Wasserwirtschaft
[25.03.2026] [Gz.: C46_DD-0522/1281/8]
Landeshauptstadt Dresden - „Blasewitz-Grunaer-Landgraben - naturnahe Umgestaltung zw. Eibenstocker Str. u. Kipsdorfer Str. in Dresden in Verbindung mit baulichen Änderungen am parallel verlaufenden Deich“
Bekanntgabe der Landesdirektion Sachsen nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 5 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist.
Das Umweltamt der Stadt Dresden, Waisenhausstraße 14, 01069 Dresden hat der Landesdirektion Sachsen mit E-Mail vom 29. Januar 2026 mitgeteilt, dass sich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für das Vorhaben „Blasewitz-Grunaer-Landgraben – naturnahe Umgestaltung zw. Eibenstocker Str. u. Schandauer Str. in Dresden“ eine Änderung im Vorhabenabschnitt zwischen Eibenstocker- und Kipsdorfer Str. in Form einer parallel zum Gewässer verlaufenden Hochwasserschutzanlage (Deich) ergeben hat.
Das Vorhaben sieht die Renaturierung des erheblich veränderten Wasserkörpers des Blasewitz-Grunaer-Landgrabens im Bereich zw. Eibenstocker Str. und Kipsdorfer Str. in Dresden vor, dessen Gewässerzustand bei einer Bestandsaufnahme aufgrund defizitärer Gewässerstruktur in Sohle, Ufer und Umland sowie mangelndem Fischvorkommen als „schlecht“ bewertet wurde. Gleichzeitig sollen bauliche Änderungen am Deich erfolgen bzw. soll dieser im Rahmen des Zulassungsverfahrens entwidmet werden. Damit fallen die geplanten Maßnahmen als Gewässerausbauvorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach Nr. 13.13. der Anlage 1 zum UVPG vorgenommen. Die Landesdirektion Sachsen war zu einer erneuten Feststellung, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, veranlasst, da sich die 2022 in Unkenntnis des Charakters der Verwallung als öffentliche Hochwasserschutzanlage gemäß Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführte standortbezogene Vorprüfung ausschließlich auf den Gewässerausbau bezog.
Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde am 4. März 2026 festgestellt, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Für diese Einschätzung sind folgende Gründe maßgebend:
- die unerhebliche Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und der Abrissarbeiten
- das unerhebliche Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten
- die unerhebliche Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
- die unerheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft bzw. durch Entwidmung der Hochwasserschutzanlage
- die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes:
- Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind
- Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte
- die Art und das unerhebliche Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, hinsichtlich des geographischen Gebietes, das betroffen ist, und hinsichtlich der unerheblichen Anzahl von Personen, die von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind
- die unerhebliche Schwere und Komplexität der Auswirkungen.
Für die Entscheidung, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sind die folgenden Merkmale des Vorhabens oder des Standorts maßgebend:
- Kleinräumigkeit des Vorhabens (Renaturierung auf einer Länge von 290 m)
- befristete, kleinflächige und örtlich begrenzte baubedingte Auswirkungen sowie die bestehende Möglichkeit, die baubedingten Auswirkungen wirksam zu vermindern
- keine negative Auswirkung auf den Hochwasserabfluss der Elbe, in deren festgesetzten überschwemmungsgefährdeten Gebiet sich das Vorhaben befindet, vielmehr wird der Hochwasserabfluss durch die Maßnahmen begünstigt
- grundsätzliche Aufwertung des Biotopverbundes und Schaffung neuer Lebensräume für standorttypische Fauna.
- bauzeitlicher Schutz des Gewässers und des Bodens vor Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen
- Ausrichtung der Gewässergestaltung an den Bewirtschaftungszielen gemäß §§ 27 bis 31 und § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Die Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Umweltschutz, Wasserwirtschaft und im UVP-Portal einsehbar.
Chemnitz, den 19. März 2026
Landesdirektion Sachsen
Kammel
Referatsleiter