Radweg an der B 156 ist bereits vorhanden. In der Ortslage Doberschütz wird der Radweg im Bereich der Kreuzung S 109 / K 7220 / Niederguriger Straße über die Niederguriger Straße wieder in das bestehende Straßennetz eingebunden. Die Einmündung zur B 156 wird ohne trassenseitige Veränderung der Bundesstraße neu hergestellt. Die Trasse der S 109 bleibt im Wesentlichen ebenfalls unverändert. Die Gesamtlänge der Baustrecke beträgt ca. 1.925 m.Wegen weiterer Details wird auf die Planunterlagen verwiesen.
IV. Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Dem Träger der Straßenbaulast wurden Auflagen erteilt.In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02634 Bautzen) erhoben werden. Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe der §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung elektronisch erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss/die angefochtene Plangenehmigung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss/die Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) kann beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen (Postanschrift: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Postfach 44 43, 02607 Bautzen), gestellt werden.
Die Klage ist innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung zu begründen. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.
Leipzig, den 25. März 2026
gez. Andrea Staude
Vizepräsidentin
Unterlagen
Planfestgestellte Unterlagen - Ordner 1
(pdf-Datei; 37,57 MB)
Planfestgestellte Unterlagen - Ordner 2
(pdf-Datei; 55,14 MB)
Planfeststellungsbeschluss
(pdf-Datei; 8,68 MB)